Bundessozialgericht : Hartz IV - Empfänger in NRW steht 50 qm-Wohnfläche als Single zu

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Am 16.05.2012 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass alleinstehenden Hartz IV - Beziehern in Nordrhein-Westfalen 50 qm Wohnfläche zustehen (Urteil vom 16.05.2012 - B 4 AS 109/11 R).

Das LSG sei, so die Begründung des 4. Senates des BSG, zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche ab dem 1.1.2010 auf die in Nr 8.2 der Wohnraumnutzungsbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen festgesetzten Werte zurückzugreifen ist und mithin als angemessene Wohnungsgröße für einen Ein-Personen-Haushalt eine Wohnfläche von 50 qm zu berücksichtigen ist. Zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche sei nach der ständigen Rechtsprechung der Grundsicherungssenate des BSG auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen. Maßgeblich seien dabei die im streitigen Zeitraum gültigen Bestimmungen. Dies sind nach den bindenden Feststellungen des LSG in Nordrhein-Westfalen Nr 8.2 der Wohnraumnutzungsbestimmungen, die zum 1.1.2010 die Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz ersetzt haben.

Dass der mit der Angemessenheitsprüfung verbundene Zweck im Rahmen des § 22 SGB II mit den Zwecken des sozialen Wohnungsbau nicht übereinstimmt, werde - wie der Senat bereits mit Urteil vom 22.9.2009 (B 4 AS 70/08 R) entschieden habe - durch den Rückgriff auf die von den Ländern erlassenen Vorschriften ohnehin bewusst in Kauf genommen. Insoweit komme dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit eine überragende Bedeutung zu.

Bisher haben die Jobcenter die Entscheidung der Vorinstanz LSG NRW und die Rechtslage ab 01.01.2010 geflissentlich ignoriert und den Betroffenen beim Umzug die Zustimmung verweigert oder weniger Unterkunftskosten gezahlt, so dass sie die Kosten aus dem Regelsatz aufbringen mussten. Diese sollten sich an das Jobcenter wenden und eine sofortige Überprüfung der Bescheide verlangen.


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