Corona- Kein Homeoffice und keine Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz?

  • 3 Minuten Lesezeit

"Mein Arbeitgeber möchte mich nicht ins Homeoffice schicken und Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz setzt er auch nicht um." 


Die Covid-19-Pandemie hat die Arbeitswelt mit einem deutlichen Ruck Richtung Homeoffice bewegt. Selbst da wo das Arbeiten von Zuhause aus gar nicht oder nur ausnahmsweise vorgesehen war, ordnen Arbeitgeber notgedrungen das Verlegen des Arbeitsplatzes in das Wohnzimmer an.

Während diese neue Dynamik das Arbeiten im Homeoffice in ein ganz neues Licht gerückt hat und, wo möglich, von ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen gelebt wird, gibt es genügend ArbeitnehmerInnen, die eine Homeoffice-Möglichkeit nicht angeboten bekommen.

Problematisch wird dies insbesondere dann, wenn bei fehlender Homeoffice-Möglichkeit keinerlei Schutzmaßnahmen von Seiten der ArbeitgeberInnen am Arbeitsplatz umgesetzt werden.

Schutzmaßnahmen?

Bereits im April 2020 hatte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Maßnahmen den "SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard" veröffentlicht, das ArbeitgeberInnen eine Orientierung für Maßnahmen am Arbeitsplatz bieten sollte.

Darunter wurden insbesondere folgende Maßnahmen für einen sicheren Arbeitsplatz dargelegt:

  • Mund-Nasen-Masken, da wo der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann
  • Kein Aufenthalt von Personen mit Atemwegssymptomen auf dem Betriebsgelände 
  • Ausführung von Büroarbeiten nach Möglichkeit im Homeoffice 
  • Vermeidung von Mehrfachbelegungen von Räumen 
  • Zurverfügungstellung von Flüssigseife und Handtuchspender
  • Regelmäßiges Reinigen von Türklinken 
  • Regelmäßiges Lüften
  • Reduzierung von Dienstreisen und Präsenzveranstaltungen auf das absolute Minimum

Neben organisatorischen Maßnahmen sind dem Dokument weitere, besondere personenbezogene Maßnahmen zu entnehmen:

  • Zurverfügungstellung von Mund-Nase-Schutz und Schutzausrüstung 
  • Unterweisung und aktive Kommunikation
  • Ermöglichung arbeitsmedizinischer Vorsorge für die Beschäftigen

Hinzu kam die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel, die im August 2020 veröffentlich wurde. Auch darin sind zahlreiche arbeitsmedizinische Präventionsmaßnahmen enthalten, die von den ArbeitgeberInnen umgesetzt werden sollten, um einen hinreichenden Arbeitsschutz für ihre ArbeitnehmerInnen gewährleisten zu können.

Mit Veröffentlichung am 22. Januar 2021, verkündete das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nun auch eine  SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV). 

In Bezug zum Homeoffice steht darin:

Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.

Weiter ist der Verordnung zu entnehmen:

Ist die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen erforderlich, so darf eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern für jede im Raum befindliche Personen nicht unterschritten werden, soweit die auszuführenden Tätigkeiten dies zulassen. 

Mittlerweile wird ArbeitgeberInnen auch angeordnet, medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken oder vergleichbare Masken, die in der Anlage der Verordnung aufgeführt sind, zur Verfügung zu stellen.

Konkrete Vorschläge, Orientierungshilfen und sogar Verordnungen gibt es also.  Was aber, wenn davon im Unternehmen nichts oder kaum etwas umgesetzt wurde?

Anspruch auf Infektionsprävention

ArbeitnehmerInnen haben einen Anspruch darauf, dass ihre ArbeitgeberInnen für eine geeignete Infektionsprävention sorgen.

Dies ergibt sich aus §§ 241 Abs. 2, 618 BGB und § 3 Arbeitsschutzgesetz, .

 In § 618 Abs. 1 BGB heißt es:

Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.

Sollten ArbeitgeberInnen sich nicht an ein gewisses Maß an Schutzvorkehrung halten, haben ArbeitgeberInnen ein Leistungsverweigerungsrecht im Hinblick auf ihre Arbeitsleistung. 

Das ergibt sich aus § 273 Abs. 1 BGB und heißt, dass der Arbeitnehmer seine Leistung verweigern kann, während er einen Anspruch Lohnfortzahlung hat. Der Arbeitgeber befindet sich in dieser Konstellation nämlich im Annahmeverzug.

Welche Maßnahmen in einem Unternehmen konkret umgesetzt werden müssen, richtet sich dabei nach einer Gefährdungsbeurteilung, welche in dem Unternehmen vorgenommen werden muss.

Wenn Ihr Arbeitnehmer die Maßnahmen an ihrem Arbeitsort bis dato noch nicht umgesetzt hat, empfehlen wir zunächst einmal, das Gespräch mit diesem aufzusuchen und Ihre Bedenken mitzuteilen.

Sollten die Gespräche keine Wirkung zeigen und Sie juristischen Rat wünschen, stehen wir Ihnen gerne für eine Beratung zur Verfügung.
















 













Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Nushin Rajabi

Beiträge zum Thema