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Cannerald AG: Erfolge vor Gericht helfen Anlegern & Investoren

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Urteile verdeutlichen wichtige Aspekte für deutsche Anleger in Bezug auf Rechte und Pflichten, insbesondere im Kontext von Widerrufsmöglichkeiten und Schadensersatzansprüchen. Trotz eventueller Vereinbarung des schweizerischen Rechts gilt bei Verbraucherschutzangelegenheiten, wie Widerrufsrechten, das deutsche Recht. Anleger haben ein langfristiges Widerrufsrecht bei Verträgen über Finanzdienstleistungen, sofern sie nicht korrekt über dieses Recht informiert wurden. Zudem können Schadensersatzansprüche bei Verstößen gegen die Prospektpflicht geltend gemacht werden. Unabhängig von vertraglichen Gerichtsstandsklauseln sind deutsche Gerichte zuständig, wenn der Anleger seinen Wohnsitz in Deutschland hat.

I. Aktuelles

Pacta sunt servanda lernen Jurastudenten schon im ersten Semester. Das heist, Verträge sind einzuhalten. Das gilt im schweizer als auch im deutschen Recht. 

Hört man sich die Beschwerden der Cannerald - Investoren an, so scheint sich dieser Spruch noch nicht beim ehemaligen Rennfahrer Amweg herumgesprochen zu haben. 

Was deutsche Gericht daraus machen, wenn schweizer Start-ups deutsches Verbraucherschutzrecht nicht einhalten, haben wir einmal nach drei Urteilen von Landgericht Tübingen, Leipzig und Heilbronn ausgewertet.

II. Was sind Genusscheine?

Ein Genussschein ist ein spezielles Finanzinstrument, das eine Mischform zwischen Eigen- und Fremdkapital darstellt. Er wird von Unternehmen ausgegeben und bietet den Inhabern bestimmte Beteiligungsrechte, ohne jedoch die vollen Rechte von Aktionären zu besitzen. Hier sind die wesentlichen Merkmale und Eigenschaften eines Genussscheins:

1. Teilnahme am Gewinn und Verlust
Gewinnbeteiligung: Inhaber von Genussscheinen haben Anspruch auf eine Beteiligung am Gewinn des Unternehmens. Die Höhe der Ausschüttung kann entweder fest vereinbart sein oder sich nach dem wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens richten.
Verlustbeteiligung: In einigen Fällen können Genussscheininhaber auch am Verlust des Unternehmens beteiligt werden, abhängig von den vertraglichen Vereinbarungen.

2. Nachrangigkeit
Rangfolge bei Insolvenz: Im Falle einer Insolvenz des Unternehmens werden die Ansprüche der Genussscheininhaber nach denen der vorrangigen Gläubiger (z.B. Banken, Anleihegläubiger) und vor den Aktionären bedient. Das bedeutet, dass Genussscheininhaber ein höheres Risiko tragen als traditionelle Fremdkapitalgeber.

3. Keine Stimmrechte
Keine Mitbestimmung: Genussscheininhaber haben in der Regel kein Stimmrecht in der Hauptversammlung des Unternehmens. Sie sind somit nicht direkt an der Unternehmensführung beteiligt.

4. Verzinsung
Feste oder variable Zinsen: Die Verzinsung von Genussscheinen kann entweder festgelegt sein oder sich nach bestimmten Kriterien (z.B. Gewinnentwicklung) richten. Dies bietet eine gewisse Flexibilität hinsichtlich der Erträge für den Anleger.

5. Keine feste Laufzeit
Unbefristet oder mit Kündigungsrecht: Genussscheine können unbefristet ausgegeben werden oder bestimmte Kündigungsrechte für den Emittenten oder den Inhaber enthalten. Dies hängt von den vertraglichen Vereinbarungen ab.

6. Unterschiede zu anderen Wertpapieren
Aktien: Während Aktien den Inhabern sowohl Gewinnbeteiligung als auch Stimmrechte und ein höheres Risiko bieten, verzichten Genussscheininhaber auf Stimmrechte und haben eine nachrangige Position im Insolvenzfall.
 
Anleihen/Fremdkapital: Im Gegensatz zu klassischen Anleihen, die feste Zinsen und eine vorrangige Rückzahlung im Insolvenzfall bieten, sind Genussscheine nachrangig und die Verzinsung kann variabel sein.

7. Vorteile und Risiken
Vorteile:
Attraktive Renditechancen: Durch die Gewinnbeteiligung können Genussscheine potenziell höhere Renditen als traditionelle Anleihen bieten.
Flexibilität für Unternehmen: Unternehmen können ihre Kapitalstruktur flexibilisieren, ohne neue Aktien auszugeben oder traditionelle Kredite aufzunehmen.

Risiken:
Nachrangiges Risiko: Im Insolvenzfall werden Genussscheininhaber erst nach den vorrangigen Gläubigern bedient, was ein höheres Risiko bedeutet.
Keine Mitbestimmung: Ohne Stimmrechte haben Anleger keine direkte Einflussmöglichkeit auf Unternehmensentscheidungen.
Verzinsungsunsicherheit: Die Verzinsung kann variabel sein und hängt oft vom wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens ab, was zu Unsicherheiten bei den Erträgen führen kann.

Fazit

Ein Genussschein ist somit ein hybrides Wertpapier, das Elemente von Eigen- und Fremdkapital vereint. Für Anleger kann er attraktiv sein, die bereit sind, ein höheres Risiko einzugehen, um potenziell höhere Renditen zu erzielen, und gleichzeitig keine Mitspracherechte im Unternehmen wünschen. Wie bei allen Finanzinstrumenten ist es wichtig, die spezifischen Bedingungen und Risiken eines Genussscheins sorgfältig zu prüfen, bevor eine Investitionsentscheidung getroffen wird.


III. Rechtslage

Die zentrale Frage für einen deutschen Anleger ist, welche Rechte er gegen die Cannerald AG hat. In vergleichbaren Fällen urteilten die Gerichte  in Bezug auf Widerrufsmöglichkeiten und Schadensersatzansprüche wir folgt:

1. Anwendbares Recht

In den Urteilen wird das deutsche Recht angewendet, obwohl die Verträge eine Rechtswahlklausel zugunsten des schweizerischen Rechts enthielten. Diese Klausel wurde jedoch für unwirksam erklärt, weil sie den Verbraucherschutz gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 der Rom I-Verordnung (VO (EG) 593/2008) verletzt hätte.

- Wichtig für den Anleger: Trotz einer Vereinbarung des Schweizer Rechts gilt in diesem Fall deutsches Recht, wenn es um den Schutz des Verbrauchers geht, z.B. bei Widerrufsrechten.

2. Widerrufsrecht und Fernabsatz

Urteile bestätigen, dass der Anleger ein Widerrufsrecht gemäß den deutschen Fernabsatzregeln (§§ 312b, 355 BGB) hat. Da die Beklagten Firmen in der Schweiz die Anleger nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt hatten, konnte der Widerruf auch lange nach Vertragsschluss noch wirksam erklärt werden.

- Normen: §§ 312b, 355, 356 BGB
- Wichtig für den Anleger: Der Widerruf von Verträgen ist möglich, wenn keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erfolgt ist. Dies kann auch noch Jahre nach Vertragsabschluss geschehen.

3. Finanzdienstleistungen und die Bedeutung des Widerrufs

Gerichte haben entschieden, dass die Kaufverträge als Verträge über Finanzdienstleistungen im Sinne des § 312b Abs. 1 Satz 2 BGB anzusehen sind. Dies bedeutet, dass die Widerrufsfrist nicht nach einem Jahr abläuft, sondern weiterhin gilt, wenn keine ordnungsgemäße Belehrung erfolgt ist.

- Normen: § 312b Abs. 1 Satz 2 BGB
- Wichtig für den Anleger: Der Kauf von Bäumen, insbesondere in Verbindung mit einem Servicevertrag, wird als Finanzdienstleistung betrachtet. Dies sichert ein langfristiges Widerrufsrecht.

4. Schadensersatzansprüche und Prospektpflicht

Es gibt Fälle, da wurden die schweizer Firmen zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt, da sie gegen die Prospektpflicht nach dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) verstoßen haben. Diese Pflicht bestand, weil es sich um Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG handelte.

- Normen: § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 VermAnlG
- Wichtig für den Anleger: Wenn ein Anbieter seiner Prospektpflicht nicht nachkommt, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

5. Gerichtliche Zuständigkeit

Urteile bestätigen, dass deutsche Gerichte zuständig sind, wenn der Anleger seinen Wohnsitz in Deutschland hat, auch wenn im Vertrag eine andere Gerichtsstandsklausel vorgesehen ist.

-Normen: Art. 15 Nr. 1 lit. c), Art. 16 Abs. 1 Alt. 2 Lugano-Übereinkommen

Zusammenfassung für den deutschen Anleger:

1. Deutsches Recht ist in diesem Fall trotz einer abweichenden Rechtswahlklausel anwendbar.


2. Widerrufsmöglichkeiten bestehen langfristig, da es sich um Finanzdienstleistungen handelt und eine ordnungsgemäße Belehrung fehlte.


3. Schadensersatzansprüche können geltend gemacht werden, wenn gegen die Prospektpflicht verstoßen wurde.


4. Deutsche Gerichte sind zuständig, wenn der Anleger in Deutschland wohnt.


IV. Handlungsempfehlungen

Vorfrage:

Soll man der Empfehlung zu Genusscheinen zustimmen ja oder nein?

Kommentar: 

Ohne transparentes Zahlenwerk zum Geschäftsmodell , Abnehmerverträge, Kalkulationen oder Gewinnerwartungen, sollten Investoren auf die Erfüllung ihrer Verträge pochen 

und sich nicht durch die Androhung der Lieferung sowieso nicht vorhandener Pflanzen

und auch nicht durch erzwungene Änderungen der AGB´s

von der Geltendmachung ihrer Rechte abhalten lassen.

Stattdessen sind folgende Maßnahmen angezeigt: 

1. Verträge widerrufen und Rücktritt erklären,

2. Kaufpreisforderungen fällig stellen,

3. Klage einreichen.


Fragen

Für alle, die Fragen oder Bedenken haben, bietet RA Jens Reime eine kostenfreie Hotline unter der Nummer 

0800 72 73 463 

an. Dies soll den Anlegern die Möglichkeit geben, sich fundierte Informationen zu beschaffen und die richtigen Entscheidungen für ihre Investitionen zu treffen.

Die Anwaltskanzlei Reime bleibt auch weiterhin bestrebt, die Interessen der Anleger zu schützen und ihnen mit ihrem Fachwissen und ihrer langjährigen Erfahrung zur Seite zu stehen.

Was ist nun zu tun?

Wir prüfen Ihre Dokumente (Kaufbelege,  Mailkorrespondenz) vor Mandatserteilung kostenfrei!  

Wir benötigen von Ihnen später auch die Daten zur Rechtsschutzversicherung.

REIME Rechtsanwalt – die Kanzlei

Wir vertreten und beraten betroffene Anleger und haben uns zu den Hintergründen  eine umfassende Expertise für unsere Mandanten / Interessengemeinschaft erarbeitet. Gerade jetzt ist eine realistische Einschätzung der rechtlichen und wirtschaftlichen Ausgangslage für jeden Anleger wichtig. Das können Sie durch Kontaktaufnahme mit uns in einem freundlichen Telefonat erreichen. Aber auch kurzfristige Besprechungstermine bei uns oder an jedem anderem Ort sind möglich. Wenden Sie sich einfach jederzeit per Telefon, Email, Fax oder Brief  an uns oder kommen Sie einfach unverhofft vorbei.

Ihr Erstkontakt mit uns ist generell kostenfrei.
Setzen Sie sich gern mit uns in Verbindung:

  • per E-Mail: info@rechtsanwalt-reime.de
  • Telefon: 03591 29961 33
  • Telefax: 03591 29961 44
  • oder postalisch: Reime Rechtsanwalt, Innere Lauenstraße 2, 02625 Bautzen

Besuchen Sie uns auch unter: https://www.rechtsanwalt-reime.de/

Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfügen über langjährige Erfahrungen in vergleichbaren Fällen, damit ihre Rechte optimal und seriös um- und durchgesetzt werden können.  

Seit nunmehr zwei Jahrzehnten ist die renommierte Anwaltskanzlei Reime ausschließlich im Bereich des Kapitalmarkts tätig und vertritt erfolgreich Anleger in verschiedenen Finanzangelegenheiten. Die Kanzlei hat sich dabei auf eine breite Palette von Fällen spezialisiert, darunter Anleger der Ärztetreuhand-Bauherrenmodelle, der COLUMBUS-Fonds, in den INFINUS Insolvenzen sowie in den Insolvenzen der Deutschen Lichtmiete, UDI, bc connect sowie der wee-Gruppe. Ebenfalls gehören die Insolvenzen größerer Anlagegenossenschaften wie Geno, Vivono und WSW zu ihrem Fachgebiet.

Die Expertise der Anwaltskanzlei Reime erstreckt sich über eine Vielzahl von komplexen Kapitalmarktthemen, in denen sie die Interessen der Anleger mit Engagement und Sachverstand vertritt. Ihr fundiertes Wissen und ihre umfangreiche Erfahrung machen sie zu einem vertrauenswürdigen Partner für alle, die Unterstützung in Finanzfragen benötigen.



Foto(s): KI


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