Bundessozialgericht: SGB II-Leistungen auch für Bulgaren/Rumänen

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Der 4. Senat hat in 2 Fällen Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten, die Leistungen nach SGB II begehren, in der Revisionsverhandlung (30.01.13) Recht gegeben. (B 4 AS 54/12 R/B 4 AS 37/12 R).

Ein Anspruch besteht nach dem Bundessozialgericht schon dann, wenn es eine Möglichkeit der Beschäftigungsaufnahme mit Erteilung einer Arbeitsgenehmigung-EU, etwa für eine unqualifizierte Tätigkeit als Hilfskraft, gibt. Weiter muss der gewöhnliche Aufenthalt bereits länger als 3 Monate in Deutschland sein und der Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten auch erwerbsfähig sein.

Das BSG stellte auch klar, dass sich ein Aufenthaltsrecht bei Unionsbürger nicht vom Bestehen einer Freizügigkeitsbescheinigung abhängt, sondern der Status sich unmittelbar aus der Stellung als EU-Bürgerin ableitet - auch dies wird häufig von den Behörden übersehen.

Rechtsanwalt Ulrich Hekler

Fachanwalt für Verwaltungsrecht


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