Corona-Krise: Betriebsratssitzungen per Videokonferenz – was ist im Arbeitsrecht zu beachten?

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Sollten Betriebsratssitzungen per Videokonferenz abgehalten werden?

Aufgrund der Corona-Pandemie (COVID-19, SARS-Cov 2) sind wir alle dazu aufgerufen, physische Kontakte und Zusammenkünfte zu vermeiden. Mitarbeiter bekommen vermehrt die Ansage, dass Betriebe nicht mehr betreten werden sollen und es befinden sich immer mehr Menschen in Quarantäne. Vor diesem Hintergrund stellen sich Betriebsräte die Frage, wie sie z. B. im Homeoffice als Gremium arbeitsfähig und reaktionsfähig bleiben können.

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Für Betriebsratssitzungen sieht das BetrVG vor, dass die Betriebsratsbeschlüsse mit der „Mehrheit der anwesenden“ Mitgliedern zu fassen sind. In diesen Zeiten fragen sich Betriebsräte, wie sie beschlussfähig und damit handlungsfähig bleiben können und ob Betriebsratssitzungen auch in Video- oder Telefonkonferenzen durchgeführt werden dürfen.

Eine Regelung gibt es explizit nur für Seebetriebsräte im Europäischen Betriebsrätegesetz. Darin ist die Teilnahme an Sitzungen mittels neuer Informations- und Kommunikationstechnologien unter gewissen Voraussetzungen erlaubt.

Für örtliche Betriebsräte gilt aber, dass sie physisch anwesend sein müssen, um wirksam Beschlüsse fassen zu können.

  • Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil hat am 20.03.2020 in einer Ministererklärung (https://www.krankenkassen.de/dpa/298669.html) mitgeteilt, dass die Arbeitsfähigkeit von Betriebsräten in der COVID-19-Krise sichergestellt werden soll.

Die Nutzung von Video- oder Telefonkonferenzen sei zwar nicht explizit im Betriebsverfassungsrecht vorgesehen, von einem Normalfall könne aber derzeit nicht gesprochen werden. Nach Auffassung des Arbeitsressorts soll in der aktuellen Lage auch die virtuelle Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz zulässig sein. Dies gelte laut Heil sowohl für Zuschaltung einzelner Betriebsratsmitglieder als auch für die insgesamt virtuelle Betriebsratssitzung. Die so gefassten Beschlüsse seien nach Auffassung des Arbeitsressorts wirksam.

Unsere Meinung?

Diese Auffassung ist begrüßenswert. In Zeiten der Corona-Krise droht, dass einzelne Betriebsratsgremien nicht mehr arbeitsfähig sind. Wichtig ist jedoch dabei, dass Hubertus Heil mit seiner Aussage nicht die Gesetzeslage verändert. Rechtssicherheit stellt er damit im Ergebnis nicht her.

Möglicherweise bedarf es jedoch in außergewöhnlichen Zeiten außergewöhnlicher Maßnahmen. Auch wenn es zielführender gewesen wäre, kurzfristig das Betriebsverfassungsgesetz zu ändern oder, wie für die Personalräte, eine rechtssichere Regelung zu finden. Es ist nicht tragbar, dass Betriebsratsgremien in einer solchen Krise nicht mehr arbeitsfähig sind. Deswegen ist zu überlegen, ob in Ausnahmefällen trotz der Rechtsunsicherheit auf virtuelle Sitzungen oder die Zuschaltung von Betriebsratsmitgliedern zurückgegriffen werden kann. Was dabei zu beachten ist, stellen wir Ihnen auch auf unserer Webseite dar.

Bundesminister Heil appelliert an Arbeitgeber und Betriebsrätinnen und Betriebsräte, dass das Finden von schnellen und pragmatischen Lösungen derzeit die höchste Priorität hat.

Der Betriebsrat muss besonders in Krisenzeiten handlungsfähig bleiben. Arbeitgeber und Betriebsräte und Gewerkschaften sollten miteinander kommunizieren und gemeinsam versuchen, durch diese Krise zu kommen.

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