Cannabisanbau als rechtfertigender Notstand

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In zahlreichen sog. Cannabis-Plantagen- Fällen argumentieren die von den Strafverfahren Betroffenen,  das Cannabis sei nur zum Eigenkonsum aus zwingenden medizinischen Gründen angebaut worden. Es ist zwar  anerkannt, dass Cannabis bei zahlreichen Diagnosen eine erhebliche Linderung und Förderung des Heilungsprozesses bewirkt; jedoch unterliegt der Anbau, Handel sowie Besitz von THC-haltigem Cannabis in Deutschland sehr strengen gesetzlichen Regelungen und ist ohne Genehmigung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte verboten.

In der strafrechtlichen Praxis liegt genau in dem fehlenden Bemühen um eine solche Genehmigung das Problem. Die Gerichte argumentieren, dass sich Betroffene um einen solchen Antrag bemühen müssen. Nach der Meinung des OVG Münster (Urteil vom 7.12.12, 13 A 414/11, in: BeckRS 2013, 46110) kann ein entsprechender Antrag durchaus Erfolg haben. Im Übrigen sollte vor einem solchem Antrag versucht werden, sich THC-haltige Medikamente wie z.B. Marinol oder Dronabinol verschreiben und von der Krankenkasse eine Kostenübernahme hierfür bestätigen zu lassen. Letzteres wird in der Regel negativ sein; die Kassen lehnen bisher die Kostenübernahme wegen fehlender Kassenzulassung ab. Die meisten Betroffenen werden auch nicht in der Lage sein, monatlich 300 - 400 Euro hierfür aufzubringen.

Somit ist der Weg, bei den Cannabis-Plantagen-Fällen zum rechtfertigenden Notstand zu kommen, sehr schwierig. Trotzdem sollten in entsprechenden Verfahren die ärztlichen Diagnosen, wie auch die Tatsache, dass THC bei den entsprechenden Diagnosen hilfreich und wirksam ist, über Beweisanträge in das Verfahren eingeführt werden. Mit Verweis hierauf kann dann argumentiert werden, dass (nur) ein minder schwerer Fall vorliegt. Dies führt dann zu einer sog. Strafrahmenverschiebung, was konkret bedeutet, dass die Strafe deutlich niedriger ausfällt.

Rechtsanwalt

Ulli H. Boldt

Der Verfasser ist auf BTM-Fragen spezialisierter Strafverteidiger in der Kanzlei Rechtsanwalt Boldt, T. 030/2181196, www.btm-rechtsanwalt.de


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