Keine Bande bei Verfolgung selbstständiger, einschließlich eigener Interessen (BGH, 22.09.2021 – 1 StR 131/21)

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Wesentliches Merkmal einer Bande ist die auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung von mindestens drei Personen zur gemeinsamen Deliktsbegehung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2019 – 1 StR 223/19 Rn. 3 mwN und vom 22. März 2001 – GSSt 1/00, BGHSt 46, 321, 325 ff.). Ob jemand Mitglied einer Bande ist, bestimmt sich allein nach der deliktischen Vereinbarung, der so genannten Bandenabrede (BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2019 – 1 StR 223/19 Rn. 3 und vom 22. Januar 2019 – 2 StR 212/18 Rn. 21). Dabei ist auf Grund einer Gesamtwürdigung zu entscheiden, ob eine Bandenabrede vorliegt; hierfür sind die maßgeblichen für und gegen eine Bandenabrede sprechenden Umstände in den Blick zu nehmen und gegeneinander abzuwägen.

Erneut stellte der BGH in seinem Beschluss vom 22.09.2021 (Az.: I StR 131/21) fest, dass von einer Bandenabrede solche Konstellationen abzugrenzen sind, in denen die Beteiligten lediglich in einem eingespielten Bezugs- und Absatzsystem im Rahmen einer andauernden Geschäftsbeziehung tätig wurden, sich also deren Zusammenwirken, auch wenn es auf Dauer angelegt war, nicht als Ausdruck einer Bandenabrede darstellt, sondern als Verfolgung selbständiger, ausschließlich eigener Interessen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. April 2020 – 1 StR 61/20 Rn. 7; vom 5. Juni 2019 – 1 StR 223/19 Rn. 5; vom 14. April 2015 – 3 StR 627/14 Rn. 5 und vom 5. Juli 2011 – 3 StR 129/11 Rn. 8; Urteile vom 3. September 2014 – 1 StR 145/14 Rn. 20 und vom 9. Oktober 1996 – 3 StR 220/96, BGHSt 42, 255, 259 f.).

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André Rosner

Rechtsanwalt

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