BVerwG: Neues zum Rechtsschutz gegen die Anordnung einer Untersuchung beim Amtsarzt bei Dienstunfähigkeit

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Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass ein Dienstherr nicht verpflichtet ist, nach einer anderweitigen Verwendung für einen Beamten zu suchen, wenn dieser sich einer amtsärztlichen Untersuchung verweigert und daraus auf seine Dienstunfähigkeit geschlossen wird (BVerwG, Urteil vom 27.6.2024 – 2 C 17.23, FD-ArbR 2024, 813817, beck-online). 

Die Entscheidung erfolgte im Fall einer Lehrerin, die sich (im Zusammenhang mit wiederholten dienstlichen Konflikten) mehrfachen Anordnungen des Dienstherrn zur amtsärztlichen Untersuchung aufgrund von Zweifeln an ihrer Dienstfähigkeit nicht unterzog. Daraufhin wurde sie wegen Dienstunfähigkeit - ohne Prüfung einer möglichen anderweitigen Verwendung (vgl. § 26 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 und Abs. 3 BeamtStG) - vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Die dagegen geführte Klage blieb auch am BVerwG nun erfolglos.

Zwar seien die Folgen der Verweigerung einer ärztlichen Untersuchung nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Dennoch könne aus Sicht des BVerwG nach dem Rechtsgedanken der §§ 427, 444 und 446 ZPO von der Verweigerung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, auf eine Dienstunfähigkeit des Beamten und auf fehlendes Restleistungsvermögen geschlossen werden.

Voraussetzung dafür sei aber die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung zur amtsärztlichen Untersuchung. Diese müsse die tatsächlichen Anhaltspunkte für die Dienstunfähigkeit aufzeigen, damit der Beamte entscheiden kann, ob er sich der Untersuchung unterzieht oder das Risiko in Kauf nimmt, dies nicht zu tun und ggf. ein gerichtliches Eilverfahren einleitet.

Art (Fachrichtung) und Umfang der Untersuchung seien dafür vom Dienstherrn in der Untersuchungsanordnung  zu bestimmen. Dabei diene die Festlegung des Umfangs (etwa orientierende Untersuchung/fachärztliche Zusatzbegutachtungen) der Beschränkung der Untersuchung auf das für die Feststellung der Dienstunfähigkeit erforderliche Maß. Einer Festlegung des Untersuchungsablaufs oder einzelner Untersuchungsmethoden bedürfe es hingegen nach Auffassung des BVerwG nicht.

Sind diese Anforderungen durch die Untersuchungsanordnung erfüllt, berechtigt die Verweigerung der Untersuchung den Dienstherrn dazu, von einem fehlenden Restleistungsvermögen und somit von der Dienstunfähigkeit des Beamten auszugehen.

Unabhängig davon, dass das BVerwG mit dieser Entscheidung Klarheit dazu hergestellt hat, dass und unter welchen Voraussetzungen bei einer Verweigerung der amtsärztlichen Untersuchung die Dienstunfähigkeit angenommen/unterstellt und der Beamte daraufhin in den Ruhestand versetzt werden kann, wurde nun unter Aufhebung der noch im Beschluss vom 14.3.2019 (BVerwG, Beschl. v. 14.3.2019 – 2 VR 5/18, NVwZ 2020, 312, beck-online) vertretenen Auffassung richtig-/klargestellt, dass isoliert (Eil-)Rechtsschutz gegen eine Untersuchungsanordnung möglich (und ggf. zur Vermeidung der Annahme der Dienstunfähigkeit auch erforderlich) ist. Diese Richtigstellung war in Folge aktuellerer Rechtsprechung des BVerfG zu dieser Fragestellung (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 14. Januar 2022 – 2 BvR 1528/21 –, juris) letztlich unausweichlich und verdient Zustimmung.

Jedenfalls steht nun auch fachgerichtlich (wieder) fest, dass betroffene Beamte sich gegen eine unter Umständen rechtswidrige Untersuchungsanordnung selbstverständlich unverzüglich isoliert zur Wehr setzen (und ggf. dazu gerichtlichen Eilrechtsschutz ergreifen) können.

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