Bußgeld für Nutzung einer Navi-Fernbedienung am Steuer

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Die Nutzung einer Fernbedienung zum Zwecke der Bedienung eines Na-vigationsgeräts während  der  Fahrt kann mit  einem  Bußgeld  geahndet werden. Dies hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Be-schluss vom 05.02.2020 entschieden und den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde  des  Betroffenen  gegen ein Urteil  des  Amtsgerichts Siegburg vom 27.02.2019 als unbegründet verworfen. 

Der PKW  des Betroffenen ist mit  einem  Navigationsgerät  ausgestattet, dessen Funktionen über eine manuelle Fernbedienung gesteuert werden können. Für diese Fernbedienung ist eine Halterung am Armaturenbrett installiert.  Zwar  kann  die  Fernbedienung auch  in  der  Halterung  bedient werden,  der  Betroffene  nahm  die  Fernbedienung  jedoch während  der Fahrt aus der Halterung in die rechte Hand und gab anschließend Befehle ein, um so das Navigationsgerät zu bedienen. Das Amtsgericht Siegburg hatte ihn daher wegen „fahrlässigen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO“ zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte jetzt, dass es sich bei der genutzten Fernbedienung um ein „der Information oder Organisation dienendes elektronisches Gerät“im Sinne von § 23 Abs. 1a  StVO handelt. Die Fernbedienung  steuere  als  elektronisches  Gerät das  zum  Endgerät gelan-gende Signal mittels elektronischer Schaltungen unter Nutzung einer eigenen Stromversorgung. Sie diene auch der Organisation der Ausgabe auf dem Display des ausdrücklich in § 23 Abs. 1a S. 2 StVO genannten Navigationsgerätes. Das Bußgeld sei daher zu Recht verhängt worden. 

Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 05.02.2020-Az.III-1 RBs 27/20

Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln v. 26.02.2020


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