„Corona-Kündigung“?

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Die Corona-Pandemie betrifft jeden unmittelbar oder mittelbar. Nicht nur gesundheitliche Fragen stellen sich, sondern angesichts sinkender Aktienkurse und leerer Supermarktregale ist klar, dass das Virus auch die Wirtschaft in Atem hält. 

Internationale Lieferketten drohen zu zerreißen, Messen werden abgesagt, Projekte können nicht durchgeführt werden, die Auftragsbücher füllen sich nur schwer. Gerade kleinere und mittelständische Unternehmen haben zu kämpfen. Und dann stellt sich auf einmal die Frage: Darf mein Chef mir wegen Corona kündigen?

Drei unterschiedlich gelagert Fälle sind zur „Corona-Kündigung“ denkbar:

Fall 1.) Ich habe mich mit dem Virus angesteckt! Kann mein Arbeitgeber mir krankheitsbedingt kündigen?

Oftmals besteht zwar der Irrglaube, dass man in Deutschland nicht entlassen werden kann, wenn man krank ist. Denn tatsächlich kann auch kranken Mitarbeitern gekündigt werden. Allerdings sind die Hürden, gerade wegen einer Erkrankung kündigen zu dürfen, immens hoch. 

Es muss quasi festgestellt werden, dass der Arbeitnehmer für einen erheblichen Zeitraum leistungsunfähig ist und keine absehbare Besserung zu erwarten ist. Bei einer Viruserkrankung wie Corona, ist dies regelmäßig nicht der Fall. Denn auch die jährliche Grippewelle rechtfertigt keine personenbedingte Kündigung.

Fall 2.) Ich habe mich mit dem Virus angesteckt und komme trotz Meldepflicht zur Arbeit ohne auf meine Erkrankung hinzuweisen. Kann mein Arbeitgeber mir kündigen?

In einem solchen Fall wäre grundsätzlich eine sogenannte verhaltensbedingte Kündigung wegen eines Fehlverhaltens denkbar. Denn der Arbeitnehmer, der wissentlich mit einer solch ansteckenden Krankheit am Arbeitsplatz erscheint – obwohl gerade die ganze Welt um deren Eindämmung kämpft – gefährdet seine Kollegen und sogar die Funktionsfähigkeit des Betriebs. 

Damit würde der Arbeitnehmer schuldhaft gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verstoßen. Allerdings bedarf es bei einer Kündigung wegen eines persönlichen Fehlverhaltens regelmäßig der Gefahr, dass sich so ein Verhalten wiederholt. Zwar lässt sich wohl die Zukunft des Coronavirus nur schwer vorhersehen. 

Aber einem so fahrlässigen Verhaltensverstoß lässt sich wohl mit einer Abmahnung für die Zukunft entgegenwirken. Eine Abmahnung wird in den meisten Fällen einer Kündigung wegen Fehlverhaltens vorausgehen müssen. Denn die Kündigung ist nach deutschem Arbeitsrecht stets das letzte Mittel.

Fall 3.) Ausbleibende Aufträge treffen das Unternehmen meines Arbeitgebers hart! Kann man mir wegen Umsatzrückgang kündigen?

Arbeitgeber stellen sich hier die Frage, ob sie eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen aussprechen können. Betriebliche Gründe für eine Kündigung können sich regelmäßig aus sogenannten innerbetrieblichen Umständen (also der unternehmerischen Entscheidung wie z. B. Rationalisierungsmaßnahmen, Umstellung oder Einschränkung der Produktion) oder durch außerbetriebliche Gründe (wie Auftragsmangel oder Umsatzrückgang) ergeben.

Bei Kündigungen aus innerbetrieblichen Gründen muss der Arbeitgeber darlegen, welche organisatorischen oder technischen Maßnahmen er angeordnet hat und wie sich die von ihm behaupteten Umstände auf die Beschäftigungsmöglichkeit für den gekündigten Arbeitnehmer auswirken (vgl. BAG, Urteil vom 17.06.1999, Az.: 2 AZR 141/99 und LAG Hamm Urteil vom 27.05.2010 – 15 Sa 1506/09).

Der Arbeitgeber muss darlegen können, in welcher Weise und in welchem Ausmaß ein Zusammenhang zwischen dem Auftragsrückgang und dem angeblich wegfallenden Arbeitsplatz und der Arbeitsmenge gegeben ist (vgl. LAG Hamm a. a. O). Dies ist zwar nicht unmöglich, verlangt aber vom Arbeitgeber einen erheblichen Aufwand bei der Argumentation und Dokumentation seiner Maßnahme.

Fazit: Die Corona-Welle könnte durchaus Unternehmen dazu zwingen, Arbeitnehmern zu kündigen. Die tatsächlichen Gründe für eine solche Kündigung, gerade auch der betriebsbedingten sollten hinterfragt werden. 

Auf schlagwortartige Umschreibungen unter Hinweis auf die Wirtschaftslage wegen der Corona-Epidemie darf sich der Arbeitgeber nicht beschränken.

Rechtstipp: Egal aus welchem Grund eine Kündigung ausgesprochen wurde. Der Arbeitnehmer hat nur drei Wochen Zeit sich gegen eine Kündigung mittels Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht zu wehren. Versäumt er diese Frist, so gilt die Kündigung regelmäßig als wirksam – auch wenn sie eigentlich bei genauerer Prüfung nicht gerechtfertigt gewesen wäre. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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