Brückenteilzeit: Vor- und Nachteile für Arbeitnehmer

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Brückenteilzeit ist seit Anfang des Jahres als Begriff im Arbeitsrecht in aller Munde. Denn viele Arbeitnehmer wollen gern in Teilzeit arbeiten. Gründe sind z. B. die Pflege der Eltern oder die Kindererziehung. Doch wann und wie hat man als Arbeitnehmer eigentlich einen durchsetzbaren Anspruch auf Teilzeit gegenüber seinem Arbeitgeber? Und was hat die „Brückenteilzeit“ genau damit zu tun?

Durch Brückenteilzeit Teilzeitfalle umgehen

Wer in Teilzeit gehen wollte, erhielt die Zustimmung zur Reduzierung der Arbeitszeit bisher nur unbefristet. Problematisch wurde es deshalb, wenn Arbeitnehmer – z. B. Mütter, deren Kind nach der Elternzeit in die Kita kommt – wieder „in Vollzeit“ zurückkehren wollten. 

Mancher Arbeitgeber weigerte sich, die Arbeitszeit des Arbeitnehmers dann wieder aufzustocken. Außerdem war ein Rückkehrrecht in ein Vollzeitarbeitsverhältnis bislang nicht gesetzlich geregelt. Der Arbeitnehmer war in derartigen Fällen quasi gezwungen, in Teilzeit zu bleiben oder: zu kündigen. Nicht ohne Grund war in derartigen Fällen bisher von „Teilzeitfalle“ die Rede.

„Teilzeit auf Zeit“ wird als Brückenteilzeit möglich

Diese Teilzeitfalle soll es nun künftig so nicht mehr geben. Seit dem 01.01.2019 haben Arbeitnehmer nun die Möglichkeit, ihre vertragliche Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum zu verringern. 

Nach Ablauf dieser definierten Teilzeit-Phase („Brückenteilzeit“) lebt die ursprünglich vereinbarte Wochenarbeitszeit (meist Vollzeit) automatisch wieder auf. Der Arbeitgeber muss einem Aufstocken der Arbeitszeit auf den alten Umfang nicht mehr zustimmen. 

Damit ist diese neue Regelung der Brückenteilzeit oft vorteilhafter als die klassische unbefristete Teilzeit und hilft, grundsätzlich die sog. „Teilzeitfalle“ für Arbeitnehmer zu vermeiden. 

Starre Vorgaben: neue Teilzeitregelung recht unflexibel

Doch die Neuregelung der Brückenteilzeit ist im Sinne des Arbeitnehmers nicht ganz geglückt. Wenig vorteilhaft für den Arbeitnehmer ist vor allem, dass 

•man einen konkreten Zeitraum für die befristete Verringerung benennen, 

•die Dauer der Befristung zwischen 1 und 5 Jahren betragen und 

•das Zeitfenster für die Teilzeit bereits im Voraus festgelegt werden muss.

Hinzu kommt: Während des Teilzeit-Zeitraums und ein Jahr nach der Rückkehr aus der Brückenteilzeit besteht kein Anspruch auf eine weitere Verringerung der Arbeitszeit. 

Brückenteilzeit: Sicherheit für Arbeitgeber, fehlende Flexibilität für Arbeitnehmer 

Diese Regelungen wurden im Hinblick auf die Planungssicherheit im Gesetz verankert, sind aber recht starr und unflexibel. So kommen sie vor allem Arbeitgebern und deren Planungsbedürfnis entgegen. 

Doch die Gründe für einen Teilzeitwunsch von Arbeitnehmern (z. B. Pflege Kranker, alter Menschen, Kinderbetreuung) erfordern vor allem eines: Flexibilität. Für Arbeitnehmer wäre daher im Hinblick auf die Brückenteilzeit mehr Flexibilität wünschenswert gewesen. 

Denn zeitliche Einschränkungen und unflexible Vorgaben werden künftig dazu führen, dass Arbeitnehmer Brückenteilzeit sicherheitshalber länger beantragen als eigentlich nötig. Denn wer auf die Reduzierung zwingend angewiesen ist, wird nicht riskieren, dass die Brückenteilzeit zu früh endet. Das gilt vor allem, da nach ihrem Ende keine Möglichkeit besteht, sie unkompliziert zu verlängern.

Ablehnungsgründe der Brückenteilzeit

Unter gewissen Umständen kann der Arbeitgeber den Antrag auf befristete Teilzeit ablehnen.

Firmen mit weniger als 45 Mitarbeitern sind z. B. von der Neuregelung gar nicht erfasst. Brückenteilzeit ist hier nicht möglich. Für Unternehmen, die zwischen 45 und 200 Mitarbeiter beschäftigen, gilt eine Quotenregelung. Die sorgt dafür, dass nicht zu viele Mitarbeiter gleichzeitig in Teilzeit arbeiten. 

Hinzu kommt: Wie beim unbefristeten Teilzeitantrag kann der Arbeitgeber auch den Antrag auf Brückenteilzeit aus „betrieblichen Gründen“ ablehnen. Denn eine Personallücke durch Brückenteilzeit muss im Zweifel personell ausgeglichen werden. Ohne eine andere Kraft befristet einzustellen, funktioniert das meist nicht. Überfordern die zusätzlich entstehenden Zusatzkosten aber den Betrieb finanziell oder organisatorisch, kann der Arbeitgeber einen Antrag auf Brückenteilzeit ablehnen. 

Diese Entscheidung kann man als Arbeitnehmer aber durchaus gerichtlich überprüfen lassen.

Haben Sie Fragen zum Thema Brückenteilzeit? 

Möchten Sie einen Antrag auf Brückenteilzeit stellen und benötigen fachkundigen anwaltlichen Rat? Haben Sie bereits einen Antrag auf Brückenteilzeit gestellt – der wurde aber vom Arbeitgeber abgelehnt? 

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