CopeCart GmbH - Widerruf, Kündigung oder Unwirksamkeit von Coaching Verträgen? Urteile gegen CopeCart?

  • 12 Minuten Lesezeit

Mittlerweile hat das wohl jeder Internetnutzer mitbekommen -  das Geschäft mit Online Coachings hat in den letzten Jahren einen Boom erlebt. Einige der Anbieter von Online Coachings haben definitiv sinnvolle und hilfreiche Kurse im Angebot, so dass man schnell und unkompliziert zielführende Kenntnisse zu aktuellen Themen erlangen kann. Leider gibt es aber auch schwarze Schafe, die sich nur auf die eigenen Umsätze fokussieren.

Die Online Coaching Anbieter schaffen es mit überzeugenden Verkaufsstrategien und diversen Verkaufstricks neue Kunden zu gewinnen. Viele Online Coaching Kunden berichten sogar, dass sie gar nicht bemerkt haben wie der Vertrag plötzlich abgeschlossen worden sei. Unzufriedene Online Coaching Kunden stellen sich daher oft die Frage, ob bzw. wie sie den Coaching Vertrag widerrufen oder auch kündigen oder anfechten können. Das sollte im Einzelfall von einem Anwalt mit Erfahrung in Online Coaching Fällen überprüft werden.

Die CopeCart GmbH - Anbieter von Online Coachings?

Die CopeCart GmbH mit Sitz in Berlin schreibt auf ihrer Homepage u.a. folgendes: "CopeCart hilft dir dabei, dein Geschäft digital zu vereinfachen. Wir automatisieren den Rechnungsversand für deine Produkte, wir kümmern uns um die Bezahlung der Rechnung und steigern deinen Umsatz durch unsere verkaufsfördernden Checkouts. Dabei agieren wir als Wiederverkäufer.". CopeCart ist sehr aktiv im Bereich Online Coaching und wird selbst Vertragspartner der Online Coaching Kunden anstelle der einzelnen Anbieter des Coachings. Viele Online Coaching Kunden sind sich diesem wichtigen Umstand gar nicht bewusst. Wenn die Kunden unzufrieden sind mit ihrem Online Coaching, dann müssen sie sich an ihren Vertragspartner wenden, der sehr oft CopeCart selbst ist.

Sind Coaching Verträge über CopeCart unwirksam?

Die staatliche Zentralstelle für Fernunterricht ist zuständig für sämtliche Fragen was Fernunterricht angeht. Auf ihrer Internetseite kann man überprüfen, ob der jeweilige Online Coaching Anbieter über die erforderliche Zulassung verfügt. Bei fehlender Zulassung können die Verträge von Anfang an unwirksam sein.  Als erstes muss in einen Online Coaching Fall stets geprüft werden, ob es sich  um Fernunterricht i.S. des Fernunterrichtsschutzgesetzes  handelt. Am 06.12.2023 ergibt die Suchfunktion der staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht keine Zulassung der CopeCart GmbH.

Gemäß § 1 Fernunterrichtschutzgesetz (FernUSG) liegt Fernunterricht vor, wenn ein Lehrgang auf vertraglicher Basis gegen Entgelt angeboten wird und eine individuelle Lernerfolgskontrolle stattfindet. Außerdem müssen Lernende und Lehrende überwiegend räumlich getrennt sein. Dies ist dann der Fall, wenn Präsensenzseminare oder Phasen synchroner Kommunikation  einen Anteil von 50 % nicht überschreiten. Wenn die Online-Seminare zeitgleich erfolgen und nicht zusätzlich auch als Wiederholung (ohne Interaktionsmöglichkeit) von den Teilnehmern abgerufen werden können, liegt kein Fernunterricht im Sinne des FernUSG vor.  

Liegt also Fernunterricht vor und verfügt der Anbieter nicht über erforderliche Zulassung nicht, sind die Verträge grundsätzlich unwirksam. In solchen Fällen kann man die Rückzahlung des Online Coaching Kaufpreises zurückfordern bzw. die Zahlung verweigern. 

Zusätzlich bestehen in vielen Online Coaching Fällen Widerrufs-, Anfechtungs- oder Kündigungsrechte der Kunden.

CopeCart - kundenfreundliche Urteile in Online Coaching Fällen

Es gibt bereits mehrere erfolgreiche kundenfreundliche Urteile gegen CopeCart in Online Coaching Fällen. Unzufriedene Kunden, die ein Online Coaching über CopeCart gebucht haben, sollten sich am besten zeitnah an einen erfahrenen Rechtsanwalt wenden. Die Erfolgsaussichten hängen vom individuellen Einzelfall ab und sollten immer konkret geprüft werden. Grundsätzlich kann eine zivilrechtliche Angelegenheit, wie etwa die Rückzahlung von Coaching Gebühren auch außergerichtlich geklärt werden. Nach unseren Informationen verfolgt die CopeCart GmbH allerdings zum Teil die Strategie außergerichtlich "hartnäckig" zu bleiben bzw. auf Zeit zu spielen. 

Vor Gericht hat man in den letzten Monaten in mehreren Online Coaching Fällen Erfolg gegen CopeCart. Es gibt bereits mehrere Urteile gegen CopeCart, zum Teil auch Anerkenntnisurteile. Wann ergeht ein Anerkenntnisurteil nach § 307 ZPO ? Die Antwort auf diese Frage ergibt sich aus dem § 307 ZPO - "Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht."

Es gibt auch mehrere Versäumnisurteile gegen CopeCart. Ein Versäumnisurteil ergeht, wenn eine Partei sich im Prozess säumig verhält. Säumig ist die Prozesspartei, wenn sie zu einer mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erscheint oder sich in einer streitigen Verhandlung nicht zur Sache einlässt. Im Falle einer Säumnis  kann die nicht-säumige Partei den Erlass eines Versäumnisurteils beantragen und dadurch eine Entscheidung allein auf Grundlage des Klägervortrags erwirken. Die säumige Partei kann das Versäumnisurteil akzeptieren oder dagegen vorgehen.

CopeCart - Urteil des LG Nürnberg

Das  Landgericht Nürnberg-Fürth hat einem CopeCart Kunden am 19.12.2023 Recht gegeben und das vorausgegangene Versäumnisurteil bestätigt (Az.: 13 O 2839/23). Demnach musste die CopeCart GmbH die Coaching Gebühren an den Kunden zurückzahlen. Hier ein Auszug aus dem unserer Einschätzung nach überzeugenden Urteil des LG Nürnberg-Fürth:

"..a) Der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der an die Beklagten gezahlten Vergütung in Höhe von 21.420,00 € ergibt sich aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt., § 818 Abs. 2 BGB Gem. § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, zur Herausgabe verpflichtet. Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder der Empfänger aus einem anderen Grund zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen (§ 818 Abs. 2 BGB). Vorliegend ist die Leistung der Klägerin in Form der an die Beklagte unstreitig erfolgten Zahlung der Vergütung in Höhe von insgesamt 21.420,00 € ohne Rechtsgrund erfolgt, da der streitgegenständliche Coachingvertrag (jedenfalls) gemäß § 7 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 1 S. 1 FernUSG nichtig ist. aa) Fernlehrgänge bedürfen gem. § 12 Absatz 1 S. 1 FernUSG der Zulassung. Gem. § 7 Abs. 1 FernUSG ist ein Fernunterrichtsvertrag, der von einem Veranstalter ohne die nach § 12 Abs. 1 FernUSG erforderliche Zulassung des Fernlehrgangs geschlossen wird, nichtig. bb) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das FernUSG findet vorliegend Anwendung. Bei dem streitgegenständliche Coachingvertrag handelt es sich um einen Fernunterrichtsvertrag im Sinne des § 1 Abs. 1 FernUSG. Gem. § 1 Abs. 1 FernUSG ist Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der (1.) der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und (2.) der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.

..."

Desweiteren geht das LG Nürnberg-Fürth aus unserer Sicht zutreffend davon aus, dass das FernUSG nicht nur Verbraucher, sondern auch Unternehmer vor Anbieter ohne Zulassung schützen soll. Hier ein Auszug aus dem o.g. Urteil dazu:

"...

(1) Der Anwendungsbereich des FernUSG ist vorliegend eröffnet. Der Anwendbarkeit des FernUSG steht insbesondere nicht entgegen, dass die Klägerin den streitgegenständlichen Coachingvertrag unstreitig als Unternehmerin und nicht als Verbraucherin geschlossen hat. Denn entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es nicht darauf an, ob der „Lernende“ im Sinne des § 1 Abs. 1 FernUSG bei Abschluss des Vertrages als Unternehmer oder Verbraucher gehandelt hat. Das FernUSG ist nämlich nicht ausschließlich auf Verbraucher anwendbar. Zwar spricht für eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des FernUSG auf Verbraucherverträge unter anderem die Gesetzesbegründung (BT-Drs 7/4245, S. 13 und 32), wonach das Gesetz den Teilnehmer am Fernunterricht unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes sichern und sich in die übrigen Bemühungen zum Schutz der Verbraucher einreihen sollte. Dem bezweckten Schutz des Verbraucherschutzes entspricht ferner die Regelung des § 3 Abs. 3 FernUSG, wonach bei einem Fernunterrichtsvertrag zu den wesentlichen Eigenschaften, über die der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB zu informieren hat, näher bezeichnete Aspekte gehören (vgl. zum Ganzen OLG Celle, Urteil vom 01.03.2023 - 3 U 85/22, BeckRS 2023, 2794). Für die Anwendbarkeit des FernUSG auch auf Unternehmer spricht demgegenüber, dass der Wortlaut des FernUSG - abgesehen von § 3 Abs. 3 FernUSG - den Begriff des Verbrauchers nicht verwendet. Insbesondere gibt es - anders als z. B. in § 1 Abs. 1 VerbrKrG a. F. und § 6 Nr. 1 HWiG a. F. - keine gesonderte Vorschrift, die die Anwendung des Gesetzes im Ergebnis explizit nur für Verbraucher vorschreibt. Das Gesetz sieht somit keine ausschließliche Anwendung auf Verbraucher vor und auch eine teleologische Auslegung ergibt kein eindeutiges Ergebnis. Denn die Regelungen des FernUSG können in dem Kontext, in dem sie verabschiedet wurden, auch so verstanden werden, dass sie zum Schutz der Verbraucher getroffen wurden, sofern diese einen Fernunterrichtvertrag abschließen, ohne Unternehmer auszuschließen; diese sollten gleichfalls von den getroffenen Regelungen profitieren. Soweit § 3 Abs. 3 FernUSG eine gesonderte Belehrung für Verbraucher vorsieht, ist dies nur der Umsetzung des Verbraucherschutzes geschuldet. Zudem sollte das FernUSG der „Enttäuschung der Bildungswilligkeit“ vorbeugen und ging von einer erheblich höheren Schutzbedürftigkeit des Teilnehmers am Fernunterricht im Verhältnis zu demjenigen am Direktunterricht aus (BT-Drs. 7/4245, S. 12 f.), stellte also nicht auf die Eigen13 O 2839/23 - Seite 9 - schaft des Teilnehmers als Verbraucher ab (vgl. OLG Celle, Urteil vom 01.03.2023 - 3 U 85/22, BeckRS 2023, 2794; LG Leipzig, Endurteil vom 01.02.2023 - Az. 05 O 1598/22 [vom Kläger vorgelegt als Anlage K 15] sowie LG Hamburg, Urteil vom 19.07.2023, Az. 304 O 277/22 [vorgelegt als Anlage K 16]); a. A. Hinweisschreiben des KG vom 22.06.2023, Az. 10 U 74/23 [vorgelegt von der Beklagten mit Schriftsatz vom 12.10.2023; Bl. 74 f d. A.]), welches die Argumentation des OLG Celle in dessen vorgenanntem Urteil vom 01.03.2023 mit Blick auf den nach der Gesetzesbegründung verfolgten Zweck des Verbraucherschutzes als „wenig überzeugend“ bezeichnete). Das Gericht teilt insbesondere nicht die Auffassung der Beklagten, dass das OLG Celle bei seiner Begründung hinsichtlich des Fehlens einer besonderen Vorschrift, die die Anwendung des Gesetzes im Ergebnis explizit nur für Verbraucherschutzverträge vorschreibt, schlicht übersehen habe, dass es im Jahr der Verabschiedung des FernUSG, anders als bei den im Urteil des OLG Celle vom 01.03.2023 als Beispiel angeführten Gesetzen, keine Legaldefinition für „Verbraucher“ gegeben und er offensichtlich auch keine Notwendigkeit gesehen habe, eine solche Definition mit dem FernUSG vorzunehmen, da ausweislich der Gesetzesbegründung der Geltungsbereich des Gesetzes eindeutig gewesen sei. Denn durch die Verwendung des Begriffes „Verbraucher“ in § 3 Abs. 3 FernUSG hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass jedenfalls diese Vorschrift ausdrücklich für Verbraucher Anwendung findet. Daraus geht hervor, dass der Gesetzgeber spätestens zu diesem Zeitpunkt eine Differenzierung zwischen der Anwendbarkeit von Vorschriften auf Verbraucher bzw. Unternehmer gemacht hat. Falls er tatsächlich bezweckt hätte, dass das gesamte FernUSG ausschließlich auf Verbraucher hätte anwendbar sein sollen, wäre zu erwarten gewesen, dass er nicht nur in einzelnen spezifischen Regelungen den Verbraucher adressiert, sondern dies auch an anderer Stelle des Gesetzes entsprechend klargestellt hätte, beispielsweise indem in § 1 FernUSG eine ausdrückliche Bestimmung aufgenommen wird, dass ein Fernunterrichtsvertrag nur dann unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt, wenn der „Lernende“ Verbraucher ist. Eine solche Klarstellung hat der Gesetzgeber jedoch nicht vorgenommen. Vielmehr ist in § 1 FernUSG nach wie vor lediglich von „Lehrenden“ und „Lernenden“ die Rede, ohne dass hierfür eine Verbrauchereigenschaft zur Voraussetzung gemacht wurde. Aufgrund des Wortlautes und der Gesetzessystematik muss daher davon gegangen werden, dass nur diejenigen Bestimmungen, die ausdrücklich an die Verbrauchereigenschaft anknüpfen, ausschließlich einen Verbraucherschutz bezwecken. Im Umkehrschluss finden damit die übrigen Vorschriften des FernUSG, in denen keine ausdrückliche Anknüpfung an die Verbrauchereigenschaft erfolgt, auch auf Unternehmer Anwendung. 13 O 2839/23 - Seite 10 - Insoweit ist noch eine Gesetzgebungskompetenz des Bundesgesetzgebers gegeben.

..."

Online Coaching – Widerruf? Widerrufsverzicht unwirksam?

Verbraucher haben in vielen Online Coaching Fällen ein gesetzliches Widerrufsrecht. § 13 BGB besagt, dass Verbraucher jede natürliche Person ist, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Der Vertragspartner muss den Verbraucher wirksam über sein Widerrufsrecht belehren. Ist die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß erfolgt, so kann man u.U. den Widerruf innerhalb von einem Jahr und 14 Tagen erklären.

Viele Anbieter von Online Coachings versuchen einen Widerrufsverzicht vertraglich zu vereinbaren. Ob dies zulässig ist bedarf einer genaueren Überprüfung im Einzelfall, am besten von einem erfahrenen Anwalt. Dabei ist insbesondere § 356 BGB zu beachten.  Dazu folgender Auszug aus § 356 Abs. 4 und Abs. 5 BGB mit farblicher Hervorhebung der besonders relevanten Punkte:

(4) Das Widerrufsrecht erlischt bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen auch unter folgenden Voraussetzungen:
1.
bei einem Vertrag, der den Verbraucher nicht zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat,
2.
bei einem Vertrag, der den Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet, mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung, wenn der Verbraucher vor Beginn der Erbringung
a)
ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt,
b)
bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag die Zustimmung nach Buchstabe a auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat und
c)
seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass sein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer erlischt,
3.
bei einem Vertrag, bei dem der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um Reparaturarbeiten auszuführen, mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung, wenn der Verbraucher die in Nummer 2 Buchstabe a und b genannten Voraussetzungen erfüllt hat,
4.
bei einem Vertrag über die Erbringung von Finanzdienstleistungen, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt.
(5) Das Widerrufsrecht erlischt bei Verträgen über die Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten auch unter folgenden Voraussetzungen:
1.
bei einem Vertrag, der den Verbraucher nicht zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn der Unternehmer mit der Vertragserfüllung begonnen hat,
2.
bei einem Vertrag, der den Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn
a)
der Unternehmer mit der Vertragserfüllung begonnen hat,
b)
der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt,
c)
der Verbraucher seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass durch seine Zustimmung nach Buchstabe b mit Beginn der Vertragserfüllung sein Widerrufsrecht erlischt, und
d)
der Unternehmer dem Verbraucher eine Bestätigung gemäß § 312f zur Verfügung gestellt hat.


Online Coaching – Anfechtung des Vertrages?


Viele Coaching Verträge können  auch angefochten werden. Dies setzt das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes voraus. Die Anfechtungsgründe sind in den Paragraphen §§ 119 ff. BGB geregelt. § 119 BGB regelt die Anfechtbarkeit wegen Irrtums. Im Folgenden der Wortlaut der Vorschrift:

„§ 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.“ Wichtig bei der Anfechtung ist, dass die Anfechtungsfrist beachtet wird. Diese wird in § 121 BGB genannt:

„§ 121 Anfechtungsfrist

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.“ In manchen Fällen kommt auch die Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung in Betracht. Die Voraussetzungen sind in § 123 BGB genannt:§ 123 BGB Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

Online Coaching – Kündigung möglich?

 Online Coaching Verträge können häufig wirksam durch eine Kündigung beendet werden. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, sollte stets im Einzelfall geprüft werden. Bei Fragen zu der Kündigung eines Online Coaching Vertrages steht Rechtsanwalt Dimitrov für ein kostenloses Erstgespräch zur Verfügung.


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