Chancen für Sparkassenkunden bei Prämiensparverträgen

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Die Kündigungswelle der Sparkassen zu den Prämiensparverträgen hält an. Fast 30.000 Kunden der Stadtsparkasse München wurde der Prämiensparvertrag zum 31.12.2019 gekündigt. Bundesweit haben zahlreiche weitere Sparkassen ihre Verträge gekündigt, nachdem der BGH mit Urteil vom 14.05.2019 die Kündigung zu drei Prämiensparverträgen als wirksam bestätigt hat (vgl. auch Artikel: „Darf die Sparkasse den Prämiensparvertrag kündigen?“). Ob die Kündigung in jedem einzelnen Fall tatsächlich zulässig ist, bleibt aber fraglich. Für betroffene Kunden gibt es durchaus Chancen auf Fortführung der Verträge.

Pauschale Antwort der Sparkassen

Betroffene Kunden, die ihrer Kündigung widersprechen, wie von den Verbraucherzentralen in vielen Fällen empfohlen, erhalten lediglich den pauschalen Hinweis, das Gesetz würde einen Widerspruch gegen eine ordentliche Kündigung nicht vorsehen und der BGH hätte die Kündigung „derartiger“ Verträge bestätigt.

Richtig ist zwar, dass der BGH entschieden hat, dass eine Kündigung wirksam ist, nachdem die höchste Prämienstufe erreicht ist. Das war bei den drei Prämiensparverträgen der Kreissparkasse Stendal, zu denen der BGH entscheiden musste, der Fall. Dort war auch eine Prämienstaffel konkret nur bis zum 15. Sparjahr ausgewiesen, die Kündigungen erfolgten jeweils nach Ablauf des 15. Sparjahres.

Laufzeiten von bis zu 99 Jahren

Es gibt aber zahlreiche andere Varianten von Formulierungen, über die der BGH eben nicht entschieden hat und bei denen die Rechtmäßigkeit einer Kündigung auch fraglich ist. So sehen die Verträge in vielen Fällen auch eine Prämienzahlung „ab dem 15. Sparjahr“ vor. Das heißt aber, eine Prämienzahlung ist über das 15. Sparjahr hinaus vorgesehen.

Es gibt auch Verträge, in denen konkret Laufzeiten von 99 Jahren oder 1.188 Monaten ausgewiesen sind. Davon gingen offensichtlich viele Sparkassen selbst aus und hinterlegten derartige Vertragslaufzeiten zu den Verträgen im Verwaltungssystem. Bei Änderungen und Umschreibungen, zum Beispiel im Todesfall, wurden dann die Verträge mit den geänderten Daten neu ausgefertigt und eine auf 99 Jahre laufende Prämienstaffel zur Anlage genommen oder eben konkret eine Laufzeit von 99 Jahren notiert.

Aktuelle Urteile zugunsten der Sparkassenkunden

So verfuhr ebenfalls die Kreissparkasse Stendal in einem weiteren Fall. Das Landgericht Stendal kommt mit Urteil vom 14.11.2019 in zweiter Instanz zu dem Ergebnis, dass der Prämiensparvertrag durch die Sparkasse nicht durch Kündigung beendet wurde.

Zu einem ähnlichen Fall hat auch das Oberlandesgericht Dresden am 21.11.2019 zu einem Prämiensparvertrag der Sparkasse Zwickau entschieden. Auch dort war nach der Umschreibung des Sparvertrages auf die Erbin eine Laufzeit von 1.188 Monaten explizit ausgewiesen.

In beiden Urteilen beziehen sich die Gerichte auf die Entscheidung des BGH und stellen fest, dass die vereinbarten Lauf- bzw. Prämienzeiten eben noch nicht abgelaufen sind. Die Revision zum BGH wurde in beiden Fällen nicht zugelassen.

Weitere Konstellationen, bei denen Kündigung fraglich ist

Nicht nur im Todesfall, auch bei anderen Änderungen, etwa zum Referenzkonto, haben die Sparkassen zum Teil neue Sparverträge ausgefertigt und Prämienstaffeln von 99 Jahren als Anlage beigefügt.

Auch andere Konstellationen gibt es, bei denen eine wirksame Kündigung fraglich ist:

  • Viele Sparer haben bei oder vor dem Abschluss der Prämiensparverträge Broschüren oder Flyer von ihrer Sparkasse erhalten, in denen zum Teil deutlich längere Sparzeiten ausgewiesen waren. Der BGH hatte zwar entschieden, dass bei den drei Verträgen, die ihm vorlagen, die Flyer nicht Vertragsgegensand geworden sind. Das kann aber je nach den konkreten Umständen bei Vertragsschluss auch anders gewesen sein.
  • Zum Teil haben die Sparkassen ihren Kunden auch konkret auf sie ausgerichtete persönliche Berechnungen vorgelegt, in denen anhand der gewählten Sparrate zum Beispiel Sparzeiten von 25 Jahren und mehr mit entsprechenden Prämienzahlungen ausgewiesen waren. Daraus können sich ebenfalls fest vereinbarte längere Laufzeiten ergeben.
  • Die Stadtsparkasse München hat ihren Kunden auch jährlich bestätigt, für das kommende Sparjahr die Prämie vollständig zu zahlen. Dazu steht eine Kündigung vor Ablauf dieser Frist ebenfalls im Widerspruch.

Gerade die Beispielfälle, bei denen nach einer Vertragsänderung Laufzeiten von 99 Jahren konkret ausgewiesen wurden, zeigen, dass die Sparkassen selbst und wohl auch von Beginn an davon ausgingen, über diesen Zeitraum zu entsprechenden Prämienzahlungen verpflichtet zu sein, auch in Fällen, in denen dies so nicht schriftlich fixiert wurde. Entscheidend könnte daher auch sein, was bei Vertragsschluss mit dem Kunden besprochen wurde.

Betroffene Kunden sollten Verträge prüfen lassen

Betroffene Kunden von Sparkassen, denen der Prämiensparvertrag gekündigt wurde, sollten prüfen lassen, ob die Kündigung rechtens war. In vielen Fällen bestehen gute Aussichten, von den Sparkassen die Fortführung des Vertrages einzufordern.

Für eine Prüfung und Beratung steht Ihnen Rechtsanwältin Jana Narloch gerne zur Verfügung.


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