Bußgeldbescheid/Strafverfahren wegen Rückwärtsfahren auf Autobahn? Verteidiger einschalten!

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Es ist verlockend und kommt nicht selten vor: Der Verkehr auf der Autobahn staut sich überraschend. Oder eine Abfahrt wurde verpasst. Nur wenige Meter Rückwärtsfahrt und schon ginge es staufrei bzw. in die gewünschte Fahrtrichtung weiter. Doch das ist gefährlich, daher gemäß § 18 Absatz 7 Straßenverkehrsordnung verboten und kann teuer werden, wie Rechtsanwalt Heiko Urbanzyk aus Coesfeld zu berichten weiß.

Wer auf einer durchgehenden Fahrbahn rückwärtsfährt, wendet oder gar entgegen der Fahrtrichtung fährt, zahlt 200 Euro Bußgeld und kassiert zwei Punkte in Flensburg sowie einen Monat Fahrverbot (Nr. 83.3 Bußgeldkatalog). 

Das Wende-/Rückwärtsfahrverbot gilt unter anderem auf den durchgehenden Fahrbahnen, Einfahrten, Ausfahrten, dem Beschleunigungsstreifen, dem Verzögerungsstreifen, Aus- und Einfahrten von Tankstellen und Parkplätzen, Seiten- bzw. Standstreifen. Das Wende- und Rückwärtsfahrverbot gilt damit auf nahezu allen Flächen innerhalb des „formalen“ Bereichs der Autobahn. Es gilt nicht jedoch auf Parkplätzen, Raststätten oder im Bereich von Tankstellen, wo man sogar mal rückwärtsfahren muss. 

Für das Verhalten angesichts eines Staus ist ferner wichtig: Das Verbot des Wendens auf einer Autobahn gilt auch dann, wenn ein Teilstück vollständig gesperrt ist (OLG Hamm, Beschluss vom 28.08.1997, Az. 2 Ss OWi 1000/97). In diesen Fällen muß schlicht gewartet werden, solange die Polizei nicht Weiteres anordnet. 

Von Bußgeldstellen wird oft übersehen, dass hinsichtlich der Rechtsfolge ein Unterschied zu machen ist zwischen der durchgehenden Fahrbahn (Nr. 83.3 Bußgeldkatalog) und einer Nebenfahrbahn/Seitenstreifen (Nr. 83.2 Bußgeldkatalog): Wer nämlich „nur“ auf Letzterer rückwärtsfährt, erhält bloß 130 Euro Regelbußgeld, einen Punkt und vor allem: regelmäßig kein Fahrverbot!

Im Bereich des Regelfahrverbots können vor allem Augenblicksversagen, notstandsähnliche Lagen oder Irrtümer den Handlungsunwert der Tat nehmen und zum Absehen vom Fahrverbot führen.

Kommt es infolge des Rückwärtsfahrens oder auch einer „Geisterfahrt“ zu einer konkreten Gefährdung anderer Rechtsgüter, so kann gar eine Strafbarkeit wegen Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 c Abs. 1 Nr. 2 f StGB) zu bejahen sein – hierfür reicht schon der Versuch der Tathandlung „Rückwärtsfahren“ aus.

Wer mit dem Vorwurf des Rückwärtsfahren auf einer Autobahn oder sonstigen Straße konfrontiert ist, sollte einen auf Ordnungswidrigkeiten und Verkehrsstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt einschalten. 

Bei Rechtsanwalt Urbanzyk, Fachanwalt für Strafrecht, in Coesfeld bei Münster ist ein persönliches Erscheinen in der Kanzlei für die ersten Mandatsschritte nicht nötig. Dank Telefon, E-Mail und Webakte erfolgt die Verteidigung in Bußgeld- und Strafsachen schnell und unkompliziert bundesweit.


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