Bundesgerichtshof entscheidet über Rechtmäßigkeit einer Zinscap-Klausel

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Der Bundesgerichtshof beschäftigt sich seit vergangener Woche mit der Rechtmäßigkeit von sog. Zinscap-Prämien (Az.: XI ZR 790/16). Ein Verbraucherschutzverein klagte gegen eine Bank, da diese nach Auffassung der Verbraucherschützer eine rechtswidrige Klausel zu Gebühren bei variablen Krediten verwende.

Das Handelsblatt berichtete am 08. Mai 2018 über das noch ausstehende Urteil und erklärte, dass ein Kunde dafür bezahlt habe, dass der Zinssatz für das Darlehen eine bestimmte Obergrenze nicht überschreiten dürfe. Der Kunde sichere sich damit gegen einen übermäßigen Zinsanstieg ab, die Bank wiederrum verlange für ihr Risiko eine Gebühr.

Bislang ist es umstritten, ob der Kunde die Gebühr anteilig zurückfordern kann, sofern der Kredit durch ihn vorzeitig abgelöst wird. Die Bank habe die vorab gezahlte Prämie jedoch vollständig einbehalten, was nach Auffassung der Verbraucherschützer rechtswidrig sei. Eine von der Laufzeit unabhängig erhobene Gebühr führe zu einer unangemessenen Benachteiligung des Verbrauchers.

Die Kläger beanstanden zudem auch die Untergrenze der Zinsen, da diese die Bank vor niedrigen Zinsen schütze, der Verbraucher für diesen Vorteil jedoch keine Gegenleistung erhalte.

Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage ab, das Oberlandesgericht gab ihr jedoch statt. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs soll am 05. Juni 2018 bekanntgegeben werden.

Worum handelt es sich bei einem Zinscap?

Ein Zinscap ist ein Zinsderivat und eine eigenständige, von einem Grundgeschäft losgelöste vertragliche Vereinbarung zwischen einer Bank und dem Kunden. Eine Zinscap-Klausel wird regelmäßig bei Aufnahme eines variablen Zinssatzes auf eine festgelegte Laufzeit vereinbart. Hierfür wird dem Kunden eine einmalige Prämie in Rechnung gestellt, welche die Bank einbehält. Die Höhe der Prämie beläuft sich regelmäßig auf einen fünfstelligen Betrag.

Das Ziel eines Zinscaps ist die Absicherung des Kunden bei steigenden Zinsen.

Rechtliche Möglichkeiten

Sollte der Bundesgerichtshof seine Entscheidung zugunsten der Verbraucherschützer und Bankkunden treffen, sollten Betroffene, die keinen anteiligen Betrag ihrer Prämie bei vorzeitiger Vertragsauflösung erhalten haben, anwaltlichen Rat einholen und ihre möglichen Ansprüche rechtlich durchsetzen lassen.

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