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Corona-Entschädigungsleistung Freistaat Thüringen für Selbstständige und Arbeitnehmer

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Das Infektionsschutzgesetz bietet nach §§ 56, 57 auch vielen Selbstständigen die Möglichkeit Entschädigungsleistungen zu beantragen, wenn den Unternehmer ein Tätigkeitsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz trifft. 

Nunmehr hat der Freistaat Thüringen mit Wirkung zum 18. März 2020 ein solches Verbot für verschiedene Branchen erlassen.

Diese Allgemeinverfügung ist unter nachfolgenden Link einsehbar und definiert das Tätigkeitsverbot an die betroffenen Unternehmer und Gewerbetreibenden.

https://www.tmasgff.de/fileadmin/user_upload/Gesundheit/Dateien/COVID-19/20200316_Erlass_Corona.pdf

Aber auch durch örtlich zuständige Gesundheitsämter können konkrete Tätigkeitsverbote nach dem Infektionsschutzgesetz ausgesprochen werden.

In beiden Fällen besteht neben der möglichen  Kurzarbeit mit den Arbeitnehmern zu vereinbaren und dann bei der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen, die o. g. Entschädigungsleistung zu beantragen.

Unter anderem besteht die Möglichkeit, dass der Unternehmer seine ungedeckten Betriebsausgaben und für die Zeit von verhängter Quarantäne auch Lohnersatz für die betroffenen und nicht erkrankten Arbeitnehmer zu beantragen.

Hier gilt es Fristen zu beachten. 

Auf nachfolgenden Link ist ein Merkblatt des Thüringer Landesverwaltungsamtes zum Antragsverfahren veröffentlicht. 

https://www.thueringen.de/mam/th3/tlvwa/550/finale_merkblatt_ss_56_und_datenschutzaufklarung_vom_12.12.2018-14_12_18-09_53_10.pdf

Es ist allen Betroffenen dringend zu empfehlen, einen sorgfältig erstellten Antrag schnellstmöglich einzureichen und einen Vorschuss auf die Leistungen zu beantragen.


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