Capital Group SP z o. o. – BaFin schreitet ein

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Gegenüber der Capital Group SP z o. o., Warschau, Polen, hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach einer eigenen Mitteilung der Behörde das unerlaubte Betreiben eines Einlagengeschäftes untersagt.

Von der Capital Group SP z o. o. wurde Anleger die Annahme von Kapital auf der Basis von Festgeldverträgen offeriert, die eine unbedingte Rückzahlung vorsehen. Damit hat die Capital Group SP z o. o. nach den Feststellungen der BaFin ein Einlagengeschäft im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) betrieben, ohne eine dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu haben.

Die Verfügung der BaFin ist sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Hinweise der BaFin zum fehlenden Bezug zu anderen Unternehmen

Die Capital Group SP z o. o., Polen, steht auch in keinerlei Beziehungen zu dem Unternehmen „Capital Group“ mit Hauptsitz in Los Angeles, Kalifornien, USA, noch zu einem Unternehmen „The Capital Group“ mit Sitz in Bethesda, Maryland, USA, so ein Hinweis der BaFin.

Die BaFin verweist weiterhin darauf, dass „Hilfsangebote“ der Capital Group SP z o. o., Polen, bekannt sind, gemäß denen wegen einer drohenden Insolvenz die Festgeldanlage gegen weitere Investitionen in Aktien eines anderen Unternehmens getauscht werden sollen. Damit würde der Schaden nach den Angaben der BaFin aber nur vergrößert.

Möglichkeit für Anleger der Capital Group SP z o. o.

Anleger, die bei der Capital Group SP z o. o. Anlagen abgeschlossen haben bzw. der Gesellschaft Kapital zur Verfügung gestellt haben, sollten einen im Kapitalanlagerecht versierten Anwalt mit einer Prüfung beauftragen, welche Möglichkeiten bestehen, das eingezahlte Kapital wieder zurückzuerhalten.

Soweit nach Auffassung der BaFin von der Capital Group SP z o. o. Einlagengeschäfte betrieben worden sind und die Gesellschaft dafür über keine Erlaubnis verfügte, kann sich für einen Anleger ein Schadensersatzanspruch wegen des unerlaubten Betreibens von Einlagengeschäften begründen lassen.

Denn im Fall eines unerlaubten Betreibens von Einlagengeschäften können nach der Rechtsprechung die Gesellschaft und auch deren Verantwortliche gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 Abs. 1 KWG auf Schadensersatz haften.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner berät und unterstützt Anleger, die der Capital Group SP z o. o. Kapital zur Verfügung gestellt haben.

Stand: 07.10.2019


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