Corona: Anspruch auf Homeoffice eines Risikopatienten?

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(ArbG Augsburg, Endurteil vom 07.05.2020, Aktenzeichen 3 Ga 9/20 – n. rkr., Berufung Landesarbeitsgericht München eingelegt, Aktenzeichen 5 Sa/Ga 14/20)

 Seit Beginn der Corona-Pandemie ist das Thema Home-Office brandaktuell. Viele Unternehmen haben hier schnell reagiert und einvernehmliche Lösungen mit den Arbeitnehmern oder im Rahmen von Betriebsvereinbarungen geschaffen. Aber besteht auch ein individualrechtlicher Anspruch des Arbeitnehmers, seine Arbeitsleistung im Home-Office zu erbringen? Nein, ein generelles Recht auf Home-Office gibt es bislang nicht. Der von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) vorgelegte Gesetzentwurf für ein Recht auf Homeoffice wurde zunächst gestoppt. Die Union hat kürzlich einen eigenen Gesetzesentwurf vorgelegt.

 

Das Arbeitsgericht Augsburg hat sich als eines der ersten Gerichte im Rahmen einer Entscheidung im einstweiligen Rechtschutz mit der Frage beschäftigt, ob ein Anspruch im Einzelfall dennoch besteht.

 

Zum Sachverhalt: Der Kläger, ein Jurist und 63 Jahre alt, teilt sich beim Arbeitgeber ein Büro mit einer Mitarbeiterin. Aufgrund eines ärztlichen Attestes und entsprechender Empfehlung seines Arztes machte der Kläger als Risikopatient vor dem Arbeitsgericht Augsburg im Wege der einstweiligen Anordnung einen solchen Anspruch gegen den Arbeitgeber geltend. Konkret verlangte er, seine Arbeitsleistung teilweise im Homeoffice, hilfsweise im Einzelbüro erbringen zu dürfen und teilweise nicht erbringen zu müssen, soweit es sich um Dozententätigkeit handelte.

Das Arbeitsgericht Augsburg hat den Antrag des Arbeitnehmers verneint, denn einen allgemeinen Anspruch zur Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung aus dem Homeoffice, sehe weder das Gesetz noch der Arbeitsvertrag des Klägers vor. Zwar bestehe gemäß § 618 BGB die Verpflichtung des Arbeitgebers, Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete (also der Arbeitnehmer) gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.

Laut Arbeitsgericht Augsburg obliege die konkrete Ausgestaltung dieser Verpflichtung aber alleine dem Arbeitgeber. Auch in einem Büro mit mehreren Personen könnten die erforderlichen Hygieneregeln eingehalten werden und so der Fürsorgepflicht aus § 618 BGB mit einem entsprechenden Konzept auch im konkreten Fall des Klägers ausreichend nachgekommen werden.

Die Entscheidung bestätigt, dass es trotz Corona-Pandemie und hieraus ggf. resultierenden besonderen Gefahren für einzelne Arbeitnehmer keinen allgemeinen Anspruch auf Arbeiten im Homeoffice gibt. Allerdings ist die Entscheidung aus Augsburg noch nicht rechtskräftig, sondern in nächster Instanz beim Landesarbeitsgericht München (Aktenzeichen 5 Sa/Ga 14/20) anhängig.


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