Bundesgerichtshof: Darlehensgebühren bei Bauspardarlehen sind unzulässig

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Der Bundesgerichtshof hat in seinen Urteilen vom 08.11.2016, Az.: XI ZR 552/15, XI ZR 472/15 und XI ZR 477/15, entschieden, dass die Berechnung von Darlehensgebühren bei Bausparlehen unzulässig ist.

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Sie klagte gegen eine in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) der Deutsche Bausparkasse Badenia AG enthaltene Klausel, wonach mit Beginn der Auszahlung des Bauspardarlehens eine „Darlehensgebühr“ in Höhe von 2 Prozent des Bauspardarlehens fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen wird.

Der Bundesgerichtshof hat in den vorgenannten Urteilen entschieden, dass die Berechnung einer solchen Darlehensgebühr unzulässig ist und die Bausparer die Ihnen berechneten Gebühren zurückverlangen können. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässig, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Dies war hier der Fall.

Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs wird die Gebühr nicht im Interesse der Bauspargemeinschaft erhoben und schafft auch keine Vorteile für den einzelnen Bausparkunden, wie z.B. günstige Darlehenszinsen. Daher überwiegt das Eigeninteresse der Deutsche Bausparkasse Badenia AG.

Betroffene Bausparer sollten von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen, ob ihnen einen Anspruch auf Rückzahlung der ihnen berechneten Gebühren zusteht. Die Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger steht Ihnen gerne für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche zur Verfügung.


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