Cannabis Social Clubs – Verein oder Genossenschaft?

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Nach dem ersten Regierungsentwurf des Cannabisgesetzes vom 28. April und dem Referentenentwurf vom 5. Juli steht nun mit dem Kabinettsentwurf vom 16. August der dritte Entwurf zur Debatte. Jeder neue Entwurf enthält mal mehr, mal weniger gravierende Änderungen. Weitgehend von der Öffentlichkeit unbemerkt ist die neue Möglichkeit, Anbauvereinigungen („Cannabis Social Clubs“) nicht nur als Vereine, sondern auch als Genossenschaften zu organisieren. Nach § 1 Nr. 13 CanG sind Anbauvereinigungen „eingetragene nicht wirtschaftliche Vereine“ oder „eingetragene Genossenschaften“.


Für die Gründer solcher Anbauvereinigungen stellt sich damit die Frage, welche Rechtsform vorteilhafter ist.


Vergleich eG und e.V.


Die eingetragene Genossenschaft (eG) ist wie die Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft eine typische Unternehmensform des Wirtschaftslebens, sie ist außerdem Kaufmann im Sinne des Handelsrechts.


Die eingetragene Genossenschaft (eG) und der eingetragene Verein (e.V.) sind körperschaftlich organisiert, es muss also eine Satzung vorliegen. Die Organe der Genossenschaft sind Vorstand, Aufsichtsrat und Generalversammlung, beim Verein der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Der Aufsichtsrat der Genossenschaft überwacht die Handlungen des Vorstands. Dem Vorstand der Genossenschaft müssen mindestens zwei und dem Aufsichtsrat mindestens drei Mitglieder angehören, abgesehen von Kleingenossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern, bei denen der Vorstand aus nur einer Person bestehen und auf einen Aufsichtsrat durch Satzungsregelung verzichtet werden kann. Das Beschlussorgan ist bei der eingetragenen Genossenschaft die Generalversammlung, beim Verein die Mitgliederversammlung. Beide erlangen Rechtskraft mit Eintrag in das Vereins- bzw. Genossenschaftsregister.


Als kaufmännisches Unternehmen muss eine Genossenschaft ihren Jahresabschluss jährlich im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichen, der Verein dagegen nicht, da er bereits keinen handelsrechtlichen Jahresabschluss aufstellen muss. Der Jahresabschluss der Genossenschaft muss innerhalb von fünf Monaten nach Abschluss eines Geschäftsjahres erstellt und dann durch den Genossenschaftsverband geprüft werden. Der geprüfte Jahresabschluss, der Lagebericht und der Bericht des Aufsichtsrats müssen beim Genossenschaftsregister vorgelegt und veröffentlicht werden.


Die Beglaubigung der Unterschriften für die Anmeldung zur Eintragung in das Genossenschafts- bzw. Vereinsregister muss ein Notar vornehmen. Die eingetragene Genossenschaft löst allerdings weitere Kosten für die regelmäßige Prüfung und die Veröffentlichung des Jahresabschlusses im elektronischen Bundesanzeiger aus.


Für die Gründung einer Genossenschaft als Kapitalgesellschaft muss Kapital eingebracht werden, es gibt aber keine gesetzliche Regelung, die ein Mindestkapital vorschreibt. Das Mitglied erwirbt durch Einzahlung von Kapital Genossenschaftsanteile.

                                                    

Die Satzung der Genossenschaft und ein Wirtschaftskonzept müssen dem genossenschaftlichen Prüfungsverband zur Genehmigung vorgelegt werden. Die Mitgliedschaft in diesem Verband ist Pflicht und ist kostenpflichtig. Neben der Satzung benötigen die Gründer einer Genossenschaft also ein Wirtschaftskonzept. Vergleichbar mit dem Businessplan enthält das Konzept Angaben darüber, wie die Genossenschaft wirtschaften will und wie der Betrieb finanziert werden soll.


Die Genossenschaft muss als Mitglied des Genossenschaftsverbandes Mitgliedsgebühren bezahlen. Die Genossenschaft ist außerdem gewerbesteuerpflichtig, dementsprechend müssen Gebühren für die Gewerbeanmeldung eingeplant werden.


Empfehlung                                                                                     


Obwohl der Gesetzgeber im aktuellen Entwurf des Cannabisgesetzes die Genossenschaft als mögliche Rechtsform einer Anbauvereinigung zugelassen hat, empfehlen wir dennoch die Gründung eines Vereins als attraktivere und einfachere Form. Mit der Gründung einer Genossenschaft sind hohe Gründungs- und laufende Kosten verbunden. Der buchhalterische Aufwand ist aufgrund der vielen Berichtspflichten ungleich höher. Auch die steuerrechtliche Behandlung des Vereins ist weniger kompliziert. Ein Vorteil gegenüber dem Verein wäre für die Kleingenossenschaft allerdings, dass hier lediglich drei statt sieben Personen gründungsberechtigt sind. Wer nicht genügend Mitglieder für eine Vereinsgründung aktivieren kann (oder das nicht möchte), könnte eine Genossenschaft gründen.


Die Berliner Kanzlei Dr. Späth & Partner ist seit über 20 Jahren im Bereich Verbraucherschutz tätig und vertritt seit 2017 gewerbliche Mandanten aus dem Bereich „Medizinisches Cannabis und CBD“, insbesondere in Fragen der arzneimittelrechtlichen Zulassung, regulatorischen Anforderungen und Eintritt in den deutschen Markt. Die aktuellen Entwicklungen rund um die geplante Entkriminalisierung von Cannabis sowie den gesetzgeberischen Prozess beobachten wir mit großem Interesse und helfen mit unserer Expertise bei der Vereinsgründung und Schaffung der erforderlichen Strukturen.


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