Call-Optionen und Put-Optionen an Gesellschaftsanteilen für Nachfolge und Unternehmensverkauf

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Optionen bieten die Möglichkeit, Geschäfte über den Kauf oder Verkauf von Gesellschaftsanteilen in der Zukunft festzulegen. Dabei unterteilt man zwischen Call-Optionen, die das Recht zum Kauf, und Put-Optionen, die das Recht zum Verkauf von Gesellschaftsanteilen gewähren. Diese Optionen finden insbesondere in Situationen wie Unternehmensnachfolgen und -verkäufen Anwendung, um den Übergang zu regeln, Finanzierungen zu erleichtern, Anteile zurückzukaufen oder Gemeinschaftsunternehmen zu steuern. Um eine Option einzuräumen, ist eine Vertragsvereinbarung notwendig, die entweder eigenständig oder als Teil eines größeren Vertragswerks abgeschlossen wird. Wesentlich dabei sind Regelungen zu Parteien, Gesellschaftsanteilen, Bedingungen der Optionsausübung, Kaufpreiszahlung und weiteren Durchführungsdetails. Während bei GmbH-Anteilen eine notarielle Beurkundung erforderlich ist, reicht bei Personengesellschaften eine privatschriftliche Vereinbarung. 

I. Optionen kurz erklärt

Eine Option gewährt dem Optionsinhaber die Wahlmöglichkeit, ein Geschäft in der Zukunft abzuschließen. Umgekehrt verpflichtet die Option die Gegenseite, das Geschäft bei Ausübung der Option zu den festgelegten Bedingungen auszuführen. Optionen können auch an Gesellschaftsanteilen wie bspw. GmbH-Geschäftsanteilen vereinbart werden.

Man unterscheidet zwei Formen von Optionen an Gesellschaftsanteilen:

  1. Call-Option (Kaufrecht): der Optionsinhaber erhält das Recht, die von der Gegenseite gehaltenen Gesellschaftsanteile bei Ausübung der Option zu den festgelegten Konditionen zu erwerben. Die Gegenseite ist dann verpflichtet, dem Optionsinhaber die betroffenen Gesellschaftsanteile zu verkaufen.
  2. Put-Option (Verkaufsrecht): der Optionsinhaber hat das Recht, bestimmte von ihm gehaltene Gesellschaftsanteile bei Optionsausübung zu den definierten Bedingungen an die Gegenseite zu veräußern. Die Gegenseite hat dann die Pflicht, diese Gesellschaftsanteile zu erwerben und den Kaufpreis zu zahlen.

II. Einsatzmöglichkeiten

Für Optionen bestehen im Rahmen von Unternehmensnachfolgen und Unternehmensverkäufen (M&A) verschiedene Einsatzgebiete, zum Beispiel:

  1. Ausscheiden: die Gesellschafter räumen sich gegenseitig Optionen ein, um den Exit eines Gesellschafters zu regeln.
  2. Finanzierung: der Käufer kann bei Abschluss nur einen Teil des Kaufpreises finanzieren; deswegen erwirbt er nicht sofort die vollständige Beteiligung, sondern über die nicht finanzierten Anteile werden zunächst nur Optionen gewährt.
  3. Rückkauf/Rückerwerb: wird das Unternehmen übertragen (bspw. auch innerhalb der Familie), kann sich der Verkäufer das Recht vorbehalten, die Anteile zurückzuerwerben, insbesondere falls bestimmte nachteilige Folgen eintreten, um damit die Nachfolge rückabzuwickeln.
  4. Gemeinschaftsunternehmen: die Gesellschafter betreiben ein Gemeinschaftsunternehmen (Joint Venture, bspw. auch infolge einer Rückbeteiligung des Verkäufers am verkauften Unternehmen); die Beteiligten können sich gegenseitig Optionen einräumen, um das Gemeinschaftsunternehmen durch Übernahme der Anteile seitens einer Partei aufzulösen, oder um einen Exit durch Verkauf an einen Dritten vorzubereiten (z.B. häufig bei Start-ups in den Verträgen mit Venture Capital-Investoren).

III. Vertragliche Vereinbarung und Form

Zum Abschluss einer Call-Option bzw. einer Put-Option müssen Veräußerer und Erwerber der betroffenen Anteile eine Vereinbarung schließen. Diese Vereinbarung kann in einem gesonderten Vertrag getroffen werden (Optionsvertrag), häufig ist sie jedoch Teil eines umfangreicheren Vertragswerks wie Unternehmenskaufvertrag, Gesellschaftsvertrag oder Gesellschaftervereinbarung.

Insbesondere folgende Aspekte sollten in der Vereinbarung geregelt werden:

  • Festlegung der beteiligten Parteien (Veräußerer und Erwerber) sowie der betroffenen Gesellschaftsanteile.
  • Abgabe des Options-Angebots und Annahme des Options-Angebots, insbesondere Definition der Bedingungen, unter denen die Option ausgeübt werden kann, bspw. ein Termin oder bestimmtes Ereignis.
  • Berechnung und Zahlung des Kaufpreises, ggf. mit Ratenzahlung.
  • Gewährleistungen und Garantien für die verkauften Anteile.
  • Regelungen zur Sicherstellung der Durchführung der Option wie Zustimmungen und Mitwirkungspflichten.
  • Tragung von Kosten und Steuern.
  • Vererblichkeit der Optionsrechte.

Bei GmbH-Geschäftsanteilen bedarf die Vereinbarung der notariellen Beurkundung, während bei Anteilen an Personengesellschaften (GbR / PartG / OHG / KG) eine privatschriftliche Unterzeichnung ausreicht. 

IV. Beratung und Begleitung

Wir verfügen über umfangreiche Erfahrung mit dem Einsatz von Optionen in den verschiedenen Konstellationen von Unternehmensnachfolgen und Unternehmensübernahmen. Melden Sie sich gerne, wenn Sie eine Frage zum Thema Optionen haben oder ein Beratungsgespräch wünschen.

Mit besten Grüßen, RA Dr. Rainer Freudenberg, LL.M.

Foto(s): Freudenberg Law


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