Bundesgerichtshof verneint Löschungsanspruch eines Arztes hinsichtlich Daten in Bewertungsportal

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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 23.09.2014, Az. VI ZR 358/13, einen Anspruch auf Löschung von Daten eines Arztes aus dem Ärztebewertungsportal „jameda“ verneint.

Die Internetplattform „jameda“ bietet u.a. die Möglichkeiten, nach Ärzten zu suchen und diese zu bewerten. Der klagende Gynäkologe begehrte die Löschung seiner Daten und seiner Bewertungen aus diesem Portal. Er begründete dies mit seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Portalbetreiber berief sich auf das Recht auf Kommunikationsfreiheit.

Bereits die Vorinstanzen wiesen die Klage des Arztes ab

Dem schloss sich nun auch der Bundesgerichtshof an. In seiner Pressemitteilung teilt der Bundesgerichtshof mit, dass das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung das Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit nicht überwiege. Deshalb sei die Beklagte nach § 29 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zur Erhebung, Speicherung und Nutzung berechtigt. Auch dürfe die Beklagte nach § 29 Abs. 2 BDSG entsprechende Daten an die Portalnutzer übermitteln.

Das Gericht hat zwar berücksichtigt, dass eine entsprechende Aufnahme in ein Bewertungsportal den Arzt nicht unerheblich belasten könne. So könne sich dies negativ auf den sozialen und beruflichen Geltungsanspruch des Arztes im Falle negativer Bewertungen auswirken. Daneben bestehe auch eine Missbrauchsgefahr des Portals.

Allerdings kam der Bundesgerichtshof im Rahmen einer Abwägung der beiderseitigen Interessen zu der Auffassung, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit über ärztliche Leistungen erheblich sei. Das Portal der Beklagten könne dazu beitragen, die notwendigen Informationen für einen Patienten bereit zu halten. Der Arzt sei auch nur in seiner Sozialsphäre betroffen. Daneben könne sich der Arzt bei Missbrauch entsprechend zur Wehr setzen, in dem er von dem Portalbetreiber die Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen oder beleidigender oder sonst unzulässiger Bewertungen verlangen könne.


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