Cannabis Legalisierung und § 13a FeV: Rettung des Führerscheins oder Wiedererhalt der Fahrerlaubnis ohne MPU

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Nach den alten Regelungen in der Fahrerlaubnisverordnung nach § 14 FeV alter Fassung kam es bei einem Cannabiskonsum regelmäßig zur Überprüfung der Fahreignung und die Fahrerlaubnisbehörden waren dann schnell bei der Hand mit einem ärztlichen Gutachten oder der Anordnung einer MPU – schlimmstenfalls kam zu einer direkten Fahrerlaubnisentziehung.


Entscheidend für die Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörden war das Konsummuster:

- ein einmaliger Konsum von Cannabis war fahrerlaubnisrechtlich auch bei einer Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss irrelevant,

- ein gelegentlicher Konsum und eine Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss mündeten dann direkt in eine MPU zur Überprüfung der Fahreignung mit der Frage nach Ihrem Trennungsvermögen, wobei ein gelegentlicher Cannabiskonsum nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ab einem THC-COOH-Wert ab 100 ng/ml zeitnah zur Verkehrsteilnahme als nachgewiesen gilt,

- und zuletzt der traurige Fall eines regelmäßigen Konsums (also täglicher oder nahezu täglicher Konsum), der unmittelbar zur Fahrerlaubnisentziehung führte und nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ab einem THC-COOH-Wert ab 150 ng/ml zeitnah zur Verkehrsteilnahme als nachgewiesen gilt.


Wenn dann erst einmal eine MPU bei gelegentlichem Konsum von Cannabis angeordnet ist - zur Überprüfung des Trennungsvermögens von Konsum und Verkehrsteilnahme - gibt es kaum eine Chance die Fahrerlaubnis noch zu retten. Der Grund ist, dass die Fahrerlaubnisbehörden für die Beibringung des Gutachtens eine kurze Frist – 2 bis maximal 3 Monate – setzen und die Begutachtungsstellen dann aber regelmäßig Abstinenznachweise von mindestens 6 Monaten bis zu einem Jahr verlangten. Auch ohne ein Mathegenie zu sein kann sich jeder ausrechnen, dass die Frist der Fahrerlaubnisbehörde nicht ausreichend ist, um ein Gutachten fristgerecht vorzulegen. Dies führt dann zur Fahrerlaubnisentziehung. Dann bleibt einem nur noch ein Antrag auf Neuerteilung und dafür ist wiederum regelmäßig eine MPU beizubringen... für die einen ein Teufelsreislauf, für die anderen lukrativ – für Betroffene immer eine frustrierende und nicht selten existenzbedrohende Situation.

Das Elend dürfte nun ein Ende haben. Mit dem neuen § 13a FeV hat sich dies grundlegend geändert. Danach ist nun

1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabisabhängigkeit begründen, 

2. oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn

a) nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Cannabisabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Cannabismissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen,


b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden,


c) die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a und b genannten Gründen entzogen war oder


d) sonst zu klären ist, ob Cannabismissbrauch oder Cannabisabhängigkeit nicht mehr besteht.



Weit und breit nichts mehr von gelegentlichem oder regelmäßigem Konsum zu sehen. Auch die Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV (Katalog von Eignungsmängeln), die parallel zum § 13a FeV geändert wurde, spricht nun nicht mehr von gelegentlichem oder regelmäßigem Konsum.


Und das sind gute Nachrichten. Die Hürde für die Anordnung von Maßnahmen zur Überprüfung der Fahreignung bei Cannabiskonsum hat sich mit § 13a FeV erheblich erhöht.


Das hat derzeit zur Folge, dass aktuelle Überprüfung der Fahreignung mittels einer MPU häufig rechtswidrig sein dürften. Hier ist im Einzelfall zu prüfen, ob die MPU nicht aufgehoben werden muss.

Besitzen Sie also (noch) Fahrerlaubnis, haben aber eine MPU wegen Cannabiskonsum erhalten und müssen ein positives MPU-Gutachten vorlegen, um eine Fahrerlaubnisentziehung zu verhindern, sollten sie dies überprüfen lassen. In den meisten Fällen wird die MPU aufzuheben sein, das gesamte Fahrerlaubnisverfahren wird eingestellt und Sie können Ihren Führerschein behalten – über diesen Weg können Sie die drohende Fahrerlaubnisentziehung abwenden und noch einmal mit dem Schrecken davonkommen.


Aber auch, wenn Sie kein (positives) Fahreignungsgutachten nach der MPU-Anordnung wegen gelegentlichen Cannabiskonsum vorlegen können und die Fahrerlaubnis bereits entzogen wurde, können gegen die Entziehung Rechtsbehelfe eingelegt werden. Je nach Bundesland wird das entweder ein Widerspruch oder eine (Anfechtungs-)Klage sein. Und in diesem Rahmen ist dann die (rückwirkende) Aufhebung der Fahrerlaubnisentziehung möglich, so dass Sie in einem solchen Fall Ihren Führerschein wiederlangen können. Wichtig: die Frist für die Einlegung von Rechtsbehelfen nach Erhalt der Entziehungsverfügung seitens der Fahrerlaubnisbehörde beträgt nur einen Monat, ansonsten wird die Entziehung bestandskräftig. Sie müssen in einem solchen Fall also schnell handeln.


Für den Fall, dass Ihnen die Fahrerlaubnisentziehung bereits vor längerer Zeit entzogen worden ist, bleibt Ihnen nur noch die Möglichkeit, einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu stellen. Aber auch hier ist die Anordnung einer MPU nicht mehr einfach wegen Ihres in der Vergangenheit festgestellten gelegentlichen Cannabiskonsums und der Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss ohne weiteres möglich. Dies war vor der Regelung des § 13a FeV regelmäßig der Fall.


Letztlich wird sich erst in Zukunft zeigen, wann ein in § 13a FeV genannter „Cannabismissbrauch“ vorliegt. Das wird die Rechtsprechung in zukünftigen Entscheidungen festlegen.


Letztlich muss aber die Fahrerlaubnisbehörde für die Anordnung einer MPU Tatsachen nachweisen, die die Annahme von Cannabismissbrauch bei Ihnen begründen. Das stelle ich mir aber nun nicht so einfach vor: die meisten in meiner Praxis vorkommenden Fälle sind in einer Verkehrskontrolle auffällig gewordene Verkehrsteilnehmer. Anhand der THC-Werte und der Schwierigkeit (unbeachtlichen) einmaligen Probierkonsum nach den hohen Hürden der geltenden Rechtsprechung geltend zu machen, waren es den Behörden in der Vergangenheit (zu) leicht möglich, den gelegentlichen Cannabiskonsum „nachzuweisen“. Das aber reicht nun ja nicht mehr für die Anordnung einer MPU aus. Wie dann jetzt in solchen Fällen nach § 13a FeV Tatsachen, die die Annahme eines Cannabismissbrauchs begründen, seitens der Behörde nachgewiesen werden können, ist fraglich. Bei einer Verkehrskontrolle mit Blutentnahme werden Ihre THC-Werte und THC-COOH-Werte festgestellt werden, vielmehr nicht – ich gehe jetzt mal davon aus, dass Sie in einer Verkehrskontrolle keinerlei Angaben zu irgendeinem Konsum machen und von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen!!!


Anhand der THC-COOH-Werte dürfte ein Cannabismissbrauch im Sinne des § 13a FeV dann nicht so leicht nachgewiesen werden können. Wie ich oben zum alten Recht bereits dargelegt habe, ist ein gelegentlicher Cannabiskonsum nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte erst ab einem THC-COOH-Wert von 100 ng/ml nachgewiesen. Da ja aber bereits ein gelegentlicher Cannabiskonsum nach § 13a FeV nicht mehr für die Anordnung einer MPU ausreichend sein dürfte, muss ein höherer THC-COOH-Wert maßgeblich sein. Dies könnte dann der der THC-COOH-Wert sein, ab dem ein regelmäßiger Konsum nach der Rechtsprechung vorliegt, also ab 150 ng/ml. Alles unter diesem Wert sollte demnach für eine MPU nicht ausreichend sein.


Das werden nun die Verwaltungsgerichte entscheiden, schwer zu sagen wie sich das zukünftig entwickeln wird. Wenn man aber die Legalisierung von Cannabis nicht unterlaufen will, dann müssen auch die Verwaltungsgerichte ihre Rechtsprechung anpassen, sprich großzügiger im Fahrerlaubnisrecht entscheiden. Ansonsten wird die Cannabislegalisierung durch die Hintertür vereitelt.  


Sollten Sie mit der Behörde wegen Ihrer Fahrerlaubnis aufgrund von Cannabiskonsum Probleme haben, stehen Ihre Chancen nun regelmäßig sehr gut, eine Entziehung Ihrer Fahrerlaubnis zu verhindern oder diese ohne Überprüfung Ihrer Fahreignung zurückzuerhalten. Sprechen Sie mich gern an.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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