Gebrauchtwagenkauf: Kein Mangel bei kaputten Dichtungen oder Verschleißteilen (AG Limburg, 09.11.2020 – 4 V 393/20)

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Sehr häufig kommt es beim Gebrauchtwagenkauf nachträglich zur Geltendmachung von Gewährleistungsrechten. Häufig behaupten Käufer das Vorliegen eines Mangels und wollen den Kaufpreis mindern oder gar vom Kaufvertrag zurücktreten. Dies gilt insbesondere bei älteren Fahrzeugen.

Frage: 

Kann ein Käufer bei kaputten Dichtungen oder bei anderen Verschleißteilen vom Kaufvertrag zurücktreten?

Antwort: 

In der Regel geht dies nicht. Grundsätzlich müssen Käufer beim Kauf eines Gebrauchtwagens damit rechnen, dass Verschleißteile mangelbehaftet sind (AG Limburg, Urt. v. 09.11.2020 – Az.: 4 V 393/20).

Der Fall:

In dem streitigen Fall ging es um einen Gebrauchtwagen mit einer Erstzulassung vom Jahr 2005. Diesen erwarb der Käufer für 1.500,00 EUR. Kurze Zeit nach Kaufabwicklung stellte der Käufer fest, dass der Motor heiß wurde und Wasser verlor. Vorgetragen wurde von ihm, dass die Zylinderkopfdichtung defekt sei. Der Sachverständige stellte zudem in dem Verfahren fest, dass ein Motorschaden vorliegen würde. Der Käufer erklärte gegenüber dem Verkäufer den Rücktritt und verlangte die 1.500,00 EUR zurück.

Die Entscheidung:

Das Amtsgericht Limburg stellte zwar fest, dass der typische Verwendungszweck eines Kraftfahrzeuges die Teilnahme am Straßenverkehr und damit die Fahrtüchtigkeit ist. Diese sei auf Grund des Defekts des Zylinderkopfes und des dadurch entstandenen Motorschadens zwar nicht mehr gegeben. Allerdings wich nach Auffassung des Gerichts die Soll- von der Ist-Beschaffenheit nicht ab. Folglich lag kein Sachmangel vor. Grundsätzlich muss jeder Käufer mit üblichen Alterungsprozessen im Bereich von Getriebe und Dichtungen ausgehen. Der jeweilige Käufer eines sehr alten Fahrzeuges muss damit rechnen, dass verschiedene wichtige Fahrzeugteile aufgrund des üblichen Alterungsprozesses ausfallen bzw. Defekte auch nach einer relativ kurzen Gebrauchszeit, hier 3 ½ Monate, auftreten (AG Limburg, Urt. v. 09.11.2020 – Az.: 4 V 393/20).

Empfehlung:

Für Verkäufer gilt: Haben Sie einen Gebrauchtwagen verkauft und nun macht der Verkäufer rechtliche Ansprüche gegen Sie geltend? Unter Umständen und je nach Formulierung des Kaufvertrags kann man die Ansprüche des Käufers abwehren.

Für Käufer gilt: Haben Sie einen Gebrauchtwagen gekauft? Weißt dieser nach kurzer Zeit Mängel auf? Hier sollte ein Rechtsanwalt den Sachverhalt und den Kaufvertrag prüfen, ob Ihnen Gewährleistungsrechte zustehen. Haben Sie nichts weiter vereinbart, müssen Sie damit rechnen, dass ein Mangel bei Verschleißteilen bei einem Gebrauchtwagen Sie nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

Haben Sie Probleme im Rahmen eines Gebrauchtwagenkaufs bzw. –verkaufs, zögern Sie nicht mich zu kontaktieren. Gern stehe ich Ihnen rechtsberatend und vertretend zur Seite.


Mit freundlichen Grüßen


André Rosner

Rechtsanwalt

Internet: www.anwalt-rosner.de

E-Mail: rosner@anwalt-rosner.de


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