CBD/Cannabidiol: BGH-Urteil zur Rechtslage! Anwaltsinfo

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Der Bundesgerichtshof hatte mit Urteil vom 24.03.2021 mit dem Az. 6 StR 240/20 zur Strafbarkeit des Verkaufs von sog. "Hanftee" entschieden, worauf Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg hinweisen.

Die dortigen Angeklagten hatten in Braunschweig Ladenlokale betrieben, in denen sie aus EU-zertifiziertem Nutzhanf gewonnene Cannabispflanzenteile mit geringen THC-Gehalten (0,08 % - 0,33 %) als Hanftee an Endkonsumenten verkauften und waren wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln vom Landgericht als Vorinstanz jeweils zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen verurteilt worden (deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde).

Der BGH hatte das Urteil auf die Revision der Angeklagten nun aufgehoben, die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen jedoch aufrecht erhalten. Weiter hatte der BGH in seiner Pressemeldung zu dem Urteil vom 24.03.2021 klar gestellt, dass das Landgericht zwar im Ergebnis zu Recht angenommen habe, dass der von den Angeklagten verkaufte Hanftee ein Betäubungsmittel sei, denn sachverständig beraten habe das Landgericht festgestellt, dass dieser zwar nicht beim Aufguss mit Wasser, jedenfalls aber nach Verarbeitung zu Gebäck einen Rausch hervor rufen könne.

Allerdings hatte der BGH auch klar gestellt, dass sich diese Betäubungsmitteleigenschaft nach der Position "Cannabis" in der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz  und der dort vorgesehenen Ausnahme zu Buchstabe b. bemessen würde.

Der BGH führt in seiner Pressemeldung auch aus, dass entgegen der Auffassung des Landgerichts diese Ausnahmevorschrift nicht grundsätzlich den Verkauf an Endabnehmer zu Konsumzwecken verbieten würde, jedoch der Missbrauch des Cannabisproduktes zur Berauschung ausgeschlossen sein muss, was im konkret vom BGH entschiedenen Fall nicht der Fall war, jedoch das Landgericht nicht geprüft hätte, ob der Vorsatz der dortigen Angeklagten auch die Möglichkeit eines Missbrauchs der vertriebenen Pflanzenteile zu Rauschzwecken umfasse.

Nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mbB eine wichtige Klarstellung vom BGH, die zeigt, dass sogar der Verkauf an Endabnehmer zu Konsumzwecken nicht grundsätzlich verboten sein muss, sofern der Missbrauch zur Berauschung ausgeschlossen ist, denn andere Gerichte waren teilweise wegen der Formulierung "... der Verkehr mit ihnen ausschließlich gewerblichen oder  wissenschaftlichen Zwecken dient..." in der Anlage 1 zu einem anderen Ergebnis gekommen, dass ein Verkauf teilweise an Endabnehmer grundsätzlich verboten sei.

Allerdings wird sich auch hier zukünftig die Frage stellen, wie eindeutig nachgewiesen werden könnte, dass ein Missbrauch zu Rauschzwecken auszuschließen ist, z.B. über den THC-Gehalt, Abgabeform etc. und hier wird eventuell auch in Zukunft sachverständige Hilfe vonnöten sein.

Auf jeden Fall bietet das aktuelle BGH-Urteil eine wichtige Klarstellung (und bleibt zu hoffen, dass auch den Urteilsgründen, die noch nicht vorliegen, weitere Klarstellungen entnommen werden können), denn schon der EuGH hatte mit Urteil vom 19.11.2020 - C-663/18 (BS CA) für den CBD-Markt wichtige Klarstellungen vorgenommen, z.B. entschieden, dass der Handel mit CBD, das in einem Mitgliedsstaat – hier Tschechische Republik – rechtmäßig hergestellt und vermarktet wird, wegen des Grundsatzes des freien Warenverkehrs in der EU, Art. 34 AEUV in einem anderen Mitgliedstaat zumindest dem Grunde nach nicht verboten werden kann.

Auch das aktuelle BGH-Urteil zum Verkauf von Hanftee bringt erneute erfreuliche Klarstellungen, allerdings ist auch das BGH-Urteil (genausowenig wie das EuGH-Urteil) ein "Freibrief" zum Verkauf von CBD-Produkten, sondern bestätigt erneut, dass die Rechtslage hierzu kompliziert und "im Fluss" ist und Unternehmen/Start-ups immer im jeweiligen Einzelfall überprüfen sollten, ob das geplante CBD-Produkt den aktuellen gesetzlichen Regularien und denen der Rechtsprechung entspricht genauso wie Unternehmen, die beim Verkauf behördliche Probleme bekommen (z.B. Verkaufsverbote/Schließungen etc.), überprüfen lassen können, ob die jeweiligen Maßnahmen den Anforderungen der aktuellen Rechtsprechung entsprechen. Bei Nichtbeachtung der Rechtslage drohen hier immer noch empfindliche Maßnahmen wie Verwaltungsmaßnahmen oder sogar teilweise auch strafrechtliche Maßnahmen, die bis zu Freiheitsstrafen reichen können.

Start-ups/Unternehmen, die im Bereich Cannabidiol/CBD tätig werden wollen, können sich gerne an Dr. Späth & Partner wenden, um die rechtliche Zulässigkeit im konkreten Einzelfall zu prüfen.



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