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Clown, Gurkentruppe, Hodentöter – Steinbrück und Beleidigungen in der Politik

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion
[image]Peer Steinbrück ist mittlerweile bekannt für seine verbalen Ausrutscher. Seine jüngste Aussage zur Italienwahl: „Ich bin geradezu entsetzt, dass zwei Clowns gewonnen haben", verwundert daher kaum. Gemeint waren Beppe Grillo von der Protestbewegung „Fünf Sterne" und Ex-Ministerpräsident Silvio Berlusconi. Der italienische Staatspräsident Napolitano sagte kurz darauf ein gestern mit dem SPD-Kanzlerkandidaten geplantes Abendessen ab. Mittlerweile haben die beiden die Angelegenheit telefonisch geklärt. Schon ist eine neue herabsetzende Bemerkung da, diesmal vom FDP-Politiker Wissing in Richtung Steinbrück: „Er mutiert zunehmend zu einem deutschen Peerlusconi." Dass es in der Politik rau zugeht, ist allgemein bekannt; Beleidigungen und markige Worte gehören fest zum politischen Alltag. Sie ziehen allenfalls in Extremfällen strafrechtliche Konsequenzen nach sich.

Abgeordnete vor Strafverfolgung besonders geschützt

Die Immunität schützt Abgeordnete auch vor den strafrechtlichen Folgen einer lockeren Zunge. Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestags (GOBT) nimmt Beleidigungen politischen Charakters ausdrücklich heraus, wenn es um eine eventuelle Aufhebung des Schutzes vor Strafverfolgung geht. Andernfalls wäre der politische Betrieb vermutlich in Kürze erheblich lahmgelegt - insbesondere in Zeiten des Wahlkampfs. Anders sieht es nur bei Verleumdungen aus, dem bewussten Verbreiten unwahrer Behauptungen. Diese zählen wie Verunglimpfungen nicht mehr zu den Beleidigungen politischen Charakters. Vor Verunglimpfung - also einer erheblichen Herabsetzung - schützt das Strafgesetzbuch (StGB) nur eine Reihe staatlicher Einrichtungen: konkret den Staat und seine Symbole, die Verfassungsorgane und insbesondere den Bundespräsidenten.

Ordnungsrufe im Parlament - „Hetzer" machte den Anfang

Ganz ohne Konsequenzen können Abgeordnete ihrem Mund dennoch keinen freien Lauf lassen. Für Äußerungen im Bundestag unterhalb der Gürtellinie existiert der sogenannte Ordnungsruf. Diesen erteilt der Sitzungspräsident. Laut GOBT ist ab drei Ordnungsrufen einem Redner das Wort zu entziehen, wobei auf diese Folge beim zweiten Mal hinzuweisen ist. Ordnungsrufe dürfen wie ihr Grund in der weiteren Debatte nicht weiter behandelt werden. Den ersten Ordnungsruf gab es für das Wort „Hetzer", mit dem der KPD-Abgeordnete Renner am 20. September 1949 den damaligen Bundeskanzler Adenauer bezeichnete. Inzwischen sind es weit über tausend.

Früher ging es im Bundestag ruppiger zu

Bei der Anzahl der Ordnungsrufe ist immer noch Herbert Wehner unangefochtener Spitzenreiter mit 58 Ordnungsrufen. Gerne verdrehte er Nachnamen. Den Abgeordneten Wohlrabe nannte er „Übelkrähe", seinen Kollegen Todenhöfer betitelte er als „Hodentöter", Genscher war einfach „der mit den Ohren". Der soeben genannte Heinz Renner folgt ihm mit 47, auf Platz drei ist der SPD-Politiker Otmar Schreiner mit 40 Ordnungsrufen. Franz-Josef Strauß hat hingegen nur einen Ordnungsruf erhalten. Seine Verbalinjurien fanden meist fern des Parlaments statt. Fest steht, früher ging es wesentlich ruppiger zu. Waren es in der ersten Wahlperiode noch 156, gab es in der letzten 16. Wahlperiode nur noch zwei Ordnungsrufe.

(GUE)

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