CIS Garantie Hebel Plan: BaFin ordnet Abwicklung von drei Fonds an

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Neue Aufregung für Anleger die in einen Garantie Hebel Plan der CIS Deutschland AG investierten: Die BaFin hat angeordnet, dass die Fonds CIS Garantie Hebel Plan 07, CIS Garantie Hebel Plan 08 und CIS Garantie Hebel Plan 09 abgewickelt werden sollen. Die Aufsichtsbehörde begründete dieses Vergehen damit, dass die drei Fonds unerlaubte Investmentgeschäfte betrieben hätten. Für die konkrete Geschäftstätigkeit hätten die Fonds eine Erlaubnis der BaFin benötigt, welche weder die CIS Garantie Hebel Plan ´07 GmbH & Co. KG, die CIS Garantie Hebel Plan ´08 GmbH & Co. KG noch die CIS Garantie Hebel Plan ´09 GmbH & Co. KG hatten.

Was bedeutet die Entscheidung der BaFin für die Anleger eines betroffenen CIS Garantie Hebel Plans?

Zunächst ist festzuhalten, dass den betroffenen Fondsgesellschaften Rechtsbehelfe gegen die Bescheide zustehen. Wenn es (letztendlich) dabei bleibt, dass die Fonds abgewickelt werden, dann wird der Abwickler an die Anleger/Gesellschafter das Gesellschaftsvermögen verteilen, welches nach dem Begleichen der Verbindlichkeiten noch vorhanden ist. Welches Ergebnis eine solche Abwicklung unter dem Strich für die Abwicklung haben wird, ist offen.

Wenn betroffene Anleger nicht ausschließlich auf das Ergebnis einer Abwicklung (oder ggf. auch auf einen Fortbestand der Fonds) setzen wollen, dann stellt sich die Frage, ob und welche sonstigen Rechtsansprüche ihnen zustehen können. Ein Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht kann hier weiterhelfen. Es kann über verschiedene Ansatzpunkte nachgedacht werden.

Da die BaFin das Geschäftsmodell hinter dem Fonds als erlaubnispflichtig eingestuft hat, stellt sich die Frage, ob die Prospekt der drei betroffenen CIS Garantie Hebel Plan Fonds überhaupt richtig sein konnte. Bei fehlerhaften Darstellungen im Prospekt stehen Prospekthaftungsansprüche und Prospekthaftungsklagen im Raum. Allerdings muss ein Anleger sich bei einer Prospekthaftung auch mit der Frage auseinandersetzen, welche Verantwortlichen (finanziell) erfolgversprechend in Anspruch genommen werden können. Dass dies vor dem Hintergrund der auch sonst von Problemen geplagten Entwicklung der Garantie Hebel Fonds eine durchaus gewichtige Fragestellung ist, dürfte gut nachvollziehbar sein.

In der jetzigen Situation können für Anleger daher auch Ansprüche interessant werden, die sich nicht direkt gegen einen CIS Garantie Hebel Plan oder das direkte Umfeld der Fonds richten. Hierzu zählt beispielsweise die Beraterhaftung, wenn Anlegern die Investition in den CIS Garantie Hebel Plan von einem Anlageberater empfohlen wurde. Neben der im Zusammenhang mit CIS Finanzprodukten immer wieder benannten Finanzvertriebs Carpediem hatten auch unabhängige Finanzberater die CIS Garantie Hebel Pläne in ihrem Angebot. Bei der Beraterhaftung geht es – grob umrissen – um die Frage, ob die Empfehlung in einen CIS Fonds zu investieren zu den Wünschen und dem Risikoprofil des Anlegers passte. Auch musste der Fonds mit all seinen grundlegenden Eigenschaften und Chancen und Risiken zutreffend vorgestellt werden.

Da bei der Beraterhaftung die individuelle Anlageberatung im Mittelpunkt steht, kann erst nach einer Überprüfung der damaligen Beratungsleistung bewertet werden, ob den Anlegern Schadensersatzansprüche zustehen und ob diese auch durchgesetzt werden können. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer vertritt und berät Anleger, die in einen Garantie Hebel Plan investierten. Es sind auch Klageverfahren wegen des CIS Garantie Hebel Plan 07 anhängig.

Neben den Fonds CIS Garantie Hebel Plan 07, CIS Garantie Hebel Plan 08 und CIS Garantie Hebel Plan 09 wurden von der CIS Deutschland AG auch weitere Kapitalanlagen konzipiert: CIS Premium Renditefonds 10 und GenoHausFonds I.


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