Bremen – Wann darf der Umgang ausgeschlossen werden?

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Ungeachtet dessen, wer Inhaber des Sorgerechts, bzw. des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist, sind Eltern zum Umgang mit ihrem Kind berechtigt und verpflichtet, § 1626 Abs. 3 BGB. Derjenige Elternteil, der rechtlich nicht über den Aufenthalt des Kindes bestimmen darf, kann sich mithin auf sein Recht auf Umgang mit dem eigenen Kind berufen. Dieses umfasst in erster Hinsicht die Befugnis, das Kind in regelmäßigen Abständen zu sehen und zu sprechen, neben persönlichen Begegnungen aber auch E-Mail- und Telefonkontakt.


Wie werden Umgangskontakte ausgestaltet?

Umfang und Ausgestaltung des Umgangsrechts sind gesetzlich nicht geregelt. Grundsätzlich können Eltern über die Ausgestaltung des Umgangs frei entscheiden; gemeinsam und zum Wohle des Kindes. Kommt es zwischen den Elternteilen hierüber zum Streit, so kann das Familiengericht über den Umfang und die Ausgestaltung des Umgangsrechts entscheiden. Verwehrt ein Elternteil dem anderen trotz familiengerichtlichem Beschluss den Umgang mit dem gemeinsamen Kind, kann das Gericht Ordnungsmittel, etwa ein Ordnungsgeld, verhängen. Ein vorformulierter „Antrag auf gerichtliche Festlegung eines Umgangsrecht“ findet sich als PDF auf der Seite des Amtsgerichts Bremen. Gleichwohl jedermann einen solchen Antrag bei Gericht stellen kann, ist bereits vor Antragstellung zu der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu raten.

Die Klärung der Angelegenheit durch das Familiengericht ist die Ultima Ratio. Sinnvoller und weniger kostenintensiv ist es, sich zunächst an das Jugendamt zu wenden. Das Jugendamt, in Bremen namentlich der Fachdienst „Junge Menschen“, versucht, zwischen den Beteiligten zu vermitteln und auf eine Einigung hinzuwirken.


Wann kommt es zum Ausschluss des Umgangsrechts?

Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts durch das Familiengericht ist möglich, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Wann dies der Fall ist, bemisst sich immer an den Umständen des konkreten Einzelfalls. Generell lässt sich unter Zugrundelegung vorangegangener Rechtsprechung sagen, dass etwa das Fortdauern von Streitigkeiten der Eltern, die Ablehnung des Umgangs durch den betreuenden Elternteil, die Zugehörigkeit zu einer Glaubensgemeinschaft oder Vorstrafen des umgangsberechtigten Elternteils eine Einschränkung, bzw. einen Ausschluss des Umgangsrechts nicht zu rechtfertigen vermögen. Gründe für eine Einschränkung, bzw. einen Ausschluss des Umgangsrechts können indes eine konkrete Entführungsgefahr, erhebliche Misshandlungen des Kindes durch den umgangsberechtigten Elternteil, erhebliche Suchterkrankungen, die zu einer konkreten Gefährdung des Kindes führen, oder eine fortgesetzte negative Beeinflussung des Kindes gegen den Sorgeberechtigten sein. Bei seiner Entscheidung hat das Familiengericht maßgeblich auch – gleichwohl nicht nur – den Willen des Kindes zu berücksichtigen. Dies gilt umso mehr, wenn das Kind seinen Willen aufgrund seines fortgeschrittenen Alters bereits eindeutig zum Ausdruck bringen kann. Das Familiengericht hat in diesem Zusammenhang auch zu prüfen, ob das Wohl des Kindes bei mangelndem Umgang gefährdet sein könnte. Eine solche Gefährdung ist regelmäßig dann zu verneinen, wenn das Kind sich selbst immerzu gegen den Umgang mit der umgangsberechtigten Person ausspricht. Im Übrigen ist der Ausschluss des Umgangsrechts regelmäßig befristet.


Gibt es mildere Mittel als der vollständige Ausschluss von Umgangskontakten?

Möglich ist auch, anzuordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter in diesem Sinne kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein. In Bremen stellt beispielsweise der „Vätertreff“ von „familiennetz bremen“ Räumlichkeiten und personelle Unterstützung zur Verfügung, um Vätern regelmäßige Treffen mit ihren Kindern zu ermöglichen

Foto(s): @linus klose

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