Corona-Krise: Entschädigung für Unternehmen und Betriebe vom Staat? Unser Tipp!

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Die Corona-Pandemie trifft Deutschland hart. Die Auswirkungen des Corona-„Lockdowns“ auf die gesamte Wirtschaft sind schon jetzt gravierend. Wie lange dieser Zustand andauert und wie dramatisch es für die einzelnen Unternehmen wird, ist dabei noch gar nicht abzusehen. Die Corona-Krise trifft dabei gerade kleine Unternehmen mit wenig Finanzpolster mit voller Wucht, z. B. in der Gastronomie oder der Reisebranche. Aber auch Unternehmen aus fast allen anderen Bereichen leiden unter den Betriebs- und Ladenschließungen.

Hilfsprogramme vom Staat – oftmals Probleme bei Darlehen

Auch der Staat hat erkannt, wie heftig gerade kleine und mittelständische Unternehmen vom Lockdown betroffen sind. Inzwischen wurden zwar milliardenschwere Schutzschilde und Hilfsprogramme aufgelegt, aber wenn man mal die Soforthilfegelder ausklammert, werden betroffenen Unternehmen oftmals nur Darlehen zur Verfügung gestellt.

Aber auch da hakt es oft gewaltig. Viele Unternehmen berichten von Problemen und Ärger bei der Darlehensgewährung. Manche Hausbanken wollen einfach keinen Corona-Kredit gewähren, bspw. weil der Schufascore zu schlecht ist. Manchmal scheitern Unternehmen auch daran, dass ihr Unternehmen in der Lage sein muss, den Kredit in dem vereinbarten Zeitraum zurückzuzahlen und eine entsprechende Sicherheit zu stellen. Viele kleine und mittlere Unternehmen stellt aber gerade dies in der aktuellen Situation vor große Probleme.

Darlehen müssen nach der Krise bedient werden

Außerdem darf man nicht vergessen, dass Darlehen natürlich langfristig zurückgezahlt werden müssen. Dies erweist sich für viele Unternehmen als schwierig. Gerade kleinere oder mittelständische Betriebe haben ohnehin schon eine sehr dünne Finanzdecke. Und viele selbstständige Berufsstarter schleppen ohnehin schon einen Schuldenberg vor sich her. Und dann kommt noch ein weiterer Schuldenberg hinzu. Wie groß dieser werden wird? Dies kann derzeit noch nicht abgeschätzt werden.

Haftungsansprüche gegen den Staat?

Diese „freiwilligen“ Leistungen des Staates dürften aber ohnehin kaum reichen, um alle Schäden auszugleichen. Für betroffene Unternehmen stellt sich daher die Frage, ob sie nicht einen Rechtsanspruch haben und vom Staat eine Entschädigung für ihre Einbußen verlangen können.

Vielleicht nur ganz kurz an dieser Stelle. Der Coronavirus betrifft unsere Gesellschaft als Ganzes und er trifft unsere Gesellschaft hart. Der Staat musste auf diese Krisensituation angemessen reagieren und er hat dies auch getan. Viele Menschenleben wurden und werden mit Sicherheit durch diese Maßnahmen gerettet. Es soll deshalb hier nicht darum gehen, die Maßnahmen des Staates in gut oder schlecht einzuteilen oder in sonst irgendeiner Art und Weise zu bewerten. Es geht darum, juristisch zu klären, ob Unternehmen einen Anspruch auf Ausgleich ihres finanziellen Schadens haben.

Gute Ansätze für eine Staatshaftung

Wir sehen hier verschiedene gute Ansätze, um einen Anspruch gegen den Staat aufgrund der angeordneten Betriebsschließungen geltend zu machen. Diese Ansätze basieren auf verschiedenen gesetzlichen Grundlagen, die nach unserer Auffassung zum Tragen kommen. Und: Dabei geht es nicht etwa um weitere Darlehen oder zusätzliche unbestimmte Soforthilfebeträge, sondern um einen vollständigen Ausgleich des finanziellen Schadens! Es laufen allerdings auch hier Fristen, so dass man eine Geltendmachung nicht auf die lange Bank schieben sollte.

Über die Kanzlei Mutschke

Frau Rechtsanwältin Nicole Mutschke ist gefragte Rechtsexpertin in Fragen rund um das Coronavirus und deutschlandweit bekannt aus den Medien. Die Kanzlei Mutschke berät ihre Mandanten engagiert und kompetent in allen Fragen im Zusammenhang mit dem Coronavirus. Die Anwälte der Kanzlei sind deutschlandweit tätig und unterstützen auch Sie in dieser schwierigen Zeit.

Gerade in der aktuellen Situation ist für Betroffene wichtig zu wissen:

Die komplette Prüfung Ihrer Angelegenheit erfolgt digital, d. h., eine persönliche Vorsprache in der Kanzlei ist nicht notwendig.

Wer über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, für den fragen wir kostenfrei an, ob diese die Kosten der Beauftragung übernimmt.



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