Computerbetrug

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Computerbetrug ist eine Manipulation an einem Computer die zu einer Vermögensschädigung führt. Hierbei wird also kein menschliches Opfer getäuscht (wie bei Betrug nach § 263 StGB) sondern ein Computer manipuliert, um einen Vermögenszufluss zu erreichen.

Wann mache ich mich wegen Computerbetrug strafbar?

Wenn ich auf ein Datenverarbeitungsprogramm einwirke und dadurch eine Vermögensverfügung herbeiführe.

Das Einwirken auf das Datenverarbeitungsprogramm kann durch vier Täuschungsmodalitäten erfolgen: unrichtige Gestaltung des Programms; Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten; unbefugte Verwendung von Daten; sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf. Alle vier Varianten setzen also voraus, dass unbefugt auf den Ablauf eines Datenverarbeitungsablaufs eingewirkt wird.

Was habe ich für eine Strafe zu erwarten?

Der Computerbetrug nach § 263 a Strafgesetzbuch wird mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. In besonders schweren Fällen, bspw. bei einem gewerbsmäßigen Computerbetrug (also dem Handeln in der Absicht, sich durch wiederholte Begehung von Computerbetrug eine nicht nur vorübergehende Einkommensquelle zu verschaffen) oder bei der Begehung in Form einer Bande (der Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten zu begehen), sieht das Gesetz Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.

Der Versuch ist ebenfalls unter Strafe gestellt.

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Bei einer Vernehmung gilt nämlich das Prinzip: „Alles, was Sie von nun an sagen, kann (und wird!) gegen Sie verwendet werden“. Ohne rechtliche Beratung kann Ihnen dieses Prinzip später teuer zu stehen kommen. Das gleiche gilt, falls Sie sich schriftlich zu dem Vorwurf äußern sollen. Übergeben Sie das Schreiben einem Rechtsanwalt.

Sollten Sie dennoch ohne Anwalt eine polizeiliche Vernehmung wahrnehmen wollen, dann gilt der Grundsatz „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“. Reden Sie sich nicht um „Kopf und Kragen“, denn durch die Verweigerung der Aussage entstehen Ihnen keine Nachteile im späteren Verfahren.


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