Corona (Covid-19) - Ansprüche gegen Betriebsschließungsversicherungen für den erneuten "Lockdown"

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 Im Rahmen der Bekämpfung der sog. „Corona-Pandemie“ haben sich Bund und Länder heute auf einen erneuten (Teil-)Lockdown geeinigt. Mit Wirkung zum 02.11.2020 müssen sämtliche Gastronomiebetriebe geschlossen werden (ausgenommen: der sog. „Außerhausverkauf“).

 

Zahlreiche Gastronomen haben zwar vorsorglich sog. „Betriebsschließungsversicherungen“ abgeschlossen. Bereits bei dem ersten deutschen Lockdown im März/April 2020 zeigte sich aber, dass die Versicherer bei der Auslegung der Versicherungsverträge eine bemerkenswerte Kreativität an den Tag legten.

 

So ist in zahlreichen Versicherungsbedingungen eine Klausel mit folgendem bzw. vergleichbarem Wortlaut zu finden:

 

„Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger den versicherten Betrieb […] schließt.“

 

Und weiter:

 

„Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:

[…]“

 

In der folgenden namentlichen Aufzählung wird Covid-19 regelmäßig nicht erwähnt. Die Versicherer stellten sich daher auf den Standpunkt, für Betriebsschließungen infolge der Corona-Pandemie bestehe kein Versicherungsschutz. Ferner verwiesen die Versicherer auf den Umstand, dass Covid-19 im März 2020 noch nicht im Katalog des Infektionsschutzgesetzes enthalten gewesen sei.

 

Dem ist das Landgericht München I unlängst mit überzeugender Begründung entgegengetreten und hat eine Betriebsschließungsversicherung zur Zahlung einer hohen Entschädigungssumme verurteilt. Mit Urteil vom 01.10.2020 - 12 O 5895/20 - hat das LG München I insofern entschieden, dass die vorgenannten Klauseln jedenfalls gegen das sog. „Transparenzgebot“ des § 307 I S.2 BGB verstoßen und daher unwirksam sind.

 

Zwischenzeitlich wurde Covid-19 ausdrücklich in den Katalog des IfSG aufgenommen (zu finden unter § 6 Absatz I Nr. 1 Buchstabe t). Es bleibt daher abzuwarten, ob die Versicherer auch hinsichtlich des zweiten Lockdowns an ihrer fehlerhaften Rechtsauffassung festzuhalten gedenken. Sollten die Versicherer ihre Leistungen auch weiterhin verweigern, sollten die betroffenen Gastronomen anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.



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