Tracking-Tools und die DSGVO

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Viele Webseitenbetreiber verwenden Tracking-Tools. Diese sind durchaus nützlich, aber erfordern meist auch die Einwilligung der Webseitennutzer, da personenbezogene Daten übertragen werden. Die Datenschutzbehörden appellieren erneut an die Unternehmen, die Vorgaben der DSGVO einzuhalten und drohen mit mehr Bußgeldverfahren.

Tracking-Tools verfolgen das Nutzerverhalten der User. Immer, wenn im Sinne der DSGVO personenbezogene Daten verarbeitet werden, muss eine der Bedingungen von Art. 6 Abs. 1 DSGVO als Grund für die Datenverarbeitung erfüllt sein. Das sind hier eine Einwilligung, ein Vertrag und die Interessenabwägung.

Wann ist eine Einwilligung bei Tracking-Tools erforderlich?

„Immer, wenn die Anbieter der Tracking-Tools die Daten für eigene Zwecke verwenden, wie es zum Beispiel Google bei Google Analytics tut, ist eine Einwilligung erforderlich. Diese muss gem. Art. 4 Nr. 11 DSGVO freiwillig sein und durch eine Erklärung ausdrücklich abgegeben werden. Dies kann laut Erwägungsgrund 32 der DSGVO zum Beispiel durch Anklicken eines Kästchens beim Besuch einer Internetseite erfolgen. So entschied es letzten Monat auch der EuGH für Cookies. Die Nutzer müssen außerdem darüber informiert werden, worin wir da eigentlich einwilligen. Die Webseitenbetreiber müssen unter anderem über die Art der Daten, den Datenverarbeitungsvorgang an sich , eingebogene Dritte und die Erforderlichkeit der Zustimmung informieren.“, erklärt Rechtsanwalt Guido Kluck.

Was ist mit den berechtigten Interessen?

„Neben der Einwilligung gibt es noch die berechtigten Interessen als Erlaubnistatbestand. Diese erfordern eine Abwägung im Einzelfall. Es wird geprüft, ob der Webseitenbetreiber bzw. ein Dritter ein berechtigtes Interesse an der Datenverarbeitung hat. Zwischen diesem Interesse und dem des Nutzers muss unter Berücksichtigung dessen Grundrechte eine Abwägung durchgeführt werden. Dabei müssen auch die betroffenen Grundrechte berücksichtigt werden.

Die Reichweitenmessung und statistische Analysen sind typische Beispiele für berechtigte Interessen, da sie benötigt werden, um das Angebot der Webseite am Bedarf der Nutzer ausrichten zu können. Es liegt hier nur eine geringe Beeinträchtigungvor, da keine dauerhafte Verfolgung des Nutzers erfolgt.“, erklärt Rechtsanwalt Guido Kluck, L.L.M.

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Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.legalsmart.de/blog/tracking-tools-und-die-dsgvo/


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