Conversion-Rate-Optimierung bei Onlineshops – rechtliche Fallen!

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Conversion-Optimierung ist ein wichtiger Bestandteil des modernen Online-Marketings. Sie soll der Absatzsteigerung im elektronischen Geschäftsverkehr dienen. Doch in der Praxis ergeben sich einige rechtliche Risiken. Ein unlauteres Verhalten kann es beispielsweise zu Abmahnungen führen.

Angebotszeit künstlich verkürzen

Teilweise versuchen Verkäufer die Kunden zum (schnellen) Kauf zu bewegen, indem sie die Angebotszeit künstlich kurz halten oder suggerieren, dass nur noch wenige Exemplare der Ware am Lager seien. Sind diese Angaben tatsächlich unzutreffend, ist dieses Verhalten als unlauter einzustufen.

Fazit: Auf künstlichen Kaufansporn verzichten!

Produktbilder

Um die eigenen Produkte besser in den Fokus zu rücken, empfiehlt es sich qualitativ hochwertige Fotos zu verwenden. Doch (auch)Produktbilder genießen regelmäßig Urheberrechtsschutz und dürfen nicht einfach aus dem Internet kopiert werden. Das gilt insbesondere auch für Fotos von Hersteller-Websites.

Fazit: Keine fremden Bilder ohne Erlaubnis verwenden!

„Button-Lösung" beachten

Nach der als „Button-Lösung" bekannten Änderung des § 312g des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) muss ein Button, der zur Bestellabgabe führt, die Bezeichnung „Zahlungspflichtig bestellen" oder ähnliche Bezeichnungen wie z.B. „Kaufen" oder „Zahlungspflichtigen Vertrag schließen" tragen. Neben der Gefahr einer Abmahnung kommt im Falle eines Verstoßes vor allem auch kein wirksamer Vertrag mit dem Kunden zustande.

Fazit: Bestellbutton richtig beschriften!

Lieferzeiten

Wer kurze Lieferzeiten anbietet, kann hiermit seine Abbruchraten reduzieren. Es darf aber nicht bewusst unwahres behauptet werden. Unzutreffende Angaben zu Lieferfristen können nämlich eine Abmahnung nach sich ziehen. Auch Bezeichnungen wie „voraussichtliche" oder „in der Regel" sind nach der Rechtsprechung unlauter. Zulässig ist dagegen die Angabe einer Zeitspanne.

Fazit: Bei der Angabe von Lieferfristen ehrlich sein!

Es können auch Zweifel aufkommen ob es zulässig ist, den „Jetzt Kaufen"-Button über dem Warenkorbs zu platzieren. Insbesondere die wesentlichen Merkmale der Ware und der Preis müssen unmittelbar klar und verständlich in hervorgehoben dargestellt werden bevor der Kunde den Kauf abschließt.

Fazit: Bestellbutton unterhalb der Bestellübersicht platzieren!

Kundenbewertungen

Positive Kundenbewertungen fördern die Geschäfte. Daher greifen einige Unternehmen zu fingierten Kundenmeinungen. Dies ist unlauter, da es eine Schleichwerbung darstellt, bei der der Kunde nicht erkennen kann, dass der Verfasser mit dem Unternehmen in enger Verbindung steht.

Fazit: Bewerten Sie Ihr Unternehmen nicht selbst!

Widerrufsrecht

Bei einem B2C-Vertrag (Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher) dürfen rechtliche Selbstverständlichkeiten nicht als Besonderheit beworben werden. Wer zum Beispiel beim Kaufabschluss besonders herausstellt, dass ein 14-tägiges Widerrufsrecht gilt, handelt unlauter.

Fazit: Werben Sie nicht mit Selbstverständlichem!

Kundenhotline

Sofern Sie eine Kundenhotline anbieten, achten Sie unbedingt auf eine zulässige Preisauszeichnung. Laut einer Entscheidung des LG München betrifft das auch die Berücksichtigung der Mehrwertsteuer.

Fazit: Kosten für eine Telefon-Hotline (inkl. MwSt.) angeben!

E-Mails an Kaufabbrecher

Manch ein Unternehmer versucht durch das Versenden von Emails Kaufabbrecher doch noch zum Vertragsschluss zu bewegen. Hierzu bedarf es aber der umfassenden Einwilligung des Empfängers. Andernfalls sind derartige Emails als „Spam" abmahnfähig.

Fazit: Versenden Sie keine E-Mails an Kaufabbrecher ohne vorherige Einwilligung!

Personalisierte Preisgestaltung

Vermehrt versuchen Unternehmen, bei der Preisgestaltung, nach den über den Nutzer bekannten Daten zu differenzieren. Grundsätzlich darf der Händler verschiedene Preise für die gleiche Leistung von verschiedenen Kunden verlangen. Die verhaltensbezogene Preisbildung darf die Preistransparenz im Shop aber nicht gefährden. Problematisch kann das sogenannte „Behavioral Pricing" unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten sein. Hier bedarf es einer vorherigen Anpassung der Datenschutzerklärung.

Fazit: Datenschutzerklärung anpassen!

Re-Targeting

Re-Targeting ist die gezielte Ansprache eines Kaufabbrechers um den Nutzer zurück auf die Website zu holen und doch noch zum Kauf zu bewegen. Hierzu bedarf es personenbezogener Daten, deren Speicherung nicht ohne weiteres zulässig ist. § 15 Abs. 3 TMG (Telemediengesetz) erlaubt grundsätzlich das Erstellen von Nutzerprofilen zu Werbezwecken, der Markforschung oder der bedarfsgerechten Gestaltung der Seite. Die Werbedaten dürfen aber nicht mit den Daten der Nutzungsprofile zusammengeführt werden. Hierzu bedarf es einer Einwilligung.

Fazit: Für Re-Targeting-Maßnahmen zuvor Einwilligung des Nutzers einholen!



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