Die Partnerschaftsgesellschaft (mit beschränkter Berufshaftung) – ideale Rechtsform für Freiberufler

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Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) bietet Angehörigen freier Berufe eine flexible Rechtsform zur gemeinsamen Berufsausübung. Sie ist eine rechtsfähige Personengesellschaft, die mindestens zwei natürlichen Personen vorbehalten ist, wobei eine Variante mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) existiert, die die Haftung für Berufsfehler auf die Gesellschaft beschränkt, sofern eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung vorliegt. Bei der Gründung muss ein Partnerschaftsvertrag erstellt und die Eintragung in das Partnerschaftsregister vorgenommen werden, wobei der Gesellschaftsname bestimmte Zusätze enthalten muss. Der Partnerschaftsvertrag sollte sorgfältig ausgearbeitet werden, um u.a. die wirtschaftliche Basis der Partner, Gewinnverteilung, Geschäftsführung und Haftungsverhältnisse klar zu regeln.

I. Überblick

Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) ist eine spezielle Rechtsform, in der sich Angehörige freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen.

Wer als Angehöriger eines freien Berufs gilt, ist in § 1 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) geregelt, bspw. Architekten, Ärzte, Anwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (m/w/d). Der PartG müssen zu jedem Zeitpunkt mindestens zwei Partner angehören. Nur natürliche Personen können Partner sein.

Neben den Bestimmungen des PartGG muss stets das anwendbare Berufsrecht beachtet werden. Das gilt für die Abfassung des Gesellschaftsvertrags wie für die Tätigkeit in der Berufsausübungsgesellschaft.

Die PartG ist eine rechtsfähige Personengesellschaft. Das bedeutet, sie kann Trägerin von Rechten und Pflichten sein, sie ist flexibel ausgestaltbar und steuerlich transparent.

Die Haftungsverfassung der PartG bietet interessante Haftungsprivilegien, die es den Partnern etwa verglichen mit einer GbR ermöglicht, ihr Haftungsrisiko für „Kunstfehler“ zu beschränken (dazu näher unter IV.).

Es gibt zwei Varianten der Partnerschaft: die „reguläre“ PartG und die Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB), bei der die Haftung der Partner für Berufsfehler ausgeschlossen ist. Voraussetzung für eine PartG mbB ist, dass das anwendbare Berufsrecht diese Option freigeschaltet hat und eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen wird.


II. Gründung

Die Gründungspartner müssen der Partnerschaft einen Namen geben. Inzwischen ist hierfür nicht mehr erforderlich, dass die Namen der Partner und deren Berufe in den Namen der Partnerschaft aufgenommen werden. Die Partner können also auch einen Phantasienamen wählen.

Erforderlich ist, dass der Name der Partnerschaft den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ enthält. Bei einer PartG mbB muss der Name der Partnerschaft den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder die Abkürzung „mbB“ oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten; anstelle der vorgenannten Namenszusätze kann der Name der Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung den Zusatz „Part“ oder „PartG“ enthalten.

Die Partner schließen bei Gründung einen Partnerschaftsvertrag, der das Gesellschaftsverhältnis regelt (dazu näher unter III.). Der Partnerschaftsvertrag bedarf keiner besonderen Form, er sollte jedoch schriftlich abgeschlossen werden.

Die Partnerschaft wird zur Eintragung in das Partnerschaftsregister angemeldet. Die Partnerschaft entsteht erst mit Eintragung in das Partnerschaftsregister.

Wichtig ist den Gründungsvorgang vor Unterzeichnung des Partnerschaftsvertrags mit der zuständigen Berufskammer abzustimmen. Die Kammern prüfen den Vertragsentwurf auf seine Vereinbarkeit mit dem anwendbaren Berufsrecht und erstellen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Eintragung in das Partnerschaftsregister. Im Fall einer PartG mbB benötigt die Kammer hierfür zudem einen Nachweis über die erforderliche Berufshaftpflichtversicherung. Abhängig vom jeweiligen Berufsrecht wird die Partnerschaft mit ihrer Eintragung im Partnerschaftsregister Mitglied der zuständigen Berufskammer.

Eine PartG kann auch durch Umwandlung einer anderen Rechtsform bspw. einer GbR gegründet werden. Erforderlich hierfür sind die entsprechenden Gesellschafterbeschlüsse, Änderungen des Gesellschaftsvertrags und Registeranmeldungen.


III. Partnerschaftsvertrag

Auf die Abfassung des Partnerschaftsvertrag ist größte Sorgfalt zu verwenden, aus mehreren Gründen:

  • die Partnerschaft stellt regelmäßig die wirtschaftliche Existenzgrundlage der Partner dar;
  • in Teilen übernimmt der Partnerschaftsvertrag gleichzeitig die Funktion eines Arbeitsvertrags, bspw. bez. Tätigkeitsvergütung, Gewinnverteilung, Fortzahlung bei Krankheit, Urlaub etc.;
  • der Partnerschaftsvertrag muss die berufsrechtlichen Vorgaben korrekt abbilden, bspw. hins. Partnerkreis, Geschäftsführung, Gewinnverteilung, Übertragung und Vererbung von Anteilen etc.

Der Gesellschaftsvertrag muss genau auf die Konstellation und Bedürfnisse der Partner abgestimmt werden. Passende Regeln helfen erheblich, späteren Streit zu vermeiden.

Hierbei muss eine Vielzahl von Themen geregelt werden, die hier nur beispielhaft angedeutet werden können:

  • Die Einlagen und die Beteiligung der Partner am Vermögen sind festzulegen.
  • Die Geschäftsführung und Vertretung der Partnerschaft ist zu regeln ebenso wie die Willensbildung der Partnerversammlung durch Beschlüsse.
  • Die Grundsätze der gemeinsamen Berufsausübung sollten niedergelegt werden in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Berufsrecht.
  • Die Bezüge der Partner durch Tätigkeitsvergütungen und Gewinnentnahmen auch bei Krankheit, Schwangerschaft und Elternzeit müssen bestimmt werden.
  • Freie Zeiten für Urlaub und Fortbildung sind festzulegen.
  • In buchhalterischer Hinsicht sollten Einnahmen und Ausgaben der Partnerschaft, Rechnungsabschlüsse und die Konten der Partner geregelt werden.
  • Die Gründe für Anteilsabtretungen sowie Eintritt und Ausscheiden aus der Partnerschaft müssen genau bestimmt werden.
  • Wirtschaftlich kritisch sind insbesondere die Themen Gewinnverteilung/Entnahmen und Abfindung ausscheidender Partner. Bei der Berechnung der Abfindung sollte ein für den konkreten Beruf passendes Bewertungsverfahren gewählt und zudem auch die Möglichkeit einer Realteilung berücksichtigt werden.
  • Nach dem Ausscheiden sind Wettbewerbsverbote und Mandatsschutz zu klären.
  • Schließlich sollten die Haftungsverhältnisse geregelt werden (dazu näher im nächsten Abschnitt).


IV. Haftungsverfassung

Die Haftungsverfassung der Partnerschaft ist komplex und kann hier nur in den Grundzügen erläutert werden.

Bei einer „regulären“ PartG gilt, dass die Partner neben der Partnerschaft für Verbindlichkeiten der Partnerschaft wegen fehlerhafter Berufsausübung sowie für sonstige Verbindlichkeiten wie Miete und Personal persönlich haften. Im Bereich der „Kunstfehler“ besteht jedoch ein Haftungsprivileg für die nicht mit einem Auftrag befassten Partner: waren nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, so haften nur sie für berufliche Fehler neben der Partnerschaft (sog. Haftungskonzentration).

Im Fall einer PartG mbB haftet nur die Partnerschaft für Verbindlichkeiten wegen fehlerhafter Berufsausübung. Dies bedeutet eine erhebliche Haftungsreduzierung für die Partner verglichen mit einer GbR, in der die Partner für „Kunstfehler“ unbeschränkt persönlich haften. Voraussetzung für diese Haftungsprivilegierung ist, dass das anwendbare Berufsrecht diese Möglichkeit vorsieht und eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen und unterhalten wird. Für sonstige Verbindlichkeiten der Partnerschaft wie Miete und Personal haften die Partner jedoch unbeschränkt persönlich.

In sämtlichen Konstellationen sollte im Partnerschaftsvertrag geregelt werden, wie im Haftungsfall der Regress der Partner im Innenverhältnis aufgeteilt wird, d.h. welcher Partner sich intern an welchen Kosten beteiligen muss.


V. Beratung und Begleitung

Wir haben Angehörige verschiedener freier Berufe in einer Vielzahl von Gründungen, Umwandlungen und Auflösungen von Partnerschaften beraten, insbesondere auch beim Eintritt und Austritt von Partnern. Gerne unterstützen wir auch Sie bei Ihrem beruflichen Vorhaben. Melden Sie sich gerne, wenn Sie eine Frage haben oder ein Beratungsgespräch wünschen.

Foto(s): Freudenberg Law

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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