Corona-Impfpflicht am Arbeitsplatz – was, wenn der Arbeitnehmer die Impfung verweigert?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Mancherorts wird so getan, als ob sich Arbeitnehmer gegen Corona beziehungsweise Covid-19 impfen lassen müssten. Dabei gibt es in der Bundesrepublik keine diesbezügliche Impfpflicht, auch nicht für bestimmte Berufsgruppen!

Was aber, wenn der Arbeitgeber seine Belegschaft zur Impfung auffordert – und ein Arbeitnehmer sich weigert? Riskiert dieser deshalb eine Abmahnung oder Kündigung? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Ein Arbeitgeber, der von seinen Mitarbeitern eine Corona-Schutzimpfung verlangt, tut das zu Unrecht.

Das liegt an der fehlenden gesetzlichen Impfpflicht und daran, dass eine Impfung nicht unerheblich in die körperliche Unversehrtheit des Arbeitnehmers eingreift.

Dass sich das in absehbarer Zukunft ändert, halte ich für unwahrscheinlich: Zu neu ist der Impfstoff und zu unerforscht sind die Risiken, als dass der Gesetzgeber die Impfung allgemeinverbindlich machen könnte.

Der Arbeitnehmer, der sich einer Impf-Aufforderung verweigert, verletzt damit keine seiner arbeitsvertraglichen Pflichten; der Arbeitgeber darf ihn deshalb weder abmahnen, noch ihm kündigen.

Falls es trotzdem zu einer Kündigung kommt, hat der Arbeitnehmer beste Chancen, sich dagegen erfolgreich vor dem Arbeitsgericht zu wehren – sofern er Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießt!

Gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht, etwa in einem Kleinbetrieb mit bis zu zehn Vollzeitmitarbeitern, wird sich der Arbeitnehmer regelmäßig nur dann erfolgreich mit einer Klage wehren können, wenn er es beweisen kann, dass ihm nur aufgrund der Impfverweigerung gekündigt wurde.

Im Fall einer Abmahnung sollte man je nach Fall entscheiden, ob und inwieweit man etwas gegen sie unternimmt; mitunter ist es das Beste, eine unwirksame Abmahnung in der Personalakte ruhen zu lassen.

Bei einer Kündigung gilt dagegen: Auch wenn die Kündigung gegen das Arbeitsrecht verstößt, wird sie dennoch regelmäßig wirksam, falls der Arbeitnehmer nicht innerhalb einer Frist von drei Wochen Kündigungsschutzklage einreicht!

Denn nur der Arbeitsrichter kann eine Kündigung für unwirksam erklären und die Wiedereinstellung des gekündigten Arbeitnehmers anordnen.

Deshalb: Jeder Arbeitnehmer sollte einen auf Kündigungsschutz spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht am selben Tag anzurufen, an dem er das Kündigungsschreiben erhalten hat – und herausfinden, ob sich die Klage lohnt.

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