Cannabis Legalisierung: Führerschein-Verlust verhindern. § 13a FeV und Auswirkung auf Fahrerlaubnisentziehung, MPU usw.

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Die (Partielle) Cannabislegalisierung und Führerschein: der neue § 13a Fahrerlaubnisverordnung (FeV) bietet Möglichkeiten für eine schnelle Beendigung von Verfahren wie MPU, ärztliches Gutachten auch noch bei (drohendem) Verlust der Fahrerlaubnis.


Mit der teilweisen Cannabislegalisierung wurde nun auch die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) an die neuen Verhältnisse angepasst: die alte gesetzliche Regelung zu Cannabis in § 14 FeV wurde aufgegeben, um letztlich nicht die Cannabislegalisierung durch die Hintertür des Fahrerlaubnisrechts doch wieder leer laufen zu lassen.


Stattdessen wurde der § 13a FeV – Klärung von Eignungszweifeln bei Cannabisproblematik – geschaffen. Darin heißt es nun:


Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass


1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabisabhängigkeit begründen, oder


2. ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn

a) nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Cannabisabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Cannabismissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen,


b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden,


c) die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a und b genannten Gründen entzogen war oder


d) sonst zu klären ist, ob Cannabismissbrauch oder Cannabisabhängigkeit nicht mehr besteht.“


Zentral hierbei ist, dass es für Maßnahmen durch die Fahrerlaubnisbehörde nun nicht mehr wie früher auf das Konsummuster ankommt: die Anlage 4 (zu den §§ 11, 13 und 14 FeV) – Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen -, die eine Aufstellung und Aufzählung häufig vorkommender Erkrankungen und Mängel enthält wurde zur Änderung des § 13a FeV entsprechend angepasst.


Während vor der Gesetzesänderung bei gelegentlichen Cannabiskonsum die Fahreignung nur gegeben war, wenn gleichzeitig Trennungsvermögen vorlag und bei regelmäßigem Konsum regelmäßig keine Fahreignung mehr vorlag, kommt es nun noch auf das Vorliegen von „Missbrauch“ und das Vorliegen von „Abhängigkeit“ an.


So, genug Theorie, hier wollen wohl Betroffene wissen: „und was bringt mir das jetzt“.

Hier kursieren nun in Bezug auf die Rechtsfolgen der Gesetzesänderung auf laufende Verfahren viele unterschiedliche Meinungen – auch auf Anwaltsseiten. Insbesondere aber auch die Behörden sind vielfach überfordert. Die gute Nachricht ist aber, dass es bei meinen laufenden Verfahren aufgrund der Gesetzesänderung bereits vielfach Einstellungen im Cannabisbereich gegeben hat, da nach der neuen Rechtslage ganz offensichtlich die vor der Gesetzesänderung getroffenen Maßnahmen der Behörden mehr gerechtfertigt sind, also rechtswidrig sind. Das betrifft sowohl angeordnete ärztliche Gutachten als auch MPU-Aufforderungen, zumindest wurden vielfach Maßnahmen seitens der Fahrerlaubnisbehörden in strittigen Fällen „zurückgestellt“.


Also wichtig: die Fahrerlaubnisverfahren können derzeit aufgrund des neuen § 13a FeV in den meisten Fällen werden eingestellt werden.


Aber noch wichtiger: sollte eine Fahrerlaubnisentziehung androhen, die nicht der derzeitigen Rechtslage entspricht, kann meines Erachtens auch diese abgewendet werden.


Und sogar, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wurde und noch Widerspruch oder Klage eingelegt werden kann – also in der dafür vorgegebenen Monatsfrist – kann meines Erachtens durch einen Widerspruch die Fahrerlaubnisentziehung immer noch abgewendet werden.


Das liegt daran, dass im Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren sich die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts – also z.B. einer Fahrerlaubnisentziehung – nach dem zur Zeit seines Ergehens bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen beurteilt werden muss. Dies Vorgehen habe ich nun auch in laufenden gerichtlichen Verfahren eingeschlagen und sehe damit gute Chancen auch die in diesen Verfahren bereits entzogenen Fahrerlaubnisse zurückzuerlangen. Ich werde nach den Entscheidungen der Gerichte sofort hier wieder berichten.


Sollten Sie in einer solchen Lage sein, sollten Sie sich – möglichst innerhalb der vorgegeben Fristen - für eine Bewertung Ihres Falles melden. Insbesondere eine angeordnete MPU oder eines ärztlichen Gutachtens wegen Cannabiskonsums kann in den meisten Fällen abgewendet werden, aber auch bei drohenden oder erfolgten Fahrerlaubnisentziehungen bestehen Möglichkeiten diese in den noch laufenden Verfahren wiederzuerlangen. Es ist derzeit in den Fahrerlaubnisverfahren viel zu erreichen.


Das liest sich dann so:


AW: [EXTERN]  Az.: 91/32 

--------@magistrat.bremerhaven.de>


Sehr geehrte Frau Fischer,


wie bereits fernmündlich besprochen, heben wir unsere Aufforderung vom20.11.2023 mit sofortiger Wirkung, aufgrund der geänderten Rechtslage in Bezug auf den Konsum von Cannabis, auf.Die Fahrerlaubnis bleibt Ihrem Mandanten uneingeschränkt erhalten.

Gruß

Magistrat der Stadt Bremerhaven
Bürger- und Ordnungsamt

Ich versuche auch Ihr Anliegen positiv für Sie zu lösen. Für Fragen können Sie mich telefonisch unter 0421-695 256 27 erreichen oder unter meiner E-Mail office@rechtsanwaeltin-sfischer.de.


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