Corona-Krise: Aktuelle Sanktionen im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

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Die Corona-Krise ist spätestens mit den neuen Allgemeinverfügungen der Bundesländer zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) auch im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht angekommen.

Die schnelle Verbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2/COVID 19) hat zu einschneidenden Maßnahmen geführt. Diese Maßnahmen wurden durch die einzelnen Bundesländer umgesetzt. Die Maßnahmen erstrecken sich über Kontaktverbote, Quarantäne und Ausgangssperren. Auch eine flächendeckende Ausgangssperre kann in Zukunft nicht ausgeschlossen werden. Unsere Nachbarländer haben bereits allgemeine Ausgangssperren und Kontaktverbote erlassen.

Ziel der einschneidenden Vorgehensweisen ist es die sozialen Kontakte auf ein Minimum zu reduzieren und damit die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 zu verringern.

Bereits jetzt werden Verstöße gegen die bestehenden Verbote nicht nur mit hohen Bußgeldern, sondern auch mit Geldstrafen und sogar Freiheitsstrafen sanktioniert.

Aber wonach bemessen sich die Sanktionen? Wie hoch sind die zu erwartenden Strafen und Bußgelder?

Bereits seit dem 1. Januar 2001 ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Kraft. Dieses Gesetz bildet die derzeitige Grundlage für die vom Staat getroffenen Sanktionen und Maßnahmen. Mit der Ausbreitung des neuen Virus wurde die Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 S. 1 des IfSG auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus („2019-nCoV“) erlassen. Das sogenannte Coronavirus unterliegt damit der gesetzlichen Meldepflicht gemäß dem Infektionsschutzgesetz. Diese Verordnung soll zunächst bis einschließlich zum 31. Januar 2021 gelten.

Damit regelt das IfSG auch, wie mit Verstößen gegen die Maßnahmen zum Schutz vor der Verbreitung des Virus umzugehen ist. Das Infektionsschutzgesetz sieht vor, dass bestimmte Verstöße gegen das Gesetz als Ordnungswidrigkeit oder sogar als Straftat bewertet werden.

Die Liste der möglichen Ordnungswidrigkeiten, welche vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden können ist lang (vgl. § 73 Abs. 1a Nr1 – 24 IfSG):

  • Verstöße gegen die Melde-, Auskunfts- oder Benachrichtigungspflicht. Dabei reichen unvollständige, falsche oder verspätete Meldungen/Auskünfte/Benachrichtigungen aus (§ 73 Abs. 1a Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 7 a IfSG).
  • Verstöße gegen bestimmte vollziehbare Anordnungen, z. B. Weigerung zur Untersuchung oder Entnahme von Untersuchungsmaterial (§ 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG).
  • Verstöße gegen die Umsetzung erlassener Rechtsverordnungen (§ 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG); beispielsweise nach den Allgemeinverfügungen vom 22. März 2020 in Niedersachen und Hamburg: 
    • Zusammenkünfte von mehr als zwei Personen im öffentlichen Raum (mit entsprechenden Ausnahmen),
    • Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen in der Öffentlichkeit

Die Geldbuße in einem Bußgeldbescheid kann sich dabei, je nach Verstoß, auf Geldbußen bis zu 2.500,00 € und in besonderen Fällen auf ein Bußgeld bis zu 25.000,00 € belaufen (§ 73 Abs. 2 IfSG). Erste Bundesländer haben auch bereits Bußgeldkataloge erlassen, z. B. Nordrhein-Westfalen, die anderen Bundesländer werden sicherlich zeitnah nachziehen.

Eine Ordnungswidrigkeit ist aber nicht die einzige Sanktion, die drohen kann. Das Gesetz regelt in den §§ 74, 75 IfSG auch eine strafrechtliche Verfolgung. Es sind Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren und Geldstrafen vorgesehen.

Folgende Vorgehen können als Straftat verfolgt werden:

  • die vorsätzliche Missachtung der Meldepflichten (§ 74 IfSG)
  • Verstöße gegen eine angeordnete Quarantäne (§ 75 I Nr. 1 IfSG)
  • Verstöße gegen das Verbot einer Veranstaltung oder sonstigen Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen (§ 75 I Nr. 1 IfSG)
  • Verstöße gegen Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote (§ 75 I Nr. 2 IfSG)

Eine Infektion gilt als Gesundheitsschädigung. Diese stellt ein Merkmal der Körperverletzung dar. Die Strafbarkeit wegen (fahrlässiger) Körperverletzung wird damit ebenfalls geprüft werden müssen, sofern die getroffenen Maßnahmen nicht eingehalten wurden und eine Infizierung bzw. Ansteckung Anderer erfolgte.

Der Coronavirus hat sich in den letzten Tagen rasant verbreitet. Weitere verschärfende Maßnahmen sind aufgrund der aktuellen Lage nicht ausgeschlossen.

Es ist zu erwarten, dass sämtliche Verstöße gegen die getroffenen Maßnahmen strikt verfolgt werden. Dabei handelt es sich auch für die Behörden um neu zu prüfende Sachverhalte und Sanktionen. Bußgelder und eingeleitete Strafverfahren werden nicht zuletzt aufgrund der neuen Thematik häufig fehleranfällig und nicht verhältnismäßig sein.

Unsere Kanzlei ist weiterhin für Sie geöffnet, auch wenn wir größtenteils im Home-Office arbeiten. Wir stehen Ihnen gerne und jederzeit für Anfragen und Beratungen telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung.

Es wurde ein Strafverfahren gegen Sie eingeleitet? Sie haben einen Anhörungsbogen oder einen Bußgeldbescheid erhalten? Schalten Sie einen Anwalt ein! Machen Sie keine voreiligen Angaben gegenüber der Behörde.

Jeder Sachverhalt ist differenziert zu beurteilen. Wir werden den Ihnen zur Last gelegten Vorwurf prüfen und Sie individuell beraten.


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