Strafbefehl erhalten - was tun? - Das Strafbefehlsverfahren

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Üblicherweise findet vor einer strafrechtlichen Verurteilung eine Hauptverhandlung vor einem Richter statt, in welcher der Fall mündlich erörtert wird. Dort werden Beweise erhoben und der Angeklagte zur Sache angehört. In einigen Fällen wird jedoch auf eine mündliche Verhandlung vor Gericht verzichtet und stattdessen ein sogenanntes Strafbefehlsverfahren durchgeführt.

Was ist ein Strafbefehl?

Bei einem Strafbefehlsverfahren handelt es sich um ein vereinfachtes Verfahren zur Bewältigung leichter Kriminalität, bei dem ein schriftlicher Strafbefehl erlassen wird.

Das Besondere am Strafbefehlsverfahren liegt darin, dass es zu einer rechtskräftigen Verurteilung kommt, ohne dass eine mündliche Hauptverhandlung stattgefunden hat. Der Erlass eines Strafbefehls hat den Vorteil, die Gerichte zu entlasten und die Kosten einer Hauptverhandlung zu sparen. Außerdem kann das Verfahren schnell und ohne großes öffentliches Aufsehen erledigt werden. Dies wiederum kann durchaus auch im Interesse des Beschuldigten liegen.

Ablauf des Strafbefehlsverfahrens

Zu Beginn des Verfahrens stellt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehlsantrag, nachdem diese den Sachverhalt ausermittelt hat. Zuständig für den Erlass eines Strafbefehls ist der Strafrichter beim jeweils örtlich zuständigen Amtsgericht. Der Strafrichter entscheidet sodann über den Erlass des von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafbefehls.

Welche Strafen können mit einem Strafbefehl festgesetzt werden?

Das Gesetz regelt in § 407 Abs. 2 StPO, welche Sanktionen durch den Strafbefehl festgesetzt werden dürfen:

  • Geldstrafe, §§ 40 ff. StGB
  • Verwarnung mit Strafvorbehalt, § 59 StGB
  • Fahrverbot, § 44 StGB
  • Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung gem. §§ 73 ff. StGB
  • Bekanntgabe der Verurteilung
  • Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung, § 30 OWiG
  • Entziehung der Fahrerlaubnis bis zu zwei Jahren, § 69-69b StGB
  • Verbot des Haltens oder Betreuens von sowie des Handels oder des sonstigen berufsmäßigen Umgangs mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem Jahr bis zu drei Jahren, §§ 17 ff. Tierschutzgesetz
  • Absehen von Strafe, § 60 StGB
  • Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, wenn Angeschuldigte einen Verteidiger hat und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, § 408b StPO.

Zählt der Strafbefehl als Vorstrafe?

Die Frage, ob ein Angeschuldigter nach einem Strafbefehl als vorbestraft gilt, ist eine der wohl am häufigsten gestellten.

Als vorbestraft gilt eine Person zum einen, wenn gegen sie eine Strafe in einem Strafprozess ausgesprochen wurde und zum anderen, wenn gegen sie ein Strafbefehl ergangen ist. Diese werden im Bundeszentralregister (kurz: BZR) eingetragen. 

Die Antwort ist somit Ja, auch eine Verurteilung im Strafbefehlsverfahren wird im BZR eingetragen.

Das Bundeszentralregister ist allerdings nicht mit dem polizeilichen Führungszeugnis zu verwechseln. In diesem werden nicht sämtliche Eintragungen des BZR aufgenommen. Das Führungszeugnis ist eine behördliche Bescheinigung über bisher registrierte Vorstrafen einer Person. Nicht enthalten sind beispielsweise Strafen, die zur Bewährung ausgesetzt wurden sowie Strafen, die nicht höher als 90 Tagessätze oder drei Monate Freiheitsstrafe liegen, vorausgesetzt, im Bundeszentralregister sind sonst keine weiteren Eintragungen enthalten.

Einspruch gegen den Strafbefehl

Gegen einen Strafbefehl kann Einspruch eingelegt werden.

Nach Zustellung des Strafbefehles hat der Angeklagte die Option, binnen einer Frist von zwei Wochen Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen. Der Einspruch muss schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Letzteres bedeutet, dass der Angeklagte persönlich zum Gericht geht und dort auf der Geschäftsstelle eine Erklärung darüber abgibt, dass er Einspruch einlegen will. Ein Einspruch per E-Mail ist unzulässig! Der Einspruch gegen einen Strafbefehl bedarf grundsätzlich keiner Begründung. 

Der Einspruch gegen einen Strafbefehl kann dabei unbestimmt, d.h. gegen den Strafbefehl als solchen erhoben oder er kann auf einzelne Punkte, beispielsweise die Strafe, beschränkt werden. 

Wurde ein zulässiger Einspruch erhoben, bestimmt das Gericht grundsätzlich einen Termin zur öffentlichen Hauptverhandlung, in dem über den Einspruch entschieden wird. Das weitere Verfahren gleicht dann dem einer „normalen“ Anklage.

Erfolgt binnen der Einspruchsfrist kein Einspruch von Seiten des Angeklagten, wird dieser rechtskräftig.

Was tun, wenn gegen Sie ein Strafbefehl ergangen ist?

Sollte gegen Sie ein Strafbefehl erlassen worden sein, sollten Sie schnellstmöglich einen Strafverteidiger kontaktieren.

Dieser wird für Sie zunächst fristwahrend Einspruch einlegen und Einsicht in die dem Strafbefehl zugrundeliegende Ermittlungsakte nehmen. Erst dann kann seriös eingeschätzt werden, ob man realistisch noch etwas gegen den Strafbefehl machen kann.

Da es sich bei einem Strafbefehl aber um eine einseitige Straffestsetzung durch die Staatsanwaltschaft handelt, ist erfahrungsgemäß zumindest die Strafhöhe (Höhe der Geldstrafe) oft zu hoch und kann durch einen Strafverteidiger nach unten korrigiert werden.

Es lohnt sich daher auf jeden Fall, den Strafbefehl durch einen Strafverteidiger prüfen zu lassen. 

Nachdem sich mit der Ermittlungsakte und den Beweismitteln auseinanderzusetzen wurde, kann mit Ihnen entschieden werden, ob der Einspruch gegen den Strafbefehl aufrechterhalten, zurückgenommen oder auf einzelne Punkte beschränkt wird. 

Bedacht werden muss nämlich immer, dass eine gerichtliche Verurteilung nach einem Einspruch auch schlechter ausfallen kann, als es der Strafbefehl ursprünglich vorgesehen hat.

Foto(s): strafrechtskanzlei kolivas

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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