Corona-Betriebsschließung – Entschädigung durch die Versicherung?

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Ob eine Betriebsschließung wegen Corona bzw. Covid-19 von einer Betriebsschließungsversicherung umfasst ist, ist streitig. Bisher gibt es keine Rechtsprechung dazu. 

In einer Police, die vor Jahren abgeschlossen wurde, ist die Corona-Erkrankung naturgemäß nicht aufgeführt. Außerdem handelt es sich nicht um eine individuelle behördliche Verfügung zur Schließung eines bestimmten Betriebs, weil von dort eine meldepflichtige Krankheit ausgeht, sondern vielmehr um eine präventive Allgemeinverfügung. Die Versicherer gehen deshalb bisher davon aus, dass eine Verpflichtung zur Regulierung nicht besteht. Zahlreiche Versicherer bieten im Wege der Kulanz eine Zahlung von 15 % der versicherten Summe an. 

Weil der Staat über Soforthilfen und Kurzarbeitergeld rund 70 % des Betriebsausfalls abfedere, würden sich Versicherer und Versicherte also den verbliebenen Schaden teilen, so die Argumentation der Versicherungen. Staatliche Hilfen können einen Teil der anfallenden Kosten auffangen, aber nicht den Gewinn ersetzen, den man sonst mit dem Betrieb erwirtschaftet. 

Die Zahlung erfolgt gegen eine Abfindungserklärung, mit der sämtliche Ansprüche für abschließend erledigt erklärt werden, auch aus möglichen zweiten oder dritten Corona-Wellen oder aus etwaigen Mutationen des Virus. Allerdings sind die Verträge in der Regel ohnehin auf 30 Schließungstage ausgelegt. 

Vor dem Hintergrund der unsicheren Rechtslage sollte man sich unbedingt anwaltlich beraten lassen, bevor man eine solche Abfindungserklärung unterschreibt. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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