Garantie Hebel Plan 08: Kanzlei erzielt Urteil

  • 2 Minuten Lesezeit

Klausel für Ausschlusszahlungen bei GHP 08 unwirksam

Anleger des Garantie Hebel Plan 08 muss nicht zahlen

Die Kanzlei Justus hat vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main (Az: 32 C 926/16 (22) – noch nicht rechtskräftig) bewirkt, dass ein Anleger beim Investmentfonds „Garantie Hebel Plan 08 GmbH & Co KG“ keine Ausschlusskosten zahlen muss. Der Fonds ist durch die CIS Deutschland AG emittiert worden und in erheblichen Schwierigkeiten. Die Klage des Fonds gegen den Gesellschafter auf Zahlung der Abwicklungspauschale wurde abgewiesen.

Zugrundeliegender Sachverhalt

Die Garantie Hebel Plan 08 GmbH & Co KG verlangte von einem seiner Anleger, dass dieser für seinen Ausschluss aus dem Investmentfonds eine Abwicklungspauschale in Höhe von immerhin 11 % der Zeichnungssumme zahlen muss. Die notwendige Anspruchsgrundlage für das Begehren stammte dabei aus dem Gesellschaftsvertrag selbst.

Urteilsgründe

Das Gericht folgte in seiner Entscheidungsfindung unserer Rechtsansicht und stellte die Nichtigkeit der entsprechenden Klausel fest. In seiner Urteilsbegründung stellte es fest, dass ein Anleger bei einer sog. Publikumsgesellschaft (unbestimmte Vielzahl noch zu werbender Gesellschafter) den fertig formulierten Gesellschaftsvertrag ähnlich wie bei AGB und Formularverträgen hinnehmen muss, mit der Folge, dass der Vertrag einer gerichtlichen Inhaltskontrolle unterzogen werden darf. Im Rahmen dessen stellte es fest, dass die anspruchsbegründende Klausel mit den Grundsätzen aus § 309 Nr. 5, 6 u. § 242 BGB nicht zu vereinbaren ist. Denn sie bürgt dem Anleger einen pauschalisierten Schaden auf, ohne dass dem Anleger der Nachweis eines geringeren Schadens eröffnet ist. Es handelt sich somit um eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe falls der Anleger vertragsbrüchig wird. Die Unwirksamkeit der Klausel wird ferner dadurch begründet, dass nicht ersichtlich ist, welches Interesse auf Fondsseite eine derartige Klausel begründet.

Dieselbe Auffassung vertritt auch das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 14.02.2013.

Entscheidung Segen für Anleger des GHP 08

Die Entscheidung des Amtsgerichts kann für viele Anleger ein Segen sein. Denn durch das Urteil wird nochmals festgestellt, dass selbst wenn ein Ausschluss seitens des persönlich haftenden Gesellschafters erfolgt, der Anleger keine anschließenden pauschalen Summen an diesen leisten muss. Die Kanzlei Justus Rechtsanwälte berät Sie gerne bei ähnlichen Konfliktsituation und hilft Ihnen dabei sich gegen unrechtmäßige Forderungen von Fondsgesellschaften oder Insolvenzverwaltern zu verteidigen.

Lesen Sie mehr und beauftragen eine Erstberatung unter: www.kanzleimitte.de


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Knud J. Steffan

Beiträge zum Thema