CGZP war auch schon 2004 nicht tariffähig

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Die Tarifgemeinschaft Christlicher Gemeinschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) war auch schon zu verschiedenen Zeitpunkten in den vergangenen Jahren (Stichtage waren der 29.11.2004, 19.06.2006 und 09.07.2008) nicht tariffähig und konnte deshalb auch keine wirksamen Tarifverträge abschließen.

Bekanntlich hatte das Bundesarbeitsgericht BAG am 14.12.2010, 1 ABR 19/10, festgestellt, dass die CZGP die Voraussetzungen für die Feststellung der Tariffähigkeit nicht erfüllt. Diese Entscheidung des BAG gilt nach allgemeiner Auffassung aber nur für den aktuellen Zeitpunkt der Entscheidungsfindung, also den 14.12.2010, nicht aber für die Vergangenheit. Um diese wichtige Frage zu klären, musste nun ein weiteres arbeitsgerichtliches Verfahren angestrengt werden.

Dabei hat sich nun nach Auffassung des LAG Berlin-Brandenburg herausgestellt, dass die Tariffähigkeit der CZGP auch in den vergangenen Jahren bereits nicht gegeben war. Zur Begründung verweist das LAG darauf, dass die CGZP keine Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz (TVG) sei, da sich die Mitgliedsgewerkschaften nicht im gesamten Umfang ihrer eigenen Tariffähigkeit der CGZP angeschlossen hatten. Außerdem ginge, so das LAG, der in der Satzung der CGZP festgelegte Organisationsbereich für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung über den ihrer Mitgliedsgewerkschaften hinaus.

Mit dieser Entscheidung ist es für Arbeitnehmer nun einfacher, Nachzahlungsansprüche gegen ihre Arbeitgeber geltend zu machen. Denn bei unwirksamem Tarifvertrag gilt der darin vereinbarte (niedrige) Stundenlohn nicht, sondern vielmehr nach dem equal-pay-Prinzip der Lohn, der für vergleichbare Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb gezahlt wird.

LAG Berlin-Brandenburg vom 09.01.2012, Az.: 24 TaBV 1285/11

Das Sozialgericht Dortmund stellte in einer Entscheidung vom 23.01.2012, S 25 R 2507/11 ER, fest, dass es für die Feststellung der rückwirkenden Tarifunfähigkeit der CGZP nicht eines weiteren Gerichtsverfahren bedürfe, da sich die Antwort bereits aus dem Gesetz ergebe. Da die Tarifunfähigkeit auf Mängeln in der Satzung basiere, die auch schon in früheren Satzungen der CGZP enthalten gewesen seien, sei die CGZP ganz klar auch in der Vergangenheit tarifunfähig gewesen. Darüber hinaus sei die gerichtliche Feststellung ohnehin nur deklaratorischer, nicht aber konstitutiver Natur.


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