Corona - Insolvenzantragspflicht ausgesetzt

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Worum geht es?

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflichten soll dann nicht greifen, wenn die Insolvenz nicht auf den Auswirkungen der Pandemie beruht, oder wenn keine Aussicht darauf besteht, eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Die Beweislast liegt bei demjenigen, der sich auf das Bestehen der Antragspflicht beruft.

Die Antragspflichtigen werden zusätzlich durch die Vermutung entlastet, dass bei bestehender Zahlungsunfähigkeit zum 31.12.2019 grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die spätere Insolvenzreife auf der Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Hier werden wir sehen, wie die Beweislast und Beweislastverteilung in der Zeit nach der Pandemie gelebt und ausgestaltet werden wird. Auch die an die Insolvenzreife geknüpften Zahlungsverbote, die sich aus dem Aktiengesetz oder dem GmbH-Gesetz ergeben, werden für den Zeitraum der Aussetzung der Antragspflicht ausgesetzt. Neue Kredite werden anfechtungs- und haftungsrechtlich privilegiert. Hier greift wiederum das Insolvenzrecht in das Darlehensvertragsrecht.

Die Regelung schützt die Darlehensgeber von neuen Krediten, einschließlich von Warenkrediten und anderen Formen der Leistungserbringung. Sie sollen nicht befürchten müssen, zur Rückgewähr zwischenzeitlicher Leistungen verpflichtet zu werden oder den Zugriff auf die, bei der Vergabe der neuen Kredite, gewährten Sicherheiten zu verlieren.

Hier hat der Gesetzgeber schnell gehandelt. Die Insolvenzantragspflicht und die Zahlungsverbote werden bis zum 30.09.2020 ausgesetzt, es sei denn die Insolvenz beruht nicht auf den Auswirkungen der Pandemie, oder es besteht keine Aussicht auf die Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit.

Sollte daher Insolvenzantrag gegen Sie oder Ihr Unternehmen gestellt werden, müssen Sie sich auf die Regelung in Art. 1 (Insolvenzaussetzungsgesetz) berufen und bei Fremdantragstellung, die Rücknahme des Antrags beantragen. Sie selbst haben keine Insolvenzantragspflicht, wenn die Voraussetzungen des § 1 zu Art. 1 Insolvenzaussetzungsgesetz vorliegen.

Bei einer bloßen Novation oder Prolongation und wirtschaftlich vergleichbaren Sachverhalten, die etwa auf Hin- und Herzahlen hinauslaufen, kommt das Anfechtungsprivileg nicht zur Anwendung. Die Regelung zielt darauf ab, Banken und andere Kreditgeber zu motivieren, Krisenunternehmen zusätzliche Liquidität zur Verfügung zu stellen.

Denselben Zweck dient auch die Suspendierung des insolvenzrechtlichen Nachrangs von Gesellschafterdarlehen und von Forderungen aus wirtschaftlich vergleichbaren Rechtshandlungen. Auch bei den Gesellschafterkrediten muss es sich um neue Kredite handeln. Nicht erfasst ist daher insbesondere die Prolongation oder Neuvergabe eines bisher nachrangigen Gesellschafterdarlehen zum Zwecke oder mit der Wirkung einer Rangaufwertung. Nicht privilegiert wird die Gewährung von Sicherheiten für Gesellschafterdarlehen aus dem Vermögen der Gesellschaft.

Mit dem Insolvenzaussetzungsgesetz ist die Rechtsprechung zur sittenwidrigen Handlung, die zur Insolvenzverschleppung führt, außer Kraft gesetzt, so dass Kreditgewährungen und Besicherungen im Aussetzungszeitraum nicht als sittenwidriger Beitrag anzusehen sind. Hinzu kommt, gemäß § 2 Nr. 4 dieses Gesetzes, dass beispielsweise Leasinggeber, Vermieter und auch Lieferanten geschützt sind, die nicht befürchten müssen, dass erhaltene Zahlungen im Falle des Scheiterns der Sanierungsbemühungen - bei anschließender Eröffnung des Insolvenzverfahrens - aufgrund einer Anfechtung zurückgezahlt werden müssen.

Die Anfechtung kann jedoch dann weiter erfolgen, wenn dem anderen Teil bekannt war, dass die Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen der Schuldnerin oder des Schuldners nicht zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet gewesen sind. Die Beweislast dafür liegt bei demjenigen, der sich auf die Anfechtbarkeit berufen möchte, mithin beispielsweise beim Insolvenzverwalter.

Weiterhin sind Unternehmen, die von der Pandemie betroffen sind und am 01.03.2020 noch nicht insolvent waren, geschützt vor Gläubigerinsolvenzanträgen. Diese Regelung soll nicht gelten, für außerhalb der Insolvenzordnung geregelte Antragsrechte der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und zuständigen Aufsichtsbehörden und dem diesen zustehenden Antragsrecht nach § 46b Abs. 1 KWG und § 312 Abs. 1 VAG.

Mit vielen Regelungen wird ein neues Feld betreten. Die Auswirkungen sind derzeit nicht absehbar.

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Anwaltskanzlei BONTSCHEV

Fachanwältin für Steuerrecht 

Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht


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