Veröffentlicht von:

UPDATE: Privater Cannabisanbau in Deutschland: Rechtliche Rahmenbedingungen gemäß Konsumcannabisgesetz (KCanG)

  • 5 Minuten Lesezeit

Am 1. April 2024 hat Deutschland einen signifikanten Schritt in der Cannabispolitik gemacht. Mit der Einführung des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen für den privaten Anbau von Cannabis neu definiert. Hier erfahren Sie, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um Cannabis legal anzubauen, welche Einschränkungen gelten und welche Strafen bei Nichteinhaltung drohen.

Gesetzliche Grundlagen für den Cannabisanbau

Das KCanG erlaubt in § 9 Abs. 1 KCanG Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt den Anbau von bis zu drei Cannabispflanzen für den privaten Gebrauch. Diese Regelung zielt darauf ab, den Schwarzmarkt zu schwächen und den Konsum durch regulierte Rahmenbedingungen sicherer zu machen. Es ist wichtig zu betonen, dass der Anbau ausschließlich für den Eigenbedarf gestattet ist und kommerzielle Aktivitäten weiterhin unter Strafe stehen. Selbst die kostenlose Weitergabe der eigenen Ernte an Dritte ist verboten (§ 9 Abs. 2 KCanG). 

Anbau und Besitz: Was ist erlaubt?

Laut § 3 Abs. 1 KCanG ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis (Trockengewicht) zum Eigenkonsum legal. Am eigenen Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthalt dürfen gemäß § 3 Abs. 2 KCanG sogar bis zu 50 Gramm Cannabis (Trockengewicht) und bis zu drei lebende Cannabispflanzen besessen werden. Übersteigt der persönliche Besitz jedoch diese Menge, bewegt man sich außerhalb des gesetzlichen Rahmens und riskiert strafrechtliche Konsequenzen. Erneut: Der Anbau ist auf maximal drei Pflanzen beschränkt. Die Pflanzen müssen zudem gemäß § 10 KCanG in einem für Dritte unzugänglichen Bereich bzw. gesichert gegen Zugriff durch Dritte (nicht nur Minderjährige!) kultiviert werden. Ihr Gewächshaus sollte also abschließbar sein.

Umgang mit Cannabissamen

Das KCanG regelt auch den Umgang mit Cannabissamen, welche für den Anbau von Cannabis verwendet werden können. Gemäß § 4 KCanG ist der Umgang mit Cannabissamen generell erlaubt, sofern diese nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind. Besonders geregelt ist die Einfuhr von Cannabissamen. Zum privaten Eigenanbau gemäß § 9 KCanG dürfen gemäß § 4 Abs. 2 KCanG ausschließlich Cannabissamen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union verwendet werden. Anderenfalls droht gemäß § 4 Abs. 4 KCanG die Sicherstellung durch den Zoll. Auch stellt die Einfuhr von Cannabissamen, die nicht aus der EU stammen, gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 KCanG eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Beschränkung auf Cannabissamen aus der EU soll dazu beitragen, die Kontrolle über die Qualität und Herkunft der Samen zu behalten und sicherzustellen, dass keine genetisch veränderten oder gesundheitsschädlichen Pflanzen angebaut werden. Einschlägige Händler z. B. in den Niederlanden und Spanien dürften sich jedenfalls über diesen Protektionismus zu ihren Gunsten freuen.

Anbauvereinigungen und ihr regulierter Rahmen

Eine weitere wichtige Säule des KCanG ist die Regelung der Anbauvereinigungen, die gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis ermöglichen. Laut §§ 11 ff. KCanG dürfen Anbauvereinigungen Cannabis anbauen und an ihre Mitglieder für den Eigenkonsum weitergeben, sofern sie eine entsprechende behördliche Erlaubnis besitzen. Diese Vereinigungen müssen strenge Sicherheits- und Kontrollmaßnahmen implementieren, um den Zugriff durch unbefugte Dritte, insbesondere Minderjährige, zu verhindern. Sie sind zudem verpflichtet, präventive Maßnahmen zur Suchtvorbeugung zu ergreifen und ihre Mitglieder über sicheren Konsum aufzuklären. Die Einrichtung von Anbauvereinigungen bietet eine legale Alternative für Personen, die Cannabis konsumieren möchten, ohne selbst anzubauen oder in den illegalen Markt involviert zu sein, und fördert einen verantwortungsbewussten Umgang innerhalb einer regulierten Gemeinschaft.

§§ 11 ff. KCanG sind allerdings noch nicht in Kraft. Sie gelten erst ab dem 1. Juli 2024. Ohnehin bedarf das umfangreiche Thema der gesetzlichen Regelung von Anbauvereinigungen bzw. den sogenannten Cannabis Social Clubs mindestens eines eigenen Artikels zu einem späteren Zeitpunkt.


Schutz von Kindern und Jugendlichen

Ein wesentliches Ziel des KCanG ist der Schutz von Kindern und Jugendlichen. Der Konsum in der unmittelbaren Gegenwart von Minderjährigen sowie in Sichtweite (bis max. 100 m) von öffentlichen Bereichen, die von Kindern und Jugendlichen frequentiert werden, wie

  • Schulen,
  • Spielplätzen, Sportplätzen,
  • Jugendeinrichtungen

ist verboten (§ 5 KCanG). Diese Regelungen sollen den Zugang und die Sichtbarkeit von Cannabis für junge Menschen minimieren. Achtung: Gibt es Sichthindernisse, kann Konsum auch in einem Abstand von weniger als 100 m möglich sein. Dies bedarf aber stets einer Einzelfallbetrachtung. 

Öffentlicher Konsum und seine Einschränkungen

Der öffentliche Konsum von Cannabis ist also gemäß § 5 KCanG erheblich eingeschränkt, um die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten. Insbesondere in der Nähe von Schulen, Kindereinrichtungen und öffentlichen Sportstätten ist der Konsum untersagt (siehe oben). Generell verboten ist der Konsum auch in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr. Schließlich darf in militärischen Bereichen der Bundeswehr auch nicht konsumiert werden. Diese Vorschriften fördern einen verantwortungsbewussten Umgang mit Cannabis und schützen die Allgemeinheit.

Strafrahmen bei Gesetzesverstößen

Verstöße gegen das KCanG werden ernst genommen und können gemäß § 34 ff. KCanG strenge Strafen nach sich ziehen. Das Anbauen von mehr als drei Pflanzen oder der Besitz von über 30 bzw. 60 Gramm Cannabis kann zu Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren führen. Bei Besitz zwischen 25 und 30 bzw. 50 und 60 Gramm kommt es nur zu Bußgeldern. Besonders schwere Fälle, wie der Handel mit Cannabis oder der Anbau in großem Stil, ziehen deutlich härtere Strafen nach sich, einschließlich längerer Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren.

Präventive Maßnahmen und Aufklärung

Neben den restriktiven Maßnahmen legt das KCanG einen starken Fokus auf Prävention und Aufklärung. Anbauvereinigungen sind verpflichtet, ihre Mitglieder über die Risiken des Cannabiskonsums zu informieren und Präventionsprogramme anzubieten. Dieser integrative Ansatz soll nicht nur den Konsum regulieren, sondern auch das Bewusstsein für die Risiken erhöhen und langfristig zur Gesundheitsvorsorge beitragen.

Fazit

Das Konsumcannabisgesetz stellt einen progressiven Schritt in der deutschen Drogenpolitik dar, der den privaten Anbau von Cannabis unter strengen Auflagen ermöglicht. Durch die Einbettung in ein strenges rechtliches Korsett soll ein sicherer und kontrollierter Umgang mit Cannabis gefördert werden, während gleichzeitig der Schutz von Minderjährigen und die öffentliche Sicherheit gewährleistet bleiben. Für potenzielle Anbauer ist es entscheidend, sich detailliert mit den Bestimmungen des KCanG vertraut zu machen und diese einzuhalten, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Noch Fragen? Rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir eine E-Mail! Jede Anfrage wird vertraulich behandelt! 

Foto(s): Titelbild: Midjourney (Prompt: Lars Rieck), Portrait: Jule Feddersen

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Lars Rieck

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten