Bürgschaft des Ehegatten bei Darlehensverträgen – wann ist sie sittenwidrig?

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Die sittenwidrige Bürgschaft: Ihr Ehepartner nahm einst ein Bankdarlehen in Anspruch und Sie unterstützten ihn: Sie unterzeichneten den Darlehensvertrag ebenfalls oder stellten die von der Bank geforderten Bürgschaft. Nun liegt die Trennung hinter Ihnen, Ihr Partner kann die Schulden nicht mehr begleichen und die Bank zieht Sie in die Verantwortung. Viele Fragen kommen auf; Darf die Bank die Schulden bei Ihnen eintreiben, auch wenn Sie getrennt sind? Wie können Sie dagegen vorgehen?

Auch nach der Scheidung bleibt die Ehegattenbürgschaft wirksam

Wenn Sie die Handhabung der Darlehensbürgschaft nicht schon während des Scheidungsprozesses regeln, bleibt sie auch nach der Trennung noch bestehen. Die Ehegattenbürgschaft ist unabhängig von dem Bestand der Ehe und eine Freistellung nimmt die Bank oft nicht an. Im Rahmen der Trennung entgehen Sie den Verpflichtungen meist einfacher als zu dem späteren Zeitpunkt, wenn Ihr ehemaliger Partner den Kredit nicht mehr bezahlen kann.

Ihr Ausweg – die sittenwidrige Bürgschaft

Laut BGH ist eine Bürgschaft des Ehegatten sittenwidrig und somit nichtig, wenn

  • eine emotionale Verbundenheit zwischen dem Darlehensnehmer und dem Bürgen besteht. Bei Ehepartnern gilt dies als Voraussetzung, dass der Kreditnehmer könnte die Verbindung zu seinem Partner ausgenutzt und ihn emotional unter Druck gesetzt hat.
  • eine krasse finanzielle Belastung durch die Bürgschaft entsteht. Können Sie als Bürge die Zinsen jetzt und in absehbarer Zukunft nicht zahlen, gilt die Bürgschaft als sittenwidrig. Sie müssen die Schulden nicht begleichen.
  • kein Eigennutz für den Bürgen besteht. Ein mangelndes wirtschaftliches Interesse liegt zum Beispiel vor, wenn der Kredit für den Kauf eines Hauses aufgenommen wurde, dieses aber zu 100 % Ihrem Partner gehört. 

Will die Bank die aufgezählten Punkte widerlegen, muss sie die Beweise dafür darlegen. Erbringt sie diese nicht, wird zu Ihren Gunsten entschieden. Sie kommen aus der Verpflichtung heraus.

Sind Sie Gesellschafter oder Mitdarlehensnehmer Ihres Partners?

Nicht nur als Bürge, sondern auch als Mitdarlehensnehmer können Sie sich auf die Rechte der sittenwidrigen Bürgschaft berufen. 

Das Urteil der sittenwidrigen Bürgschaft für einen Darlehensvertrag ist bei Gesellschaften anwendbar, wenn Sie als „Strohmann“-Gesellschafter fungieren. Sind Sie eingetragener Gesellschafter, können Sie sich darauf nicht berufen und müssen die Schulden begleichen, sofern der Kredit für das gemeinsame Unternehmen aufgenommen wurde.

Fordert die Bank nach der Trennung bei Ihnen die Schulden für einen Darlehensvertrag ein, erkundigen Sie sich zunächst, ob die Rechtsprechung zur sittenwidrigen Bürgschaft anwendbar ist. Wir von CDR Legal unterstützen Sie gerne bei der Prüfung Ihres Falls und setzen uns für Ihre Rechte ein!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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