BTMG - Aufzucht von Cannabis – Bestimmung „nicht geringe Menge“ (BGH, 25.11.20 - 5 StR 534/19)

  • 2 Minuten Lesezeit

Bei Züchtung von Cannabispflanzen kommt es zur Abgrenzung zwischen dem Straftatbestand „Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG)“ und dem Straftatbestand „Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG)“ auf den Umfang des geplanten Umsatzes an. Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des Rauschgiftes müssen dann nicht schwingend vom Gericht getroffen werden.

Konkret geht es dabei um die Frage, auf welchem Umfang die Aufzucht ausgerichtet ist. Maßgeblich ist dabei die Menge an Betäubunbgsmitteln bzw. an Rauschgift, die mit der bereits begonnenen Aufzucht der Cannabispflanzen letztlich erzielt und nach Ernte gewinnbringend verkauft werden soll. Stehen keine Referenzwerte aus einem früheren Anbau zur Verfügung, muss die zu Erwartende Ertragsmenge – ggf. mit Hilfe eines Sachverständigen – geschätzt werden.

 

Auffassung des Bundesgerichtshofes:

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 25.11.2020 – 5 StR 534/19) stellte klar, es komme nicht nur auf die festgestellte konkrete Menge an Marihuana und damit auf das konkrete Resultat der Anbaubemühungen an. Vielmehr müssen bei der rechtlichen Würdigung alle Umstände in Betracht gezogen werden, die darauf hindeuten, dass ein Handel mit einer nicht geringen Menge Betäubungsmittel getrieben werden sollte. Der BGH ist der Auffassung, dass die Anzahl an gezüchteten Cannabispflanzen, der beträchtliche Aufwand für den Anbau sowie Art und Umfang der Folgegeschäfte mit in die rechtliche Bewertung einfließen müssen.

 

Folgen der Überschreitung der Grenze der „nicht geringen Menge“:

Die Überschreitung der Grenze der „nicht geringen Menge“ hat weitreichende Folgen. Viele Delikte aus dem BTMG weisen nun erhebliche Freiheitsstrafen auf. Darüber hinaus darf auch ohne Wissen des Betroffenen die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden.

 

Ich übernehme Ihre Verteidigung:

Haben Sie einen Strafbefehl oder eine Anklageschrift wegen unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln erhalten? Werden polizeiliche oder staatsanwaltliche Ermittlungen (z.B. Hausdurchsuchungen) gegen Sie geführt? Zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren. Ich berate und verteidige Sie in allen Verfahrensstadien des Strafprozesses. Bis zur Kontaktierung gilt, wie so oft im Strafrecht: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold. Nur so kann gewährleistet werden, dass wir eine optimale und interessengerechte Verteidigungsstrategie für Sie entwickeln. Hierzu ist es unabdinglich, dass der Rechtsanwalt zunächst Aktenansicht beantragt und prüft, was überhaupt der Ermittlungstand ist. Das nehme ich gerne für Sie vor.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

André Rosner

Rechtsanwalt

Internet: www.anwalt-rosner.de

E-Mail: rosner@anwalt-rosner.de


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt André Rosner

Beiträge zum Thema