Bußgeldkatalog zur Eindämmung des Coronavirus

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Rechtzeitig zu den Osterfeiertagen haben die meisten Bundesländer einen konkreten Bußgeldkatalog eingeführt. So hat auch Hamburg Ende der letzten Woche eine Rechtsverordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus beschlossen. 

Dieser beinhaltet einen Bußgeldkatalog bei Verstößen gegen die erlassene Allgemeinverfügung. Vorgesehen sind Bußgelder zwischen 150,00€ und 5.000,00 €. Für den Fall eines wiederholten Verstoßes sind sogar Bußgelder bis zu 25.000,00 € vorgesehen.

Einen Auszug über den Bußgeldkatalog haben wir zusammengestellt:

Ge- oder Verbot
Adressat
Regelsatz in Euro bei Verstoß
Personen müssen an öffentlichen Orten grundsätzlich einen Mindestabstand von 1,5 Meter zueinander einhalten, es sei denn, dass die örtlichen oder räumlichen Verhältnisse dies nicht zulassen oder dass nachfolgend etwas anderes gestattet ist.
Jede oder jeder Beteiligte
150,00 €
Der Aufenthalt von Personen im öffentlichen Raum ist nur alleine sowie in Begleitung der Personen gestattet, die in derselben Wohnung leben, oder in Begleitung einer weiteren Person, die nicht in derselben Wohnung lebt.
Jede oder jeder Beteiligte
150,00 €
Sonstige Kontakte oder Ansammlungen von Menschen an öffentlichen Orten sind untersagt, soweit es nachstehend nicht gesondert gestattet ist.
Jede oder jeder Beteiligte
150,00 €
Öffentliche und nicht-öffentliche Veranstaltungen und Versammlungen sind untersagt, soweit sie nachstehend nicht gestattet sind. Diese Untersagung gilt auch für Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften.
Veranstalter



Teilnehmer
1.000,00 €



150,00 €
Die Veranstaltung von Feierlichkeiten in Wohnungen oder anderen nicht-öffentlichen Orten ist untersagt, soweit es nachstehend nicht gesondert gestattet ist.

Inhaberin oder Inhaber der Wohnung / des nicht öffentlichen Ortes

150,00 € - 500,00 €
Die Zubereitung und der Verzehr von Speisen an öffentlichen Orten sind nicht gestattet.
Jede oder jeder Beteiligte
150,00 €
Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist untersagt.
Person, die die Entscheidung über den Betrieb trifft




Jede oder jeder Beteiligte
1.000,00 € - 5.000,00 €





150,00 €
Der Betrieb von Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr ist untersagt, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
Betriebsinhaber (bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.)
2.500,00 €

Spielplätze dürfen nicht betreten werden.


Jede oder jeder Beteiligte
150,00 €
Personen, für die behördlich Quarantäne angeordnet ist, dürfen keine Hochschule, Schule, Kindertageseinrichtung, Kindertagespflege oder Heilpädagogische Tagesstätte betreten.
Jede oder jeder Beteiligte
300,00 €
Das Betreten der Insel Neuwerk ist verboten.
Jede oder jeder Beteiligte
150,00 €

Diese Regelsätze gelten für den Erstverstoß. Die Verordnung sieht es vor, dass bei mehrmaligen Verstößen eine Verdopplung der Strafe vorgenommen wird. Für bestimmte Verstöße kann eine Geldbuße bis zu 25.000 € festgesetzt werden.

Ein Spaziergang mit einem/einer guten Freund/in ist in Hamburg also weiterhin erlaubt. Der Verzehr einer Kugel Eis auf der Parkbank kann allerdings, bereits ohne Begleitung, ein Bußgeld von 150,00 € nach sich ziehen.

In Niedersachsen hat zu den Osterfeiertagen einen einheitlichen Bußgeldkatalog beschlossen. Auch wenn es in den Details Unterschiede gibt, ähneln sich die Bußgelder.

Genauso hat Schleswig-Holstein einen konkreten Bußgeldkatalog erlassen. Dieser ähnelt dem Bußgeldkatalog aus Hamburg. Alle Bundesländer verfolgen mit den Einschränkungen ein gemeinsames Ziel. Unterschiede gibt es dennoch.

Insbesondere wird die Einreise nach Schleswig-Holstein aus touristischem Anlass, zu Freizeit- oder Fortbildungszwecken oder zur Entgegennahme von vermeidbaren oder aufschiebbaren Maßnahmen der medizinischen Versorgung, Vorsorge oder Rehabilitation mit einem Bußgeld von 150,00 € bis 500,00 € geahndet.

Allein dieses Verbot hat bereits in den ersten Tagen der Gültigkeit zu einiger Verwirrung geführt:

Was konkret ist erlaubt? Was ist nicht erlaubt? Darf ich mit dem Fahrrad eine Tour über die „Grenze“ machen? Stellt ein Spaziergang über die Grenze eine Einreise i. S. d. des Bußgeldkataloges dar? Wo werden die Grenzen gezogen? Ich werde mich in einem folgenden Rechtstipp insbesondere mit diesen Fragestellungen auseinandersetzen.

Auch die berechtigte Frage nach der Rechtmäßigkeit der Verordnungen ist nicht abschließend geklärt.

Die Punkte zeigen, dass trotz der neuen Verordnungen und Bußgeldkataloge schwer erkennbar ist, was eigentlich erlaubt ist und was verboten wurde und auch mit Aussicht auf Erfolg geahndet werden kann. Zu erwarten ist auch an den Osterfeiertagen mit verstärkter Polizeipräsenz.

Sollten Sie einen Anhörungsbogen erhalten, erörtern wir gerne mit Ihnen den konkreten Sachverhalt. Wir sind telefonisch und per E-Mail weiterhin für Sie erreichbar.

Bleiben Sie gesund!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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