CBD/Cannabidiol: Wachstumstrend 2020! Rechtslage für Unternehmen! Anwälte informieren

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Der Hanfinhaltsstoff CBD/Cannabidiol, der nicht berauscht, entwickelt sich immer mehr zum Food-/und Arzneimitteltrend 2020. Wer heute CBD bei Google eingibt, findet eine Vielzahl von positiven Berichten über den Hanfinhaltsstoff, Hanfprodukte sind aus der "Schmuddelecke" heraus gekommen, sind „in Mode“ und ihnen werden positive Eigenschaften wie entspannende Wirkung oder sogar Hilfe bei Schmerzen, Arthritis, positive kosmetische Eigenschaften oder auch Hilfe zur Entspannung, die gerade in Corona-Zeiten wegen der eingeschränkten Möglichkeiten gefragt war, etc. nachgesagt.

Auch ein bekannter Drogeriemarkt hat inzwischen, nachdem man sich zwischenzeitlich wohl unsicher war, und diverse CBD-Produkte zunächst aus dem Programm genommen hatte, mehrere CBD-Produkte inzwischen wieder in das Sortiment aufgenommen.

So ist es kein Wunder, dass mehr und mehr Firmen versuchen, sich im Wachstumssegment CBD zu positionieren und hier Fuß zu fassen.

Doch Achtung, die Rechtslage ist nach wie vor für Unternehmen, die im Bereich CBD tätig sind, höchst kompliziert, worauf Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg interessierte Unternehmen hinweisen.

Schwierigkeiten macht hier interessierten Unternehmen vor allem der EU-Novel-Food-Katalog, der im Jahr 2019 geändert wurde und bei dem immer noch Unklarheit besteht, wie er nun auszulegen und anzuwenden ist.

Auch diverse Verwaltungsgerichte hatten sich inzwischen mit CBD-Produkten beschäftigt und inzwischen den Handel mit diversen CBD-Produkten untersagt, z.B.:

VG Düsseldorf, Beschuss vom 27.09.2019, Az. 16 L 2333/19, das den Handel mit diversen CBD-Produkten untersagt und sogar die Anordnung der sofortigen Vollziehung für rechtmäßig angesehen hatte.

VG Hannover, 15. Kammer, Beschluss vom 18.11.2019, 15 B 3035/19

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.10.2019, 9 S 535/19

VG Cottbus, Beschluss vom 08.01.2020, 3 L 230/19

Unternehmen seien auch darauf hingewiesen, dass es bereits im Jahr 2019 nach diversen Razzien in Berlin und Bayern dazu gekommen war, dass die Staatsanwaltschaft den Unternehmen teilweise Handel mit Betäubungsmitteln vorwarf.

Auch aktuell gab es wohl wieder Razzien gegen CBD-Händler unter anderem im Worms und in Süddeutschland.

Diese Razzien führen oftmals nicht nur zur Beschlagnahmung der Ware (also der CBD-Produkte), sondern oft auch zur Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume, was betroffene Unternehmen empfindlich treffen kann und widrigstenfalls auch existenzgefährdende Folgen haben kann.

Auch das OLG Hamm hatte schon in einem Strafurteil vom 21.06.2016 mit dem Az. 4 RVs 51/16 ein Strafurteil gegen einen Händler erlassen. Im schlimmsten Fall drohen daher bei falscher Einschätzung der Rechtslage auch erhebliche strafrechtliche Konsequenzen.

Von daher sind Unternehmen, die im CBD-Handel tätig sein wollen, gut damit beraten, vorab rechtlich zu prüfen, ob das jeweilige CBD-Produkt rechtlich zulässig ist oder nicht.

Hier sollte immer vorab geprüft werden, ob das Produkt z.B. als Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel, Kosmetikum, etc in den Verkehr gebracht werden soll und ob welche konkreten Produkte, z.B. CBD-Blüten, CBD-Öle auf Vollspektrumbasis, Extrakte, Isolate, jeweiliger CBD- und THC-Gehalt, etc. auf den Markt gebracht werden sollen, da für jedes Produkt andere Voraussetzungen gelten, die intensiv geprüft werden sollten.

Auch Unternehmen, die im CBD-Handel tätig sind und bereits verwaltungsrechtliche Probleme z.B. mit Behörden bekommen haben, sollten ihre rechtlichen Möglichkeiten überprüfen.

Eventuell könnte sich die rechtliche Situation auch demnächst nochmals zu Gunsten betroffener CBD-Unternehmen ändern, denn Medienberichten der letzten Tage zufolge (z.B. Hanfjournal vom 19.05.2020) hatte inzwischen auch der EUGH-Generalanwalt dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) seine Schlussanträge vorgelegt und dabei wohl erklärt, dass das -in dem Fall französische- Verbot für alle aus der Cannabis-Pflanze gewonnenen Cannabidiol(CBD-)-Produkte gegen EU-Recht verstoßen soll, nämlich das generelle Vermarktungsverbot Frankreichs nicht im Einklagen mit dem EU-Recht zum freien Warenverkehr stehen soll.

Der EuGH folgt in vielen Fällen den Schlussanträgen des Generalanwalts, das Urteil wird für den Herbst erwartet und könnte nach Ansicht von Dr. Späth  & Partner Rechtsanwälten mbB Auswirkungen für die rechtssichere Vermarktung von diversen CBD-Produkten in ganz Europa haben, weil eventuell auch nationale Gesetzgeber ihre Gesetzgebung  an den europäischen Rahmen anpassen müssten und somit mehr Klarheit für den bisher bestehenden regulatorischen "Flickenteppich" erwartet werden könnte.

Die zu erwartende Entscheidung des EuGH könnte auch für Händler, die bereits verwaltungsrechtliche Probleme wie z.B. Untersagungsverfügungen erhalten haben, juristische Auswirkungen bei der rechtlichen Argumentation haben. 

Interessierte Unternehmen, die im Bereich CBD tätig sein wollen oder tätig sind und die rechtliche Situation abklären wollen, sollten daher unbedingt immer die rechtlichen Voraussetzungen einhalten, um auf der sicheren rechtlichen Seite zu sein und können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB wenden.



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