Hartz IV: Anspruch, Leistungen und Widerspruch 2023
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Hat das Jobcenter Ihren Hartz-IV-Antrag abgelehnt? Oder erhalten Sie weniger Hartz-IV-Leistungen, obwohl Sie einen Anspruch darauf haben? Sehen Sie das keineswegs als gegeben an. Legen Sie gegen einen fehlerhaften oder einen nicht erteilten Hartz-IV-Bescheid Widerspruch ein.
Die wichtigsten Fakten
- Von jährlich rund 300.000 Hartz-IV-Widersprüchen ist mehr als jeder dritte Widerspruch erfolgreich.
- Neben dem Regelbedarf besteht Anspruch auf weitere Hartz-IV-Leistungen, wie Kosten für Unterkunft und Heizung, Mehrbedarf (z. B. bei Schwangeren) und Sonderbedarf (z. B. für die Erstausstattung einer Wohnung).
- Die Sozialrechtsprechung macht das Hartz-IV-System komplex und führt häufig zu Fehlern. Lassen Sie sich hierzu am besten anwaltlich beraten.
- Sind Sie mit der Entscheidung des Jobcenters über Ihren Hartz-IV-Antrag nicht einverstanden, können Sie Widerspruch einlegen.
- Ohne Widerspruch wird der fehlerhafte Bescheid sonst wirksam.
So gehen Sie vor
- Legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch gegen den fehlerhaften Hartz-IV-Bescheid beim Jobcenter ein.
- Fertigen Sie eine schriftliche Begründung für Ihren Widerspruch an.
- Reichen Sie eine Untätigkeitsklage beim zuständigen Sozialgericht ein, wenn das Jobcenter auf Ihren Widerspruch innerhalb von drei Monaten nicht reagiert.
- Erheben Sie innerhalb eines Monats ab Eingang des Widerspruchsbescheids beim Sozialgericht Klage, sollte das Widerspruchsverfahren erfolglos sein.
- Ziehen Sie einen Anwalt zurate, der Sie im Widerspruchsverfahren und bei der Klageerhebung unterstützt.
Wer hat Anspruch auf Hartz IV?
Das Arbeitslosengeld II, besser bekannt als ALG II und Hartz IV, stellt in Deutschland die Grundsicherungsleistung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte dar. Maßgebliche Grundlage für das seit 2005 bestehende Hartz-IV-System ist das Zweite Sozialgesetzbuch, kurz SGB II. Seitdem erfuhr es insbesondere durch Urteile des Bundesverfassungsgerichts und Bundessozialgerichts zahlreiche Änderungen.
Hartz IV erhalten – anders als das Arbeitslosengeld I – auch Betroffene, die noch nie gearbeitet haben, jedoch arbeiten könnten. Der Zeitraum, in dem finanzielle Hilfe zur Verfügung steht, beläuft sich zunächst auf zwölf Monate. Anschließend wird geprüft, ob weiterhin Hartz IV gezahlt werden muss. Zuständig für die Zahlung von Hartz IV ist das Jobcenter.
Einen Anspruch auf Hartz IV haben Personen, die
- erwerbsfähig sind. Als erwerbstätig gelten Personen, die mindestens drei Stunden täglich einer Tätigkeit nachgehen können.
- hilfebedürftig sind, d. h., wenn sie für ihren eigenen Lebensunterhalt und für die Existenz der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht sorgen können.
- mindestens 15 Jahre alt sind, jedoch die Regelaltersgrenze noch nicht überschritten haben. Diese liegt im Jahr 2023 bei 67 Jahren.
- ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben.
Welche Hartz-IV-Leistungen gibt es?
Hartz-IV-Leistungen gibt es für verschiedene sogenannte Bedarfsfälle.
- Regelbedarf: Er soll die Ausgaben des täglichen Bedarfs pro Person abdecken. Darunter fallen insbesondere Kosten für Lebensmittel, Kleidung und Strom. Die Höhe des Regelbedarfs ist unterschiedlich. Entscheidend dafür, wie viel eine Person erhält, ist insbesondere ihr Alter und das Zusammenleben mit anderen Personen in einem Haushalt.
- Kosten der Unterkunft und Heizung: Zum Regelbedarf werden oft Kosten für Miete und Heizung in angemessener Höhe übernommen. Das gilt auch für weitere Nebenkosten. Auch Kosten für eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim können übernommen werden. Der entsprechende Bedarf ist abhängig vom Wohnort des Leistungsempfängers und wird vom jeweiligen Jobcenter individuell festgelegt.
- Übernahme und Zuschüsse zu Versicherungsleistungen: Beiträge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung übernimmt das Jobcenter, wenn keine Versicherung besteht. Außerdem gelten Freibeträge für wichtige Privatversicherungen wie etwa eine Haftpflichtversicherung.
- Mehrbedarfe: Reicht der Regelbedarf nicht zum Leben aus, erhalten Sie in bestimmten Fällen Mehrbedarf. Zusätzliche wiederholte Leistungen erhalten insbesondere Personen, die behindert sind oder unter einer chronischen Krankheit wie multiple Sklerose oder Krebs leiden oder auch Frauen, die schwanger sind, ab der 13. Schwangerschaftswoche. Die Höhe des Mehrbedarfs orientiert sich prozentual am Regelbedarf. Der Betrag für Mehrbedarf darf den für den Regelbedarf nicht überschreiten.
- Sonderbedarf: Hartz-IV-Leistungen gibt es auch für folgende besondere oft einmalige Ereignisse, wie z. B. für die Erstausstattung einer Wohnung oder für ein Kind nach der Geburt sowie für die Anschaffung und Reparatur orthopädischer Schuhe. Sonderbedarf in weiteren Fällen – z. B. für den Ersatz einer kaputten Waschmaschine – leistet das Jobcenter oft nur als Darlehen. Das heißt, es muss zurückgezahlt werden.
- Leistungen für Bildung und Teilhabe von Kindern und Jugendlichen (BuT): Damit Kinder und Jugendliche am kulturellen und sozialen Leben teilnehmen können, besteht für sie und ihre Eltern die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung zu erhalten. Diese gibt es insbesondere für Schulbedarf, Mittagessen in der Schule, Teilnahme an Schulausflügen und Klassenfahrten, Nachhilfe, Fahrtkosten und die Teilnahme an Sport-, Kultur- und weiteren Freizeitangeboten.
Wann ist ein Hartz-IV-Bescheid fehlerhaft?
Die Ihnen gewährten Hartz-IV-Leistungen setzen sich aus einer Reihe von verschiedenen Komponenten zusammen, auch bekannt unter dem Begriff Bedarfe.
Nicht alle Hartz-IV-Bescheide, die das Jobcenter erlässt, sind frei von Fehlern. Im Folgenden finden Sie häufige Fehler bei der Berechnung von Hartz IV. Legen Sie stets rechtzeitig Widerspruch ein, sonst wird auch ein fehlerhafter Bescheid wirksam und lässt sich nachträglich kaum noch ändern.
- Falsche Berechnung von Kosten für Unterkunft und Heizung
Generell gilt, dass das Jobcenter oder die zuständige Gemeinde die Leistungen für eine angemessene Wohnung in Form von Kaltmiete, Heizkosten und weiteren Nebenkosten übernimmt. Dies ist aber nicht immer der Fall. Oft nimmt das Jobcenter an, die Wohnung oder die Miete sei unangemessen. Die Maßstäbe dafür sind jedoch je nach Stadt, Gemeinde oder Landkreis verschieden. Nicht selten sind sie zu pauschal. In solchen und weiteren Fällen sollten Sie gegen den Bescheid Widerspruch einlegen.
- Fehlerhafte Anrechnung von Einkommen, Unterhalt und Vermögen
Als Leistungsempfänger steht Ihnen ein monatlicher Betrag zu, den Sie sich ohne Nachteile für Ihre Hartz-IV-Leistung dazuverdienen dürfen. Darüberhinausgehendes Einkommen wird auf die entsprechenden Hartz-IV-Leistungen angerechnet. Unterlaufen dem Jobcenter bei der Anrechnung von Einkommen, Unterhaltszahlungen wie bei der Berücksichtigung von Vermögen Fehler, müssen Sie dagegen Widerspruch einlegen.
Prüfen Sie zudem immer, ob das Jobcenter die für Sie geltenden Vermögensfreibeträge – 150 Euro pro Lebensjahr – sowie Freibeträge für Ihren eventuellen Ehepartner und Ihre Kinder richtig berechnet hat.
- Niedrigere Regelsätze aufgrund vermeintlicher Gemeinschaft
Leben mehrere Hartz-IV-Empfänger in einem Haushalt, geht das Jobcenter schnell davon aus, dass es sich hierbei um eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft handelt. Beim Zusammenleben mit einem arbeitenden Partner gilt Entsprechendes für die Annahme einer sogenannten Einstandsgemeinschaft. Beides führt regelmäßig zu einer Kürzung der Hartz-IV-Leistungen.
- Fehlende Unterlagen
Zu Fehlern führen auch fehlende Unterlagen, wie z. B. der Personalausweis oder der Mietvertrag. In der Regel fordert die Behörde auf, die Dokumente nachzureichen.
Welche Arten von Hartz-IV-Bescheiden gibt es?
Hartz-IV-Empfänger erhalten verschiedene Arten von Bescheiden. Beachten Sie jeweils folgende Besonderheiten:
- Bewilligungsbescheid: Im Bewilligungsbescheid steht, ob Sie Hartz-IV-Leistungen erhalten und in welcher Höhe. Der Bewilligungsbescheid nennt zudem den Bewilligungszeitraum – in der Regel 6 bzw. 12 Monate –, für den Sie die Leistungen erhalten. Änderungen sind jedoch jederzeit möglich. Außerdem enthält der Bewilligungsbescheid eine Berechnungsübersicht, auch Berechnungsbogen genannt. Dieser zeigt, welche Leistungen Sie in welcher Höhe monatlich erhalten.
Achtung: Sie müssen von sich aus vor Ende des Bewilligungszeitraums Hartz-IV-Leistungen beantragen, wenn Sie diese weiterhin erhalten möchten. Das Jobcenter muss Sie nicht an diesen Folgeantrag erinnern.
- Ablehnungsbescheid: Statt eines Bewilligungsbescheids kann das Jobcenter einen Ablehnungsbescheid erlassen, wenn es einen Hartz-IV-Anspruch verneint. Seine Ablehnung muss das Jobcenter stets richtig und sorgfältig begründen. Andernfalls ist die Ablehnung angreifbar.
- Änderungsbescheid: Nicht selten ändern sich Leistungen, weil das Jobcenter veränderte Voraussetzungen annimmt. Und das durchaus auch aufgrund von Mitteilungen Ihrer Mitmenschen. Prüfen Sie deshalb immer, ob diese Annahmen tatsächlich zutreffen. Verwechslungen, Fehlinformationen und voreilige Schlüsse sind immer möglich.
- Aufhebungsbescheid: Ein Aufhebungsbescheid wird erlassen, wenn das Jobcenter der Ansicht ist, für den Antragsteller liege keine Hilfebedürftigkeit mehr vor. Gründe hierfür können z. B. eine Erbschaft sein. Einen Aufhebungsbescheid sollten Sie deshalb ebenfalls überprüfen lassen.
- Sanktionsbescheid: Sollten Leistungsempfänger ihre sogenannten Mitwirkungspflichten, z. B. die aktive Suche nach Arbeit, vernachlässigen, verhängt das Jobcenter Sanktionen. Folglich besteht die Möglichkeit, dass sich die Hartz-IV-Leistungen verringern können. Es wird ein Sanktionsbescheid erlassen, den es zu überprüfen gilt.
- Rückzahlungsbescheid: Im Rahmen eines Rückzahlungsbescheides kann das Jobcenter eine Rückforderung von bereits gezahlten Hartz-IV-Leistungen vom Leistungsempfänger verlangen. Dieser Fall tritt ein, falls dem Jobcenter wichtige Informationen bezüglich des Hartz-IV-Anspruches vorenthalten wurde. Auch ein Rückzahlungsbescheid sollte auf seine Rechtmäßigkeit überprüft werden.
Widerspruch gegen den Hartz-IV-Bescheid einlegen
Ein Hartz-IV-Bescheid ist im Grunde genommen die Antwort des für Sie zuständigen Jobcenters auf Ihren entsprechenden Leistungsantrag. Ist Ihr Bescheid fehlerhaft und gewährt Ihnen das Jobcenter insbesondere zu geringe Hartz-IV-Leistungen, müssen Sie dagegen Widerspruch einlegen. Dieser Widerspruch ist wiederum Ihre Antwort an das Jobcenter, dass Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind. Das Jobcenter muss infolge Ihres Widerspruch seine Entscheidung nochmals überprüfen.
Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen und von Ihnen eigenhändig unterschrieben werden. Anschließend müssen Sie den Widerspruch an das Jobcenter senden – entweder per Post oder per Übergabe – oder vor Ort im Jobcenter erklären. Eine E-Mail mit dem Widerspruch an das Jobcenter senden genügt dagegen aufgrund der mangelnden Schriftform nicht.
Nutzen Sie deshalb gleich nach Erhalt eines zweifelhaften Bescheids den Rat eines im Sozialrecht erfahrenen Anwalts. Er kennt die entscheidenden Voraussetzungen Ihres Anspruchs und entdeckt leichter die Fehler bei Ihrer Hartz-IV-Bewilligung. Zudem kann er Sie auf Ansprüche hinweisen, die Sie bislang gegebenenfalls noch nicht kannten.
Wichtig: Lassen Sie alle vom Jobcenter stammenden Bescheide bei Zweifeln überprüfen. Nutzen Sie deshalb den Widerspruch. Lassen Sie keinesfalls die Widerspruchsfrist verstreichen. Sonst wird der Bescheid wirksam.
Gut zu wissen: Für die Widerspruchsfrist von einem Monat muss jeder Bescheid eine richtige Rechtsbehelfsbelehrung beinhalten. Ist die Rechtsbehelfsbelehrung falsch, beträgt die Widerspruchsfrist dagegen ein ganzes Jahr.
Die wichtigsten Schritte beim Widerspruch gegen den Hartz-IV-Bescheid
Widerspruch in Schriftform | Der Widerspruch gegen Ihren fehlerhaften Hartz-IV-Bescheid muss schriftlich erfolgen. Das Schreiben sollte neben dem Aktenzeichen des Bescheids Ihren Namen, Ihre Anschrift sowie das aktuelle Datum enthalten. Unterschreiben Sie unbedingt das Schriftstück. Versenden Sie den schriftlichen Widerspruch entweder per Post oder geben Sie ihn persönlich beim Jobcenter ab. |
Verfassen einer Begründung | Eine Begründung Ihres Widerspruchs ist nicht zwingend notwendig, aber empfehlenswert. Ziehen Sie am besten hierfür eine kompetente Beratung eines Anwalts zurate. |
Einreichen einer Untätigkeitsklage | Sie können beim zuständigen Sozialgericht eine Untätigkeitsklage einreichen, falls das Jobcenter innerhalb von drei Monaten auf Ihren Widerspruch nicht reagiert. |
Widerspruchsbescheid & Klageerhebung | Wird Ihr Widerspruch zurückgewiesen, erhalten Sie vom Jobcenter einen schriftlichen Widerspruchsbescheid. Dieser beinhaltet seine Entscheidung, eine ausführliche Begründung sowie eine Rechtshelfsbelehrung mit Informationen hinsichtlich der Fristen für das Klageverfahren. Sollte das Jobcenter Ihren Widerspruch ablehnen, können Sie folglich innerhalb von vier Wochen beim zuständigen Sozialgericht Klage erheben – am besten mithilfe eines Anwalts. |
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