Bundesgerichtshof bestätigt: Commerzbank AG muss Anleger entschädigen

  • 2 Minuten Lesezeit

Mit Beschluss vom 24.09.2013 bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29.10.2012. Hierin hatte das Oberlandesgericht die Commerzbank AG zur Zahlung von Schadensersatz an einen Anleger verurteilt, dem sie dazu geraten hatte, Anteile an geschlossenen Fonds zu kaufen. Vertreten wurde der Anleger durch die Fachkanzlei Mutschke aus Düsseldorf.

Der Kläger – ein Arzt – hatte sich über mehrere Jahre hin an diversen geschlossenen Fonds beteiligt, weil die Commerzbank AG – beziehungsweise deren Rechtsvorgängerinnen – ihm dazu geraten hatte. In seiner Klage machte er Schadensersatzansprüche aufgrund einer fehlerhaften Beratung geltend.

Was für den einen Fonds gilt, muss nicht für alle Fonds gelten

Zur Begründung führte seine Rechtsanwältin, die Fachanwältin Nicole Mutschke, unter anderem an, dass die Commerzbank AG nicht offengelegt habe, dass sie für den Verkauf der Fondsanteile aufklärungspflichtige Rückvergütungen im Sinne der Rechtsprechung des BGH erhalten habe. Eine Besonderheit dieses Falles war es aber, dass der Kläger vor und nach der hier streitigen Beteiligung andere geschlossene Fonds gezeichnet hatte. Bei einer von diesen Beteiligungen war die Provision der Bank im Fondsprospekt sogar offen ausgewiesen. Die Commerzbank AG stellte sich deshalb auf den Standpunkt, dass der Kläger keinen Anspruch gegen sie habe. Denn ihm hätte bekannt gewesen sein müssen, dass die Bank für den Verkauf der Fonds Provisionen erhalten habe. Zudem hätte ihn die Kenntnis einer Provision nicht davon abgehalten, den streitgegenständlichen Fonds zu zeichnen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte hierzu ausgeführt, dass bei Banken in der Regel ein Anlageberatungsvertrag mit ihren Kunden anzunehmen sei. Hieraus ergebe sich für die Bank die Verpflichtung, ihre Provisionen offenzulegen. Dies sei aber bei dem hier streitgegenständlichen Fonds nicht geschehen. Fraglich könnte aber sein, ob die Kenntnis einer solchen Provision den Kläger tatsächlich davon abgehalten hätte, die entsprechende Beteiligung zu zeichnen – vor allem vor dem Hintergrund, dass der Kläger bereits diverse andere geschlossene Fonds gezeichnet hatte. Und bei einem Fonds hätte er Kenntnis über die gezahlte Provision aus dem Prospekt haben können. Hierzu führte das Gericht jedoch aus, dass nicht feststehe, ob der Kläger den ihm übersandten Prospekt überhaupt gelesen habe. Soweit der Kläger bei dem Fonds, bei dem die Provision im Prospekt offen ausgewiesen sei, Rückabwicklung verlangen würde, könnte dieser Umstand einem Rückabwicklungsbegehren des Klägers möglicherweise entgegengehalten werden. In dem aktuell zu entscheidenden Fall könne aber „nicht schlicht unterstellt werden, die Möglichkeit früherer Kenntnis genüge zur Erschütterung der Kausalitätsvermutung“.

Die Rechtsanwältin des Klägers, Fachanwältin für Bank- und Kapitalanlagerecht Nicole Mutschke, freut sich für ihren Mandanten und über die Entscheidung: „Leider müssen wir immer wieder feststellen, dass Anleger im Vertrauen auf eine Bank wiederholt geschlossene Fonds gezeichnet haben. In gerichtlichen Verfahren versucht die Bank nicht selten, daraus ,erfahrene Anleger’ zu konstruieren und Vorteile aus den wiederholten Beteiligungen an geschlossenen Fonds zu ziehen. Diesem Umstand haben hier zunächst das OLG Frankfurt am Main und sodann auch der BGH eine eindeutige Absage erteilt. Wir halten daher das Urteil und den Beschluss für wegweisend und sehen eine weit über den Fall  hinausgehende Bedeutung.“


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Nicole Mutschke

Beiträge zum Thema