Business Partner Invest 1 GmbH & Co. KG sowie Business Partner Invest GmbH & Co. KG – BaFin schreitet ein

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Der Business Partner Invest 1 GmbH & Co. KG und der Business Partner Invest GmbH & Co. KG hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach einer Veröffentlichung der Behörde das öffentliche Angebot von Unternehmensanteilen an der Business Partner Invest 1 GmbH & Co. KG untersagt.

Die Untersagung erfolgte, weil unter Verstoß gegen das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) ein Prospekt für eine Kapitalanlage, der von der BaFin gebilligt ist, nicht veröffentlicht wurde.

Nach dem VermAnlG muss ein Anbieter, der in Deutschland Vermögensanlagen anbietet, einen Verkaufsprospekt nach den Anforderungen des VermAnlG veröffentlichen. Vor Veröffentlichung dieses Prospektes muss dieser von der BaFin gebilligt werden. Die BaFin prüft dabei, ob der Prospekt die nach dem VermAnlG nötigen Angaben enthält.

Die Anordnung der BaFin ist noch nicht rechtskräftig, aber sofort vollziehbar.

Möglichkeiten für Anleger bei einer Beteiligung an der Business Partner Invest 1 GmbH & Co. KG

Wenn Anlegern eine Anlage in Form von Anteilen an der Business Partner Invest 1 GmbH & Co. KG angeboten wurde, ohne dass dafür laut BaFin ein von der Behörde gebilligter Prospekt veröffentlich worden ist, kann sich für einen Anleger unter gewissen Bedingungen gemäß § 21 VermAnlG ein Anspruch gegen den Emittenten und Anbieter auf Erstattung des Erwerbspreises gegen Übernahme der Anlagen ergeben.

Dies muss in jedem Einzelfall geprüft werden.

Auch ist denkbar, dass sich weitere Schadensersatzansprüche begründen lassen.

Anleger, die Kapital für Anlagen in Form einer Beteiligung an der Business Partner Invest 1 GmbH & Co. KG zur Verfügung gestellt haben, und ihre rechtlichen Möglichkeiten kennen wollen, können sich gerne an die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner wenden.

Stand: 21.09.2022


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